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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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früheren Verhandlungen noch mehr verstärkt habe, so habe ich nur unterstützt, was er selbst behauptet hat; allein in keinem Falle kann ich mich dafür erklären, daß der Antrag des Abg. Eisenstuck, den er unter 2. gestellt hat, von der Kammer setzt schon angenommen werde. Er steht mit dem 1. in offenbarem Widerspruch. Der 1. spricht die nachträgliche Genehmigung dessen, was geschehen ist, aus. In der Verordnung vom 12. März 1836 wird ausgesprochen, wer sich nicht bis Johanni gemeldet und zu Michael Zahlung durch Ablösung erhoben habe, von dem werde angenommen, er wolle fortlaufende jähr liche Zahlung. Soll diesem zuwider die Ablösung fortgesetzt werden, sö müßte dies durch ein Gesetz, nicht durch eine Ver ordnung verfügt werden. Die Regierung hat erklärt, den Weg der Verordnung eingeschlagen zu Haden in der Voraus setzung, daß die Stände die Maßregel genehmigen werden, und weil selbige gewissermaßen in der Absicht des früheren Gesetzes gelegen habe. Will man daher weiter gehen und diese Maß regel noch weiter ausdehnen, so kann es nur durch ein Gesetz geschehen. Die Negierung müßte ersucht werden, einen Gesetz entwurf, auf die Grundsätze der Verordnung basirt, vorzule gen. Immer wird aber erst zu überschlagen sein, wie weit die Mittel vorhanden sind. Wenn dann gesagt wird, Zeder, der sich nun noch meldet, solle Zahlung erhalten, so können auch Alle kommen. Ich glaube aber, noch liegen uns keine Unter lagen vor, die uns in den Stand setzen, die Sache ganz zu übersehen, was erst bei der Berathung über das Budjet ge schehenkann. Staatsministerv. Zeschau: Nm einige Worte zur Er wiederung auf das, was der Abg. Atenstädt bemerkt in Be ziehung aufVorlegung eines Gesetzes. Ich glaube, dieserGcgen- fiünd eignet sich nicht zu einem Gesetze; denn Niemand soll zur Annahme der Vorauszahlung gezwungen werden, sondern es ist nur eine Werwaltungsmaßregel, welche aber in soweit, als dazu besondere Mittel erforderlich sind, obwohl solche früher in analogen Fällen in das Gesetz ausgenommen, einer nach träglichen Zustimmung der geehrten Kammer bedarf. Ein großer Thül der Berechtigten hat sich angemeldet — viel leicht der größte Theil, und hat aus den vorhandenen Erspar nissen der Verwaltung diese Entschädigung empfangen. We gen der noch Fehlenden kommt es darauf an, ob man eine nach trägliche Anwendung derVerordnuttg über den festgesetzten Ter min hinaus annehmen will. Zn der Verordnung ist kern Prä judiz ausgesprochen, und die Regierung meint, daß, wenn die" Maßregel als nützlich anerkannt wird , nachträgliche Anmel dungen nicht zurück zü weifen, M-erN''die-Sache vollständig- auszuführen sei/ Gestatten die' Ersparnisse bei -er künftigen Finanzperiode nicht, die Mittel daraus zü-entnehmen- so be findet sich auch eine Position im I. Theile desBudjets, die zur-Ablösung derartiger Leistungen verwendet werden soll- Uebrigens mache ich im Allgemeinen darauf aufmerksam, wie sehr zu wünschen ist, daß in solchen Angelegenheiten die geehrte Kammer die Regierung nicht zu sehr hemme.- - Ich habe schon erklärt- es ist eine Maßregel, welche die Regierung ausgeführt I hat.im Sinne des Prinzips, welches von der geehrten Kammer bei einer andern Gelegenheit ausgesprochen worden ist. Sie soll nach und nach zum Ziele der Vereinfachung der Verwal tung führen, Und die Kassen und Rechnungsbehörden von solchen lästigen Zahlungen befreien. Treten Schwierigkei ten ein,, findet die Negierung Anstände bei der Genehmigung einer solchen Maßregel, wozu führt das? Die-Regierung un terläßt manches Gute und Nützliche, was von Vortheil für die Staatskasse sein könnte. Allein das Interesse der Staatsver- - waltung hat das Finanzministerium in dieser Sache vor Au gengehabt. . Abg. Atenstädt: Die Bestimmung in der Verordnung vom 12. März 1836 ist mir allerdings als ein Praklusivtermin geschienen. Uebrigens war ja die Ablösung in jenem Gesetze ausgesprochen worden; das führte mich eben auf die Idee, daß, wenn man die Ablösung auch hierekntreten lassen wolle, dies nur im Gesetzeswege geschehen könne. . Jndeß, würde nur die Er mächtigung gegeben, so kann es auch durch Verordnung ge schehen. Seer. Richtet: Nur einige Worte zur Widerlegung des Abg. Atenstädt. Ich verstehe Denselben so, als glaube er, durch den 2. Theil des Eisenstuckschen Antrags solle ausgesprochen werden, die Staatsregierung möge noch eine zweite Frist be stimmen und bekannt machen. So weit will Man aber wohl nicht gehn, sondern nur die Negierung nicht hemmen, die für dieStaatskasse vortheilhafteMaßregelweiterfortsetzen zu können, wenn sich durch Ansuchen einzelner,Betheiligter dazu Gelegen heit bietet, und das ist ganz angemessen. Der von der Regie rung eingeschlagene Weg ist ganz im Interesse der Staatskasse, und ich kann den Wunsch nicht unterdrücken, daß man gerade über diese Maßregel mißbilligende AeUßerungen nicht hätte zu vernehmen geben mögen; dies kann nur dahin führen, dieStaats- regierungzu entmuthigen und sie zu nothigen- künftig manchen Zeitpunct vorübergehen zu lassen, um sich nicht ähnlichen Aeu- ßerungen auszusetzen. Präsident: Die Diskussion ist nunmehr geschlossen. Zuvörderst liegt uns das Deputations-Gutachten vor, in wel chem-die Deputation uns anräth, auch wegen dieses Punctes unser Einvrrstandm'ß mit der Staatsregierung zu erklären; wenn es aber abgeworfen 'werden sollte,' so werde, ich den Eisen-' stuckfcheN Antrag in zwei Aktheilungen vornehMen/ünd VanN, im Fall auch der Letztere abgeworfen würde, Würde dÄÄten- städtsche Antrag von selbst Wegfällen/ . Äbg. 'v.'Kiesenwetter: ÄerUiftnstuckH zwar der l. Theil desselben enthMdas GütachttU der Depüta-° tion nur noch bestimmter ausgedrückt. Auch dem 2. Theile sind beinahe alle Mitglieder-der Deputation bekgeireten, und ich glaubender Hr. Präsident könnte sich hierdurch veranlaßt finden,' zuvörderst die Frage auf den Eisenstuckschen Antrag zu richten. Präsident: Allerdings ist das ratsonMr; allein ich kann der Deputation nur auf ihr ausdrückliches Verlangen ihr Recht verweigern, welches sie nach der Landtagsvrdnung hat, daß über ihren Antrag allemal zuerst abgestimmt werden muß: '
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