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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sicht der Regierung, die nach der jetzigen Gesetzgebung zu der Anwendung der ordentlichen Strafe erforderliche eidliche Verpflichtung auf das Gesetz ganz in Wegfall zu bringen, da man überhaupt promissorische Eide möglichst zu vermeiden wünscht. Um aber die Deruntrauung als ausgezeichnet zu betrachten und die geschärften Strafen gegen die Thäter ein treten zu lassen, hat man für nöthig gehalten, daß die Per sonen, die zur Verwaltung fremder Sachen angestellt wer den, von einer öffentlichen Behörde besonders dazu verpflich tet worden sind. Es ist jedoch keineswegs vorgeschrieben, daß diese Verpflichtung mittelst Eides erfolgen müsse, und ich glaube daher auch nicht, daß der Richter ein Bedenken finden wird, gegen eine Person, die von der öffentlichen Behörde zu der fraglichen verpflichtet worden ist, die gesetzliche Strafe zu erkennen. Referent Prinz Johann: Es bleibt doch nach wie vor her den Privatpersonen unbenommen, ihre Beamten von der Behörde verpflichten zu lassen? Königl. Commissair v. Groß: Dieser Fall wird nicht ausgeschlossen, weil gesagt ist: „alle Personen u. s. w.", und da es bisher Privatpersonen nicht unbenommen war, zu be- sondern Geschäften ihre Privatdiener verpflichten zu lassen, so ist wohl'kein Bedenken, daß dieses auch künftig stattsinden kann. Auf die nun erfolgende Unterstützungsfrage des Präfr - denten für das Amendement des Herrn v. Carlowitz erfolgt die Unterstützung ausreichend. v. Biedermann: In Bezug auf das Staatsdienerge- setz scheint mir das Amendement des Herrn v. Carlowitz über flüssig, da das Staatsdienergesetz einen Staatsdiener, der einmal den Eid als solcher geleistet, ausdrücklich als vollkom men verpflichtet ansieht, wenn er für eine andere Handlung mittelst Handschlag angenommen wird. Da nun ein Privat mann es in seiner Hand hat, Jemanden durch den Eid verpflich ten zu lassen, so scheint es wohl nicht nothwendig, einen Zu satz zu diesem Artikel zu machen. v. Carlowitz: Eben damit es dem Privatmanns in die Hand gelegt, oder damit es ihm freigestellt werde, seine Pri vatbeamten unter die Strafandrohung dieses Artikels zu stel len, wenn sie auch den Eid nicht abgelegt, hatte ich mein Amendement gestellt und bezweckte damit, daß Privaten nicht getrieben würden, Eide zu verlangen. Allein nach der Erklärung des Herrn Regierungs-Commissairs, wonach kein Zweifel darüber obwalten wird, daß die Strafe auch gegen den erkannt werden muß, der mittelst Handschlags verpflichtet ist, erkläre ich mich bereit, mein Amendement zurückzuneh men. Präsident nimmt die Fragstellung: Ob die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation den Schluß des Artikels gefaßt zu sehen wünsche, und ob sie den Artikel selbst an nehme? Beides wird einstimmig bejaht; eben so wird der von der Deputation beantragte Ausatzartikel 231 b., wel cher lautet. „Veruntrauungen unter den Art: 226. und 227. erwähn, ten Verhältnissen sind nach den ebendaselbst aufgeführten Be stimmungen zu beurtheilen. Die Strafe des letzten Satzes in Art. 227. tritt dann ein, wenn die Art. 231. erwähnten Um stände vorhanden sind." allgemein genehmigt. Es beginnt nun das XIII. Kapitel: „Von betrügeri schen Handlungen. Artikel 232. lautet: (Einfacher Betrug.) Wer in der Absicht, Jemanden an seinem Vermögen oder an andern Rechten zu benachtheiligen, oder sich oder Andern einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen, wissentlich falsche Thatsachen für wahre ausgiebt, oder wahre Lhatsachen mit Verletzung der Pflicht, die Wahrheit zu sagen, verschweigt oder unterdrückt, oder wer solche Handlungen An drer wissentlich benutzt, ist, in sofern der Gegenstand eine Schä tzung zulaßt, mit den Strafen des einfachen Diebstahls, wenn aber eine Schätzung nicht eintreten kann, mit einer willkührli- cher Strafe zu belegen, welche bis zu sechsjährigem Arbeitshause, gesteigert werden kann." Die Deputation bemerkt: Nicht eine moralische Pflicht, die Wahrheit zu sagen, ge nügt, um das Stillschweigen zu einem betrügerischen zu machen, es scheint hier eine Nechtspflicht erforderlich zu sein. Die De putation schlagt daher unter commissarischer Zustimmung vor, statt „Pflicht" zu setzen: „rechtliche Verbindlichkeit." Referent Prinz Johann: Es sind zu diesem Artikel ei nige Amendements eingegangen, hängen aber mit dem Zusatz der Deputation nicht zusammen. Es könnte daher zunächst wohl über den Zusatz Beschluß gefaßt werden, ehe man zu den Amendements übergeht. Nachdem der Präsident hierauf für Annahme des De putations-Gutachtens die Frage gestellt hat, und dieses ein stimmig angenommenworden ist, äußert Referent Prinz Johann: Das erste Amendement zu diesem Artikel vom Secretair Hartz geht dahin, den Artikel so zu fassen: „Wer Jemanden an seinem Vermögen oder andern Rechten dadurch benachtheiligt, oder sich oder Andern dadurch einen unerlaubten Vortheil verschafft, daß er wissentlich u.s.w." und Zeile 6. das Wörtchen „wer" wieder ausfallen zu lassen. Zur Entwickelung desselben äußert Secretair Hartz: Der Betrug hat zum Zweck, sich ent weder Vortheil zu verschaffen, oder Andern Nachtheil zuzufü gen. Damit ist der Gesetzentwurf vollständig einverstanden. Allein er verlangt zur Vollendung des Verbrechens nicht, daß die Absicht erreicht ist; es genügt ihm, wenn Jemand in der Absicht, sich einen Vortheil zu verschaffen oder einem Andern zu schaden, wissentlich falsche Thatsachen für wahr aus giebt u. s. w. Nun halte ich aber das, was hier als Betrug aufgestellt worden ist, nicht für wirklichen Betrug, sondern nur für den Versuch desselben. Wollte man das nicht ändern, so weiß ich nicht, wie jemals ein Versuch eines Betrugs vor kommen könnte. Man würde die volle Strafe «intreten las sen können, ohne daß das eorxus ÜLlivti vollständig vorhan den wäre, wozu jedenfalls die wirklich erfolgte Erlangung ei- nes Vortheils oder Zufügung eines Nachtheils gehört. Das
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