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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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langte, eine betrügerische und somit nach dem bezüglichen Artikel strafbar gewesen sein würde. König!. Commissair 0. Groß: Es liegt dieser Fall in dem ersten Artikel dieses Abschnittes; es ist eine falsche Thatsache, welche der Betrüger für eine wahre ausgiebt. Referent Prinz I o h a nn: Es ist noch em Amendement vom Secretair Hartz da, welches lautet: „Im Artikel 336- nach dem Vorschläge der II. Kammer statt „Äörtheil": „End zweck" zu setzen." König!. Commissair V. Groß: Es wird dieses Amende ment einer Unterstützungsfrage nicht bedürfen, denn das Mini sterium nimmt es auf. Referent Prinz Johann: Die Deputation nimmt es auch auf. Präsident stellt sonach die Fragen: 1) Nimmt die Kam mer dieses Amendent and 2) Genehmigt sie den Artikel selbst in dieser veränderter Maße? Beide werden einstimmig be jaht. / Referent Prinz Johann verliest nun den Artikel 237., wie folgt: „Ist jedoch die Fälschung an Reisepässen, Wanderbüchern, Dienst-Geburts-und andern Zeugnissen nur zu dem Zwecke eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens verübt wor den , so findet nur Gefängnißstrafe von Vierzehn Lagen bis zu Drei Monaten statt." Beidiesem Artikelschlägtdie Deputation unter Zustimmung der Königl. Commissarien den Wegfall des Minimum von 14 Lagen vor, da auch bereits jetzt für solche Fälle zuweilen gerin gere Gefängnißstrafen dikürt wurden. Referent Prinz Johann: Zugleich erlaube ich mir in Auftrag der Deputation die Herabsetzung des Maximum auf 8 Wochen zu beantragen; nicht sowohl aus jenem allgemeinen Grunde, als vielmehr, weil es wohl zweckmäßig sein dürste, z.B. einen Handwerksburschen, der einen falschen Paß hat, nicht mit 3 Monat Gefängniß zu bestrafen. Bürgermeister Hübler: Ich bemerke hierbei noch, daß auch nach der bisherigen Praxis in Fallen der vorliegenden Art schwerlich jemals über 8 Wochen Gefängniß erkannt worden sein dürfte. Secretair Hartz: Nach dem Berichte der Deputation der II. Kammer laßt sich annehmen, daß die Absicht der Regierung sei, hier von der allgemeinen Bestimmung, nach welcher die Untersuchung und Bestrafung aller im Criminal-Gesetzbuche aufgeführten Verbrechen vor die Justizbehörden gehören soll, ab zuweichen, und einen Theil der Vergehen, welche nach Artikel 237. mit Strafe belegt sind, zur Untersuchung und Bestrafung an die Polizeibehörden zu verweisen. Ist das die bestimmte Ab sicht der Regierung, so würde ich mich beruhigen; wäre das aber nicht der Fall, so würde sch Vorschlägen, einen Antrag in die Schrift aufzunehmen. Es kommen die Fälle, wo höchst unbedeutende Verfälschungen der Wanderbücher stattsinden, so häufig vor, daß es in die größte Härte und Schwierigkeit aus arten würde, wenn sie jederzeit an die Justizbehörden abgege ben werden sollten. Ich kann versichern, daß der Behörde, welcher ich angehöre, im Durchschnitt jede Woche mindestens em solcher Fall vorkommt; der Mann hat das Wanderbuch nicht oft genug visiren lassen, und nun macht er, um sich einen Verweis zu ersparen, vielleicht aus einer 1 eine 4 u. f. w. Dasl ist der gewöhnliche Fall, und sollen diese Leute immer an die Justiz abgegeben werden, so würde das zu großen Schwierig keiten und zu sehr harten Bedrückungen derselben führen, zu mal, da sie in der Regel ohne eigentliche böse Absicht fehlen. Wenn nun die Absicht der Regierung mit meinem Wunsche zu- sammentrifft, so enthalte ich mich jeden Antrags; sollte dies aber nicht der Fall sein, so würde ich wünschen, daß wir darauf antrügen, es möge hier von dem allgemeinen Grundsatz, alle im Criminal-Gesetzbuche verpönten Verbrechen durch die Ju stizbehörden bestrafen zu lassen, abgegangen, und ein ange messener Theil der in dem Artikel 237. verpönten Vergehen von der Polizeibehörde untersucht und bestraft werden. Königl. Commissair v. Groß: Es ist die Absicht der Re gierung, eine besondere Bestimmung in dem Verfahren darüber aufzunehmen; indessen würde man gegen einen solchen Antrag in der Schrift Nichts haben. Vicepräsident 0. Deutrich: Ich trete ganz der Ansicht des Hrn. Secretair bei und würde auch Etwas darüber be merkt haben, wenn nicht bereits die Erklärung der Regierung vorläge, an die wir uns als eine bestimmte Zusicherung zu hal ten haben. Es wird daher des Antrags nicht weiter bedürfen. Referent Prinz Johann: Ich hätte auch Nichts gegen den Antrag in der Schrift, da er vollkommen richtig ist; ich glaube aber, daß noch Zeit dafür sei bei dem Verfahren, indem überhaupt die Ansicht noch nicht feststeht, ob es überhaupt nicht zweckmäßig sei, gewisse kleine Verbrechen an die Polizei zu ver weisen. Die Negierung scheint die Absicht nicht zu haben; die Deputation hat sich aber darüber noch ihre Ansicht offen gehalten. Präsident: Ich erlaube mir noch hinzuzufügen, daß solche Fälle fast täglich vorkommen, und es allerdings zu großer Weitläuftigkeit führen würde, wenn man sie immer an die Justizbehörde verweisen wollte. Nachdem die ausreichende Unterstützung dieses Antrags erfolgt war, wurden die Fragen gestellt: 1)Will dieKammer diesen Antrag in die Schrift auf nehmen? 2) Soll statt 3 Monat Gefangnißstrafe gesetzt werden: „8 Wochen?" 3) Wird der Artikel mit diesen Veränderungen angenommen? Sämmtliche Fragen finden einstimmige Bejahung. Artikel 238. lautet: „Die Fertigung oder der Gebrauch von falschen öffentlichen oder Privat-Siegeln oder Stempeln zu Erlangung eines uner laubten Vortheils ist, in sofern nicht zugleich wegen Fälschung der damit bezeichneten Urkunden eine höhere, Strafe eintritt, mit Arbeitshausstrafe von Sechs Monaten bis zu Zwei Jah ren zu ahnden." Die Deputation hat sich zu folgendem Zusätze zu Art. 238. mit den Königlichen Commissarien vereiniget; „Der Gebrauch- von fremden ächten Siegeln oder Stempeln zu demselben Zwecke ist unter der gleichen Voraussetzung mit Gefängniß von 14 Ta gen bis zu 8 Wochen zu bestrafen."
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