Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bezeichnet wäre, als in vielen Fällen der Betrug nicht als ein selbstständiges Verbrechen, sondern nur als Mittel zu einem unerlaubten Zwecke erscheine und zu Ausführung eines an dern Verbrechens angewendet werde. Ich möchte bemerken, '-aß von vielen andern Verbrechen Dasselbe gesagt werden kann, und daß z. B. bei den gegen das Eigenthum gerichteten Ver brechen der Zweck des Verbrechens immer Verletzung des Ei- genthums eines Andern ist, und der Raub, Diebstahl oder Betrug als Mittel zu Ausführung dieser Eigenthumsverletzung erscheint; es wird aber hier immer die Strafe nicht nach dem Zweck, sondern nach dem gebrauchten Mittel bestimmt werden müssen. Ferner hat er getadelt, daß der Ausdruck gebraucht worden ist: „ Jemanden an seinem Vermögen oder an andern Rechten zu benachtheiligen." Man hat aber bei Abfassung des Entwurfs geglaubt, daß durch Betrug auch solche Rechte verletzt werden können, die nicht zum Vermögen, nicht zu den nach Geld zu schätzenden Gütern gerechnet werden können. Ich glaube — und es ist auch bei der Strafbestimmung darauf Rücksicht genommen worden — man kann auch Betrug nen nen, wenn Jemand einen Vater durch falsche betrügerische Vorspiegelungen verleitet, ihm seine Tochter zur Ehe zu ge ben. Ich glaube wohl, daß man das eine Verletzung ande rer Rechte, als der Vermögensrechte nennen könne, und daß eine solche Handlung als Betrug zu benennen und auch so zu bestrafen sein wird. Wenn der geehrte Sprecher sodann mehrere Fälle erwähnt hat, wo durch Betrug andere Verbre chen verübt worden, so muß ich wiederholen, was der erlauchte Referent schon angeführt hat, daß in solchen Fällen, wie bei den von ihm beispielsweise angeführten, die für das schwerere Verbrechen, z. B. Vergiftung durch Betrug, angedrohte be sondere Strafe eintreten muß, und ich glaube, es wird kein Richter einen Zweifel darüber haben können, daß in dem an geführten Falle der Vergiftung durch eine Flasche Liqueur nicht der gegenwärtige Artikel des Gesetzbuchs zu berücksichtigen, die Strafe des Betrugs in Anwendung zu bringen, sondern die Ehefrau als Mörderin zu bestrafen ist. Vicepräsident V.Deutrich: Mir scheint denn auch, daß die aufgestellten Bedenken nicht von dem großen Gewicht sind, als sie anfangs erschienen, denn ich halte für unzweifelhaft, daß der, welcher einen falschen Wechsel macht, wenn er auch nicht dahin gelangt ist, Geld dafür zu erhalten, doch einen Be trug vollführt hat, welcher nach diesem Artikel bestraft werden muß; und es ist in der That nicht abzusehen, warum nach die ser Fassung des Artikels Handlungen, die in andere Verbrechen übergehen, nicht nach den Bestimmungen, welche für jene Ver brechen vorhanden sind, bestraft werden könnten. Ich glaube, die Behauptung kann man wohl nicht durchführen, daß Hand lungen, welche mit Betrug beginnen, aber in weit größere un schwerere Verbrechen übergehen, nur nach dem 232. Artikel zu bestrafen wären; aber immer werden Handlungen übrig blei ben, die, wenn sie auch nicht zum Zweck geführt haben, nämlich Jemanden in seinem Rechte oderVermögen zu benachtheiligen, was eigentlich Gegenstand des Verbrechens ist, unter diesen Ar tikel zu subsumiren sein werden. Ich habe auch deshalb kein Be denken, den Artikel anzunehmen, weil eigentlich durch das Straf maß die ganze Sache beseitigt zu sein scheint. Es ist auf die Schätzung das Strafmaß zu stellen; läßt der Gegenstand keine 'Schätzung zu, nun' so kann von der niedrigsten Strafe ange fangen und bis zu 6 Jahr Arbeitshaus fortgeschritten werden. Da wird auch der versuchte Betrug, wie weit man auch den Begriff desselben stellen will, mit hereinfallen; es würden also alle die Handlungen der Strafbestimmung unterliegen, welche hier getroffen werden sollen. Domherr v. Günther: Ich kann meine Bemerkungen durch Alles, was von mehrer« Sprechern dagegen gesagt wor den ist, nicht im mindesten widerlegt finden. Mein Satz war einfach der: der Betrug ist theils Mittel zu Vergehen, theils ein selbstständiges Vergehen. Wenn Jemand einen falschen Wechsel macht, so mißbraucht er eine Form, welche in Han del und Verkehr unentbehrlich ist, und deren Gebrauch lediglich auf öffentlichem Glauben und Vertrauen beruht; er ist also strafbar, bloß, weil er den Wechsel gemacht hat; noch strafbarer würde er sein, wenn ein Schaden dadurch wirklich gestiftet wäre. Insofern von dem Betrug in dem Sinne die Rede ist, wo man darunter ein Mittel versteht, ein Verbrechen zu begehen, kann man ihn nicht als ein besonderes Vergehen ansehen und bestrafen, sondern man muß sagen: Je nach dem das oder jenes Gut durch betrügerische Täuschung verletzt worden ist, also, je nach dem dieses oder jenes Verbrechen durch Betrug verübt worden ist, soll die Strafe diese oder jene sein. Auf diesen Satz redu- zirt sich Alles, und es scheint mir daher nicht nöthig, auf eine Widerlegung der einzelnen Sprecher einzugehen. Präsident: Ich glaube wohl, daß man auf die Ab stimmung eingehen könnte, wie ich vorhin bemerkte, und da würde ich zunächst zurückkommmen auf den von Sr. König!. Hoheit vorgeschlagenen Artikel 232 b. Bürgermeister Ritterstädt: In der Beziehung wünsche ich nur zu wissen, ob noch vom Vorschläge des Bür germeister Schill die Rede ist? Es ist zwar nur eine gram matikalische Frage, ich würde aber für nothwendig halten, darauf einzugehen, da wir eine Fassung Vorschlägen wollen. Referent Prinz Johann: Ich würde mich damit verei nigen, wenn es der Wunsch der Kammer ist. Bürgermeister Hübler: Ich habe meiner Seits aller dings geglaubt, es sei das Unteramendement fallen gelassen worden. Der vorgeschlagene Zusatzartikel soll, wie bereits bemerkt worden, den Begriff des vollendeten Betruges fest stellen. Zu dem vollendeten Betrüge aber gehört meiner An sicht nach ein Betrogener. Bürgermeister Schill: Ich für meine Person habe kein Bedenken mehr; in sofern man es aberwünscht, will ich ein Amendement stellen. v. Carlo witz: Auch ich finde es richtiger, stellte das Amendement aber nicht, weil ich mich nicht mit fremden Federn schmücken wollte.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder