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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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aber folgt meines Erachtens noch gar Nichts. Es ist möglich, daß eine Idee noch nicht beachtet und selbst früher noch nicht ausgesprochen worden ist; deshalb kann sie aber doch immer wahr und der Beachtung würdig sein. Im Würtembergischen Gesetzentwürfe hat man sich übrigens dieser Idee genähert, ob gleich zur völligen Benutzung derselben noch viel fehlt. Nun könnnte freilich eines oder das andere der geehrten Mitglieder die Frage an mich stellen, warum ich nicht auf den ganzen Arti kel ein Amendement gestellt habe? Darum nicht, weil das ganz unmöglich ist, unmöglich, wenigstens für mich, um deswillen, weil im allgemeinen I. Theile der Grund dazu nicht gelegt wor den ist, was sich sitzt, wenigstens in der I. Kammer, nicht nach bringen läßt. Wir haben unterlassen, zu bestimmen, was über haupt als strafbar anzusehen sei. Hatten wir einen Artikel, welcher Alles, was strafbar sein soll, auch nur in Bezug auf die Privatverhaltnisse bestimmt charakterisirte, der namentlich die Güter bezeichnete, deren Verletzung als Vergehen angesehen werden soll, so würde der Begriff des Betrugs, als ein Mittel, Verbrechen zu begehen, leicht zu fassen sein, nämlich dahin, daß Derjenige des Betrugs schuldig sei, der einen Andern in der Absicht, eine Verletzung der erwähnten Güter hervorzubringen, getauscht und jene Verletzung durch diese Täuschung wirklich hervorgebracht habe. Dann würde auch nach Maßgabe der Art und Größe des verletzten Gutes die Bestrafung erfolgen müssen, und jetzt würde man sich nur auf die Fälle zu beschranken haben, in denen der Betrug nicht bloß als Mittel, ein anderes Verbre chen zu begehen, sondern als die selbstständige Verletzung eines öffentlichen Gutes anzusehen ist. Man könnte ferner anderweit sagen, warum ich überhaupt gegen den Artikel spreche, wenn ich kein Amendement stellen will? Um deswillen, weil durch das, was wir hier berathen, die Verhandlungen über den Cri- Mi'nalgesetzentwurf noch nicht überhaupt geschlossen sind, und es immer noch möglich bleibt, daß auf die eine oder die andere Weise eine der von mir ausgesprochenen Ideen, falls sie bei nä herer Prüfung richtig befunden werden, noch benutzt werden kann. Referent Prinz Johann: Ich könnte zwar den Ein wurf, den der geehrte Abgeordnete sich selbst gemacht hat, wie derholen, inwiefern es nöthig sei, über einen Artikel zu spre chen, zu welchem man keinen Antrag gemacht hat. Ich pflege über solche Artikel zu schweigen; indessen will ich dem geehrten Sprecher keinen Vorwurf machen, sondern ich er laube mir nur, dm Artikel, wie er hiex vorliegt, in Schutz zu nehmen. Hierbei gebe ich dem geehrten Sprecher Rechh daß wissenschaftlich genommen der Betrug eine doppelte Na tur hat; er ist einmal Mittel zu andern Vergehen, und das andremal kann er als selbstständiges Verbrechen erscheinen, in sofern er Institutionen, welche zur allgemeinen Aufrechthal- tung des Handels und Verkehrs nothwendig find, verletzt. Ich glaube aber, diese Unterscheidung, welche systematisch richtig ist, braucht im Gesetzentwurf nicht ausgedrückt zu wer den, da diese Art des Betrugs in den folgenden Artikeln be sonders sußgedrückt ist; aber ein Artikel, wie er hier steht, ist dennoch unentbehrlich. Die Ausstellung des geehrten Ab geordneten gegen den Artikel ging gegen drei Gegenstände, ein mal gegen das Objekt des Betrugs, dann gegen die Thatsache oder die den Betrug charakterisirenden Fälle, dann gegen die Strafe. Gegen das Objekt ging sie in sofern, als er in dem Worte: „anderen Rechten" einenverschiedenen Sinn findet, als in den Worten: „ andern Gütern." Ich glaube das nicht. Jeder Mensch hat ein Recht auf die Güter, die er erlangen kann, und Niemand hat das Recht, ihn dieser Güter durch Täuschung zu berauben. Insofern er aber dieser Güter mich beraubt, verletzt er mein Recht. Ferner hat es ihm geschie nen, als ob nach diesem Artikel alle Täuschungen unter den Betrug sielen. Ich glaube das nicht. Der Entwurf geht von der Ansicht aus, daß, wenn zweierlei Strafen eintreten, der höhere Grad der Strafe Platz greift, und so zweifle ich nicht, daß, wenn der Mord durch Betrug, der Ehebruch durch Be trug begangen worden ist, jene Strafe, die größer ist, eintrete, also bei dem Mord durch Betrug würde die Strafe des Mordes eintreten, bei dem Ehebrüche durch Betrug würde die Strafe des Betrugs stattsinden. Gerade dies beweist, daß dieser Ar tikel nicht überflüssig ist, denn er bestraft mit einer hohem Strafe, als sonst aus das Verbrechen gesetzt ist. Er ist aber auch deshalb nicht überflüssig, weil der Betrug am Eigenthum auf keine andere Weise getroffen werden kann; denn unter den Diebstahl kann die betrügerische Entziehung des Eigenthums nicht gestellt werden. Es würde dies dem Sprachgebrauch gänzlich widersprechen; denn man nennt nicht die Entziehung des Eigenthums durch Betrug Diebstahl; ja noch mehr, wir haben schon bemerkt, daß bei der Entziehung des Eigenthums durch Betrug noch weit andere Rücksichten eintreten, als bei dem Diebstahl. Würde man sie gleichstellen, so würde hier der Begriff einer vollendeten Entziehung des Eigenthums durch Betrug immer noch nothwendig sein. Es hat sich ferner der Sprecher gegen die Charakterisirung der Thatsachen erklärt, die zum Betrüge erforderlich sind, nämlich gegen den Satz: wenn Jemand zu Etwas schweigt, wo er die Wahrheit zu sagen rechtlich verbunden ist, und meint, die Fälle, wo Jemand zu sprechen rechtlich verbunden sei, müßten in dem Criminal- gesetze enthalten sein. Das scheint mir nicht der Fall; über das Recht, Etwas zu thun oder zu unterlassen, handelt das Criminalgesetzbuch nicht, sondern nur von strafbaren Fällen. Wenn die rechtliche Verbindung, zu sprechen, da ist, und es wird geschwiegen, so sagt das Gesetzbuch: „es tritt Strafe ein." Wenn endlich der Sprecher gegen die Strafe sich ausgesprochen hat, so bemerke ich', daß der vielfachen Falle wegen die Strafe einen großen Spielraum umfaßt, und von dem Verweis bis zu 6 Jahren Arbeitshaus steigt, und deswegen scheint mir die Strafe sachgemäß zu sein. Das ist das Wenige, was ich zur Verrheidigung des Entwurfs anführen wollte. Königl. Commiffair v. Groß: Ich habe der Bemerkung des erlauchten Referenten nur Weniges hinzuzufügen. Es wurde von dem geehrten Sprecher aufgestellt, daß nach der Fassung des Entwurfs das Verbrechen in sofern nicht genau
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