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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Stl verkennt sie nicht, daß es wohl angemessen sei, die Fälschung im höchsten Grade mit dem qualisizirten Diebstahl auf gleiche Stufe zu setzen. Sie schlagt daher vor, das'Maximum der Strafe auf 8 Jahr Zuchthaus 2. Grades zu stellen. Zu bemerken ist, daß das Desierreichische.Gesetzbuch allerdings nur schweren Kerker bis auf 5 Jahre festsetzt, und der neueste'Würtemberger Entwurf 6 Jahre Arbeitshaus auf dieses Verbrechen setzt. . Ich glaube aber, das 8 Jahre Zuchthaus angemessen dafür seien. v. Carlowitz: Wie der Betrug dem Diebstahl gegenüber steht, so muß die Fälschung als ausgezeichneterBetrug demqua- lisi'zirken Diebstahl entgegengestellt werden. Ich erkläre mich mit der Ansicht der Mehrheit der Deputation einverstanden und verzichte, wenn diese die Genehmigung der Kammer findet, auf mein eignes Amendement, das allerdings von jener Ansicht nicht wesentlich abweicht. Das Präsidium fragt die Kammer: Nimmt dieselbe das so veränderte Deputations-Gutachten an? Was von 36ge- gen 1 Stimme bejahtwird. Referent Prinz Johann: Ein Hartzisches Amendement ist auch noch vorhanden und besteht darin, daß das Wort: „öf fentlichen" eingeschaltet werde. Ich glaube, daß es zweckmäßig wäre, wenn wir es nicht schon bei Art. 234. übersehen hätten, wo es die Deputation der II. Kammer gleichfalls beantragt, und wo wir es nicht eingeschaltet haben. Secr. Hartz: Ich glaube, daß dies nicht nöthig sek; der Art. 235. steht dem Art. 236. gegenüber. Art. 234. sprichtvon öffentlichen und Privaturkunden, und nun scheiden sich die Fälle, indem Art. 235. nur von öffentlichen, Art. 236. nur von Pri vaturkunden spricht. Ich glaube, daß der Deutlichkeit wegen diese Einschaltung hier nothwendig ist. Königl. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir zu be merken, daß dies kaum nothwendig ist; der Artikel 234. unter scheidet zwei Fälle, einmal Fälschung der Urkunden, und dies bezieht sich bloß auf die öffentlichen; der zweite Fall betrifft die Vernichtung der Urkunden, wo zwischen öffentlichen und Pri vaturkunden kein Unterschied gemacht worden ist. Wenn nun im Artikel 235. fortgefahren wird: „Ist von einer solchen rc.— bereits mit Erfolg Gebrauch gemacht worden," so ist klar, daß nur von falschen und nicht von vernichteten Urkunden die Rede ist, da von den letztem kein Gebrauch mehr gemacht werden kann. . Secr. Hartz: Ich glaube, daß diese Einschaltung durch aus nöthig ist. Es handelt sich hier von dem Unterschiede zwi schen Privat- und öffentlichen Urkunden., Nun heißt es in dem Artikel235.: „Ist von einer solchen — Gebrauch gemacht wor den." Das Wort „solche" würde man, da es auf Art. 234. zu verweisen scheint, nothwendig aus beide Arten von Urkunden beziehen müssen; Artikel 235. spricht aber nur von öffentlichen Urkunden, denn ihm tritt Artikel 236. gegenüber. Königl. Commissair V. Groß: Zur Entgegnung bemerke ich> daß nur von falschen und verfälschten Urkunden hier die Rede sein könne, der Artikel 234. spricht nur im letztem Satze von vernichteten. Secr. Hartz: Aber der Schluß spricht doch von beiden Arten von Urkunden. Königl. Commissair v. Groß: Von vernichteten, aber nicht von verfälschten. Referent Prinz Johann: Ich glaube, es könnte kein Bedenken dagegen sein, wenn es hier besonders bezeichnet würde. Das Präsidium schreitet hierauf zur Fragstellung über die Annahme des Hartzischen Amendements, und es wird das selbe einstimmig angenommen, wie auch der Artikel selbst unter der beliebten Modifikation einstimmige An nahme findet. Artikel 236. lautet: - „Die unbefugte Ausstellung von Privaturkunden unter dem Namen dritter Personen, oder die Verfälschung achter Pri vaturkunden ist mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten oder Ar beitshausstrafe bis zu Einem Jahre zu belegen. Ist durch dm Gebrauch einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde der beabsichtigte Vortheil bereits erreicht, so kann Zuchthausstrafe zweiten Grades bis zu Drei Jahren eintreten." Die Deputation bemerkt: Im zweiten Satze des Art. 236. würden die Worte: „so kann rc." bis zum Schlüsse so zu ändern sein: „so ist bei einem Betrage des verursachten oder beabsichtigten Nachtheils bis mit 5V Thlr. auf 6 Monate Gefängniß bis 4 Jahr Arbeitshaus, bei einem Betrage desselben über 50 Thlr. auf Arbeitshaus bis 4 Jahr Zuchthaus 2. Grades, und wenn keine Schätzung ein treten kann, auf 6 Monate Gefängniß bis 8 Jahr Arbeitshaus zu erkennen." Referent Prinz Johann:' Hier habe ich Zweierlei zu be merken: erstens dürfte es zweckmäßig sein, nach dem Worte „Privaturkunden" zu setzen: „in unerlaubter Absicht"; und ferner schlagt die Deputation vor, daß auf der 4. Zeile ihres Gutachtens die4 Jahre Zuchthaus in „6 Jahre Zuchthaus" ver wandelt werden. Ersterer Antrag wegen Einschaltung der Worte: „in unerlaubte Absicht" findet die ausreichende Unterstützung, und es wird die Frage des Präsidenten: Nimmt die Kam mer das veränderte Gutachten der Deputation an? ein stimmig bejaht. v. Großmann: Ich glaube, es ist noch ein Fall bei allen diesen Artikeln nicht berücksichtigt, nämlich der, wenn Einer sich einen falschen Namen giebt und auf diesen Namen eine Urkunde erlangt, die er allerdings sonst nicht erlangt ha ben würde; z.B. es kommt Einer zum Geistlichen, sagt, er sei der und der, und läßt sich ein Tauszeugniß geben. Mit die sem Zeugnisse geht er zur Polizei und verlangt dort wieder ein falsches Zeugniß, und so kann er eine ganze Reihe von falschen Zeugnissen erhalten, die an die Jdendität der Person geknüpft sind. Diesen Fall habe ich nicht ganz bestimmt angeführt ge funden. Bürgermeister Hü b ler: Ich erlaube mir den geehrten Sprecher darauf aufmerksam zu machen, daß die Ausstellung des Zeugnisses in dem von ihm angeführten Falle eine befugte, die Art und Weise aber, wie der Dritte zu dem Zeugnisse ge-
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