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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Der Antrag wird demnach zur Unterstützung gebracht, und nachdem diese a u s r e i ch e n d erfolgt war, schreitetet der Präsident zu den Fragen: 1) Nimmt die Kammer das Sousamendement des Bürgermeister Schill an? 2) Nimmt die Kammer mit dieser Veränderung der Artikel 232 b. an? Die erste wird gegen 7, die zweite von 36 gegen 2 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann: Nun kommt noch der Vor schlag des Seer. Hartz, der dahin geht, dieFassung derII. Kam mer anzunehmen, nämlich die willkürliche Strafe zu entfernen, und dafür zu setzen: „mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten oder Arbeitshausstrafe bis zu 6 Jahren zu belegen." Ich be merke hierbei noch, daß es statt „ 3 Monaten " jedenfalls hei ßen müsse: „8 Wochen". Secr. H artz: Der Zweck des Amendements ist, wie der Bericht der Deputation der II. Kammer zeigt, lediglich der, den Ausdruck: willkührliche Strafe zu vermeiden. Es ist das ein Ausdruck, derwemgstens so lange die jetzige Generation von Juristen existirt, in Sachsen leicht zu falschen Auslegungen führen könnte. Er kommt im Gesetzbuche nur noch einmal vor, und ich halte es für zweckmäßig, ihn zu entfernen. Da durch den Vorschlag der Deputation der II. Kammer der von mir angedeutete Vortheil erreicht wird, so habe ich mir erlaubt, ein Amendement darauf zu stellen. Nachdem der Hartzische Antrag die ausreichende Un terstützung gefunden hatte, äußert Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß das Gutachten der Deputation der II. Kammer von der Ansicht ausgeht, daß auch im Artikel 63. das Wort will- kührl ich entfernt werde. Wir haben es dort angenommen, und wir würden es auch hier annehmen können. Allerdings ist ein materieller Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Antrag; der Entwurf schließt den Verweis nicht aus, wohl aber der Vorschlag des Antragstellers, und doch liegen Fälle vor, wo dieser angemessen wäre. Deswegen würde ich mich für den Entwurf erklären, um so mehr, da wir schon einmal das Wort „willkührlich" gebraucht haben. Der Präsident richtet nun die Fragen an die Kammer: 1) Wird das Amendement des Secr. Hartz angenommen? 2) Nimmt die Kammer den Artikel, wie er sich nun gestaltet, selbst an? Sie werden beide bejaht, die erste von 23 ge gen 14, die zweite von 33 gegen 4 Stimmen. Art. 233. lautet: „(Beschränkung dieser Vorschrift bei Vertragen.) Der Betrug außer Verträgen ist allezeit, bei Verträgen aber alsdann strafbar, I) wenn bei einem zweiseitigen auf gegentheiligen Vor- theil gerichteten Vertrage die Täuschung oder Benutzung des Jrrthums des Andern auf wesentliche Gegenstände des Vertrags sich bezieht, und in Folge derselben rechtswidriger Vortheil ge zogen oder Schaden gestiftet worden ist; 2) wenn bei einseitigen Verträgen der Eine den Andern durch Täuschung zu Eingehung des Vertrags verleitet und dadurch in Schaden gebracht hat." Die Deputation schlagt unter Einverstandniß mit den Kö niglichen Commissarien, folgende Fassung des Artikels vor: „Bei Vertragen ist ein Betrug nur dann strafbar, wenn er nach civilrechtlichen Grundsätzen die Aufhebung des Vertrags bewir ken würde." Domherr v. Günther: Nach dem, was ich vorhin ent wickelt habe, kann ich mich weder mit dem Gesetzentwürfe, noch mit dem Gutachten der Deputation einverstehen, indessen würde ich, wenn ich einmal zwischen Beiden wählen muß, mich doch eher für den Gesetzentwurf, als für das Deputa tions-Gutachten entscheiden. Es würde, wenn diese Fassung der Deputation angenommen werden soll, eine große Menge von Fällen, bei denen jetzt Niemand an Strafbarkeit gedacht hat, und die, aufrichtig gestanden, mir auch nicht strafbar erscheinen, dennoch in das Bereich des Strafbaren hereinge zogen werden, was mir gerade, wenn die Täuschung bei Verträgen vorgekommen ist, außerordentlich bedenklich scheint. So würde, um eines anzuführen, der Fall strafbar sein, wenn bei Eingehung einer Ehe, die doch auch Vertrag ist, Jemand gewisse Dinge verschwiegen hat, die dem Andern hät ten mitgetheilt werden sollen, z. B. von Seiten des Mannes Impotenz, von Seiten des Frauenzimmers Mangel der Jung- frauschaft. Eine solche Ehe wird nichtig erklärt ex caxite äoli, aber daß eine Strafe darauf gefolgt wäre, erinnere ich mich nicht, oder vielmehr, ich weiß mit Bestimmtheit, daß es nicht geschehen ist, und es kann auch nicht geschehen. Al lerdings ist die Frage: in wie weit der äolus bei Verträgen strafbar sei, eine der schwierigsten im Criminalrechte; indes sen ist sie doch nur dann schwierig, wenn man nicht den Un terschied ins Auge faßt, auf welchen ich vorhin aufmerksam gemacht habe. Thut man das, hält man jenen Unterschied fest, so verschwindet sofort der größte Theil der Schwierigkei ten. Es ergiebt sich, daß die bösliche Verleitung des Andern zu Eingehung eines ihm nachtheiligen Vertrags jedenfalls strafbar ist. Was aber den Fall betrifft, dessen der Artikel Erwähnung thut, wo bei einem Vertrage selbst Jemand ge täuscht wird, den Fall, wo Leistung oder Gegenleistung in Folge eines von dem andern Theile hervorgebrachten oder be nutzten Jrrthums für etwas Anderes gehalten wurde, als sie wirklich ist, so möchte, abgesehen von einigen besondern Be stimmungen, bezüglich auf gewisse Gewohnheiten im Handel und Verkehre, die angemessenste Bestimmung wohl die sein, daß der Betrug nicht strafbar sei, wenn der durch denselben erzeugte Irrthum sich nur auf relative Eigenschaften der Leistungen, hauptsächlich auf die Güte des zu gewährenden Gegenstandes bezog; dagegen wird auch bei Verträgen der Betrug immer strafbar sein, wenn sich der dadurch hervorge brachte Irrthum auf absolute Eigenschaften des Objekts be zieht, hauptsächlich also, wenn der Betrogene in den Glau ben versetzt wurde, daß die ihm zu gewährende Sache der Gattung nach etwas Anderes sei, als sie wirklich ist. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B- G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt« Lr Gretsch el.
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