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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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8Y4 nes Paars gefertigter WKW verklagt, und ergkbtnicht an, Königl. Comnziss-ir V. .Kreyßig: Es ist die Frage, die ob die Stiefeln-iGt ode^Mr 3.Zahren2° oder ffrüher gefertigt ,der geehrte Abg. angeregt W-yMtMerwogen-geWebm. Man worden sind,' soistder Beklagte ganz ohneNachricht. Ich hat aber bedenklich gefunden- die-Folgen des Ungehorsams hatte geglaubt,- so viel, als jede kaufmännische Note dksfalls S dann .eintreten zu lassen, wenn die Parteien zur .bestimmten enthält,, könnte im Bestellzettel anzubringen sein. Warum man eirr Bedenken gegen die Angabe der Zeit findet, leuchtet mir nicht ein, und wenn der Königl. Commissair erklärt, sie dürfe nicht in den Bestellzettel her-eingesetzt werden,so kann ich mich sticht damit einverstehen. - --- Königl. Commissair P. Kreyßig: Ich habo nichtgesagt, es dürfe nicht hereingesetzt werden; ich habe bloß gesagt, es genüge, wie es. im Gesetzentwurf vorgeschlagen ist. . Denn man weiter gehen wollte, so wäre die Rücksicht auf die Zeit nicht die einzige, denn es müßten auch die Umstände, unter welchen das Geschäft gemacht worden ist, beachtet werden. . Präsident: Ich.habe also zuvörderst-zu fragen: Ob man das Gutachten der Deputation anzunehmen, geneigt sei? Es wird mit 38 gegen 28 Stimmen a b g,e w or.fen. Dann: Ist die Kammer geneigt, sich für den Vorschlag des Hrn. Secr. Richter in der Fassung, die er durch, die Zusätze des Vkepräfl- denten v. Haase erhalten, zu erklären? Man erklärt sich ei n- stimmig dafür. . Abg. Atenstädt: Das dritte Erfordernißder Bestell zettel sollcher zur Verhandlung bestimmte. ^Termin sein ;, das scheint auf tz. II. zurückzuweisen; da soll nämlich-erTag und die Stunde der Verhandlung bestimmt werden. Ich weiß nicht, ob nicht besser wäre, auch hier den Zusatz: „und die Stunde" aus zunehmen, weil man außerdem, wenn man vom Termin spricht, den ganzen Tazdarunter versteht, in seiner Verlängerung bis 5 Uhr. ES scheint aber der Gesetzentwurf davon , abzuweichen. Ich wollt? mir daher die Frage an-den.Königl. Commiffair in Bezug auf. den Schluß der Paragraphe erlauben, wo es heißt-: „unter Erörterung der Sache die sofortige Ertheilung eines Bescheides.". Wenn nun die Stunde festgesetzt,worden ist, zu welcher die Parteien erscheinen und die Sache verhandeln sol len, und der eine Theil findet sich nicht, ein- sh könnte man glauben, der Richter ftr ermächtigt, den Bescheid sofort zu er- theilen und den nicht Erschienenen als, ungehorsam zu be trachten, Willman diese Ansicht nicht annehmen, so würde der Bortheil des Gesetzes verloren gehen. Man setze z. B. den Termin um 9 Uhr an, und muß eine Frühstunde ansetzen, weil man nicht übersehen kann, wie lange die Verhandlung und Erörterung dauert, und wie vielste Zeit.wegnehmen wird. Run könnte abex.der, welcher verklagt ist, - den Richter sehr lange aufhalten, wenn er zur bestimmten Stund? nicht, erscheinen darf; er kann bis I 5 Uhr außenblejben, wenn man nicht an nimmt, daß der, der nicht zur bestimmten Stunde erscheint, mit der Straft des Ungehorsams belegt werden , kann. Daher scheint mir nothwendig, neben dem zur Verhandlung bestimm ten Termin auch die Stunde mit aufzunehmen. Dadurch wird ausgedrückt, daß der Richter ermächtigt sei- wenn, ein? Partei zur festgesetzten.Stunde nicht erscheint, die Verhandlung vor sich gehen zu lassen und endlich auch zu entscheiden.- Stunde nicht.erscheinen. Ich wich die Differenzen, die dabei durch den abweichenden Gang ber Uhren - entstehen können, nicht einmal erwähnen; allein es kann oft ein unbedeutendes Hinderniß eintreten, welches verursacht, daß die Partei nicht erscheinen kann. EßMÜrde sehr-hart sein,, wenn der;Kläger sogleich nach dem Glockenschlage darauf, dringen-könnte, daß auf sein.Anbringen auch in Abwesenheit des Gegners sofort in der Sache entschieden werde. - Man ist von der Ansicht ausge-, gangen, daß zwar die Stunde im Bestellzettel angegeben werde, wenn die Partei erscheinen soll, und daß jede Partei, die. nicht zur gesetzten Stunde erscheint, die Nachtheile zu tragen hat, die dadurch für den Gegner erwachsen; daß aber, so lange der Richter noch an Ort und Stelle sich befindet, dir Sache auch später vorgenommen werden könne., Käme eine der Par teien so spät, daß der Richter -M Termin nicht abhalten könnte, so würde sie die durch.Ansetzung eines andern Termins entstehenden Kosten tragen müssen. Abg. Atenstädt: Hierauf erlaube ich mir zu erwiedern, daß dann der Richter kaum im.Stande sein wird, die Erörte rung vollständig und mit Umsicht aufzunehmen. Sonach muß er.mst der Verhandlung,Md Bescheidserthchung wenigstens Lis 5 Uhr warten ; wenn die Partei HZ Uhr noch erscheint, so muß er die Erörterung vornehmen, selbst wenn er in diesem Au genblicke andere Sachen zu expediren hat. Wenn es am Schluffe der Paragraph? heißt, daß sofort die Ertheilung des Bescheids nach Erörterung -er Mache erfolgen solle; so kann man anneh men, daß, wenn der Klager sich stellt, un- sein/ Klage ausgenommen, -er Ande,re aber immer noch-nicht,erschienen ist, sofort der Bescheid ertheilt werden kann, und ebenso, wenn der Klager außenbleibL, der Verklagte aber erscheint und aufFort- stestung der Sache dringt. Entweder muß darüber Etwas aus gedrückt werden, o-ex„Ieder wird es, so verstehen, wie ichs ver stehe. "... -,.d ---. - .. : - Präsident: AlsoderAbg.Atenstädtbeantragt,/« dec tz. 12. den Tag und die Stunde aufzunehmen. Ich frage daher -ie Kammer: Ob sie den Antrag zu unterstützen gemeint sei? Wird ausreichend unterstützt. Referent Roux: Ich wollte mir zu bemerken erlauben, daß mir ein Zusatz eigentlich nicht so nothwendig erscheint. Iß der tz. II. heißt es: „das Gericht hat Tag und Stunde rc." (s. oben Seite 891.) In der h. .12. dagegen heißt es: „die Bestellzettel re." Mit dem Ausdrucke „Termin" ist hier de: Tag und die Stunde des Termins gemeint. Will der Herr Antragsteller dadurch bewirken, daß die Folgen des Ungehor sams auch dann eintreten, wenn der Beklagte zwar, nicht zu, der in der Ladung bestimmten Stunde, doch aher noch an dem selben Tage erscheint, daß also die jetzigen Prinzipien über di? Dauer der Gerichtszeit geändert werden sollen, so würde dies durch den Antrag nicht erlangt werden können; es würde ein
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