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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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auf eine andere Weise wir zu demselben Ziele gelangen können. Diese Behauptung geht aus einem doppelten Grunde hervor: einmal aus dem allgemeinen Grunde, daß die Exemplifikation sm Gesetz nicht wünschenswerth sei, und weil ich glaube, daß derAntrag des Herrn von Carlowitz, wie er vorgelesen worden ist, gerade etwas zu enge sei. Er beruht nämlich darauf, daß der Thäter eine Handlung vorgenommen haben muß, die nur dem Eigenkhümer zusteht; doch kann eine Veruntrauung auch durch Handlungen verübt werden, die auch schon dem bloßen Nutznießer zustehen, wenn sich nur dabei die Absicht der Aneig nung kund thut. Nun ist zu Artikel 270. ein Zusatz bean tragt, wo es heißen soll: „Zn das Verbrechen der Verun trauung artet eine solche widerrechtliche Benutzung dann aus, wenn sie von den Artikel 231. bezeichneten Personen in Anse hung der ihnen in ihrer amtlichen Stellung anvertrauten Sachen erfolgt." Hier muß ich bemerken, daß das zu weit zu gehen scheint, denn es könnte Jemand, der einen in äexosito befind lichen Wagen zur Spatzierfuhre benutzt, deshalb der Veruntrau ung beschuldigt werden. Ich glaube, das ist die Absicht nicht. Wenn es unzweifelhaft ist, daß die Handlung nur aus Ab sichteinerrechtswidrigen Aneignung einer Sache oder derUeber- tretung einer besonders übernommenen Verpflichtung hervor geht. Es würde dann immer noch in der Hand der Behörden liegen, wenn sie ihren Kassirern, welche sie mit der Küssenver waltung beauftragt, bei Vermeidung der Strafe der Veruntrau ung gewisse Handlung untersagen, und es würde aufdieseWeise genügen, ohne daß es nöthig wäre, weiter zu gehen. v. Polenz: Um mein Gewissen zu beruhigen, wie ich abstimmen soll, erlaube ich mir eine Frage, die zwar der geehrten Versammlung einige Minuten kostet, aber doch auch einem oder dem andern geehrten Herrn interessant sein könnt«. Es giebt doch Sachen außer Geld, wie beispielsweise der hoch- gestellte Referent einen Wagen erwähnt hat. Wenn Einer nur Gebrauch von der anvertrauten Sache gemacht hat, ohne die selbe dem Eigenthümer zu entfremden , wonach soll das beur- theilt werden, da die Bestimmung in Art. 214. nach Geld werth ausgeworfen ist, und die Höhe der Strafe bei Diebstahl von 8 Wochen zu 8 Jahren ansteigt. Veruntrauung ist dem Diebstahl gleichgesetzt; es fragt sich also: soll nun der Werth der ganzen Sache oder nur der Schade, der durch den Ge brauch entstanden ist, zum Maßstab angenommen werden? Man kann wohl für das Letztere sagen : Nein! Nach dem Beispiel, welches der hochgestellte Referent gab, läßt sich an nehmen, daß ein solcher Fall gar nicht gestraft werden soll, wepn es nicht klar erwiesen, daß die Sache in seinen Nutzen verwendet worden ist. Es wird schon gut sein, wenn dies hier ausgesprochen wird, damit jeder Richter in unfern Ver handlungen einen Anhalt finden kann, wie vielmals hier aus gesprochen worden ist, obgleich es mir nicht genügend dünkt. Ich glaube allerdings, daß dies nicht als Veruntrauung be trachtet werden kann, wenn Jemand Gebrauch von einer Sa che gemacht hat, wo nicht die klare Absicht vorliegt, er habe sie zu seinem Vortheil zurückbehalten wollen. Referent Prinz Johann: Bloßer Gebrauch einer frem den Sache wird durch Art. 270. bestraft. Wenn bei diesem Gebrauch eine Beschädigung einer Sache entstünde, so ist diese Beschädigung, wenn nicht die Absicht eines Betrugs vor liegt , einer Veruntrauung nicht zuzuzählen. Der Gebrauch einer Sache bekundet keine Veruntrauung, wohl aber derVer- brauch. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kam mer das Deputations-Gutachten, wie es sich jetzt gestaltet, annehme? Wird von 37 gegen 1 Stimme bejaht. Artikel 231. lautet: „Gegen Staatsdiener, Gemeindebeamte, Patrimonial- Gerichtsverwalter, Advokaten und Notare, Vormünder, und überhaupt gegen alle Personen, welche zu dem Geschäft, in Ansehung dessen sie sich einer Veruntrauung schuldig gemacht haben, von einer öffentlichen Behörde besonders verpflichtet worden sind, treten nach gleichem Verhältnisse die Strafen des ausgezeichneten, durch Eröffnung verschlossener Behältnisse be gangnen Diebstahls ein. (Art. 219.)" Die Deputation schlagt vor, unter eventuellem Einverständ- niß der König!. Commissarien, das für Art. 219. angedrohte Strafmaß nach dem Betrage bis zu oder über 50 Thaler zu spal ten, und dem gemäß den Schluß des Artikels von den Worten „nach gleichem Verhältnisse rc." an folgendermaßen zu fassen: „tritt bei einem Betrage deS Veruntreuten bis mit 50 Thaler 2 Monate Arbeitshaus bis 3 Jahr Zuchthaus zweiten Grüdes, bei einem Betrage über 50 Thaler Zuchthaus zweiten Grades von 1 — 8 Jahre ein." Referent Prinz Johann: Ein Amendement des Hrn. v. Carlowitz bezweckt, vor dem Worte „verpflichtet" einzu schalten: „eidlich oder handfchläglich", theils um Zweifeln zu begegnen, theils um unnörhige Eide zu verhüten. v. Carlowitz: Mein Amendement für diesen Artikel ist von etwas geringerer Erheblichkeit. Es ging zunächst darauf hinaus, klare Maße darüber mir zu verschaffen, ob die Strafe des Art. 231. auch dann zuerkannt werden könne, wenn die Verpflichtung eines Beamten nur durch Handschlag erfolgte. Gehen wir zurück auf das Mandat von 1822, so war, wenn die dort bestimmte harte Strafe ihre Anwendung finden sollte, die eidliche Verpflichtung auf dies Gesetz nothwendigi, Hier nun fehlt das Wvrt „ eidlich ", und ich wünschte durch mein Amendement Auskunft zu erhalten, ob auf diesen Artikel Pri vatbeamte verpflichtet werden könnten, wenn es auch nicht eid lich geschehe, oder ob vielmehr dergleichen verpflichtete Privat beamte der Bestrafung nach diesem Artikel unterworfen sein .würden. Es kommt mir namentlich darauf an, bei meinem Amendement zugleich daraus mit hinzuweisen, daß, als wo hin sich auch die Ansicht in der Kammer mehrmals ausgespro chen hat, Eide, namentlich promissorische Eide möglichst ein geschränkt und seltener werden möchten. Erhalte ich eine Erklärung in der Art, daß auch die Verpflichtung durch Hand schlag genügt, den durch diesen Artikel ausgesprochenen Be stimmungen die Anwendung zu sichern, so wäre es möglich, daß ich meinen Antrag zurücknähme. Königlicher Commiffair V. Groß: Es liegt in der Ab-
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