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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Zurückgabe unbesolgt ließ. Es kann jedoch nach Beschaffen heit der Umstände hierbei in dep, Falle des 214. Artikels unter 3. 'auch auf Gefängniß und zwar von 4 — 6 Wochen erkannt wer den. Hat der Finder einer verlornen Sache, ohne daß ihm der Eigentümer oder die Aufforderung zu der Zurückgabe bekannt wuchs, derselben sich angemaßt, oder binnen,4 Wochen von Zeit der Auffindung an den «Fund weder der Obrigkeit ange zeigt, noch in einem nach den Verhältnissen geeigneten öffentli chen Blatte bekannt gemacht, oder nach Ablauf von 4 Wochen von Zeit seiner Bekanntmachung an die Sache nicht an die Obrig keit abgeliefert, so ist er, wenn der Werth der Sache über Einen Lhaler betragt, mit Gefangniß bis zu 8 Wochen zu bestrafen." Der Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer die von der Deputation vorgeschlagene neue Fassung des Art- 229. genehmige? Wird einstimmig bejaht. Art.230. lautet: - „(Veruntrauung.) Wer eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitz oder Gewahrsam, oder zu verwalten hat und irgend eine'Handlung vornirnmt, welche die Absicht zu erkennen giebt, eine solche Sache rechtswidrig sich zuzueignen , ist nach Verhältniß des Werths derselben mir dm Strafen des einfachen Diebstahls zu belegen. (Art. 214.)" Die Deputation schlägt hierzu folgende Fassung vor: „Wer eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitz oder Gewahrsam oder zu verwalten hat und irgend eine Handlung vornimmt, woraus die rechtswidrige Aneignung der Sache sich ergiebt, ist nach Verhältniß des Werths derselben mit den Stra fen des einfachen Diebstahls zu belegen." Referent Prinz I oh ann: Ich habe zu bemerken, daß zu diesem Artikel 230. ein Antrag des Herrn v. Carlowitz eingegan gen ist. Derselbe lautet nebst Motiven folgendergestalt: „ Nach der Fassung des Art. 230., wie sie sich namentlich durch die beiden Deputationsberichte gestaltet, würde die Strafe der Veruntrauung gegen die Bestimmungen des Mandats vom anvertrauten Gute vom Jahre 1822 (Gesetzsamml. von 1822 S. 340.) nicht nur um die Halste herabgesetzt, sondern cs wer den auch, was noch bedenklicher ist, allen den Ausflüchten Thor und Thüre geöffnet, durch welche sich, den vor dem Jahre 1822 gemachten Erfahrungen zu Folge, die Kassenbeamten mittelst künstlicher Manipulationen der Strafe zu entziehen wußten; Ausflüchten, die eben das Mandat von 1822 in seiner zweiten Paragraphe abschnitt. — Wenn z. B. ein Kassenbeamtcr Geld aus der ihm anvertrauten Kasse nimmt und dafür eine Schuld verschreibung in diese legt, oder den entnommenen Betrag als einen Vorschuß auf mehrjährige Besoldung' verausgabt, oder wenn er diesen Betrag seiner Ehegattin oder sonst Jemandem schenkt, oder wenn er Einnahmen, die er zu erheben hatte, An dern überlaßt, so würde derselbe sich zwar nicht von der Verbind lichkeit zum Ersätze, wohl aber von der gesetzlichen Strafe be freien und etwa nur, mit der Art. 270. auf die widerrechtliche Benutzung fremderSachen gesetzten Strafe belegt werden können. — Ist nun aber Veruntrauung gegen die zeitherige Gesetzge bung, so wie gegen ausländische, z. B. Oesterreichische ohnehin nur gelind bestraft, und ist sie auf der andern Seite ein höchst gefährliches Verbrechen, theils weil man sich gegen dasselbe nicht wie beim Diebstahl durch Schloß und Riegel sichern kann, theils wegen der großen Summen, die für Staatskaffen, Korporatio nen, Aktiengesellschaften rc. dadurch verloren gehen können, so muß wenigstens dafür gesorgt werden, ,daß die Strafe nicht um gangen werden könne. — Dies ist aber, nach jener Fassung zu besorgen: denn eine Absicht, die anyertraute Sache sich zu- zuekgnen (s. die Fassung des Entwurfs) ließe sich aus den an geführten Handlungen allenfalls noch schließen, keineswegs aber eine rechtswidrige Aneignung (ff die Fassung des Berichts,)' Ja wäre die Sache auch nur zweifelhaft/ so würden schon die Gerichtshöfe die mildere Auslegung annehmcn. — Die von uns aufgestellte Definition der Veruntrauung mag daher zwar größer, als die des Entwurfs sein, und mit der Baierschen und Hannöverschen Fassung übereinstimmen, allein sie erheischt, daß nun auch wie dort bestimmt werde, welche Handlungen für sol che zu halten sind, woraus die rechtswidrige Aneignung sich ergiebt, welche daher als Veruntrauung zu achten sind. — Wie dies daher beim Diebstahle Art. 214 geschehen soll, so möchte auch hier eineBestimmung darüber aufzunehmen sein, und zwar weil das Merkmal des Diebstahls — das Ansichnehmm der fremden Sache — auf das Verbrechen der Veruntrauung nicht völlig paßt, eine besondere Bestimmung. — Ich bringe daher nach dem Vorgänge Baierns, das in seinem 235. Art. eine sol che Bestimmung enthalt, in Vorschlag, nach den Worten: „zu verwalten hat" den Artikel so zu fassen: „und solche dem zur Zurückforderung Berechtigten vorenthalt, oder ablaugnet, oder ganz oder zum Theil verbraucht, veräußert oder sonst irgend eine Handlung, wozu bloß der Eigenthümer berechtigt ist, damit vornimmt, ist nach Verhältniß des Werths derselben mit den Strafen des einfachen Diebstahls zu belegen." Referent Prinz Johann: Die Ansicht des Herrn v. Car lowitz geht daraus hervor, daß er besorgt, es möchten manche Handlungen der Veruntrauung, künftig von den Gerichten nicht als Veruntrauung betrachtet werden. Die Deputation hat diese Ansicht näher geprüft und istallerdings zu derMeinung gekommen, daß die vorgeschlagene Fassung des Begriffs der Veruntrauung etwas zu sehr eingeengt sei. Wenn man sich eine Veruntrauung denkt, so besteht ein Unterschied von demDiebstahl darin, daß Derjenige, welcher veruntraut, bereits im Besitz der Sache selbst ist, und daher die Veruntrauung vollendet wer den muß, aus welcher die Absicht hcrvorgeht, sich die Sache zuzueignen. Die Deputation hat sich daher zu folgendem Vor schläge unter Zustimmung der Königs. Commkssarken vereiniget: „ Wer—vornkmmt, aus welcher die Absicht einer rechtswidrigen Aneignung entweder an sich oder nach der übernommenen beson- dern Verpflichtung sich ergiebt, der ist rc." v. Carlowitz: Mein Amendement ist schon vor längerer Zeit bei derDcput. eingereicht worden. Es liegt mir hier nicht vor, es ist aber der Kammer durch den hochgestellten Hrn. Refe renten so eben mitgctheilt worden. Ohne daher die Worte des Amendements wiederholen zu können , entwickele ich nur dessen Motiven, und diese, hoffe ich, werden mir noch gegenwärtig sein. Das Verbrechen der Veruntrauung ist ein schweres Ver brechen, schwer, weil dabei große Summen für Aktiengesell schaften, Korporationen, namentlich auch für Staatskassen auf dem Spiele stehen, — schwer, weil man dagegen durch Schloß und Riegel sich nicht sichern kann, — schwer endlich, weil der Verbrecher eiy ihm geschenktes Vertrauen zugleich mit Füßen tritt. Dies scheint auch die frühere Sächsische Gesetzgebung bereits vollkommen gefühlt und erkannt zu haben. Das Man dat vom anvertrauten Gut vom Jahre 1822 ahndet, belegt die ses Verbrechen, mit harten Strafen. Jene Harten Strafen werden nun hier bedeutend herabgesetzt, und dennoch habe ich *
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