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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann bemerkt, daß das im Deputa tions-Gutachten zunächst folgende Separatvotum des von Carlowitz nicht zu diesem Artikel, sondern zu Artikel 239. gehöre. - v. Carlowitz: Ich wollte mir die Anfrage erlauben, ob es nicht nothwendig sek, statt „Vortheil" zu setzen: „in uner laubter Absicht"? correlat dürfte es wohl sein. Präsident: Ob die Deputation das zu ihrer Ansicht macht? Bürgermeister Hübler: Es scheint Folge des frühem Beschlusses zu sein. Präsident: So frage ich: Tritt die Kammer diesem bei? Wird einstimmig bejaht. Königl. Commissair v. Groß: Ich würde zugleich der geehrten Kammer anheinsstellen, ob nicht die in derFassung der Deputation der H. Kammer beantragten Worte aufzunehmen sein dürsten. Von Seiten der Negierung würde kein Beden ken dagegen erhoben werden. Referent Prinz Johann: Wir würden auch kein Beden ken haben. Präsident stellt die Fragen: 1) Erklärt sich die Kam merdamitübereinstimmend? 2) Wird der Zusatz, wie ihn die Deputation beantragt, angenommen? 3) Wird der Artikel so verändert angenommen? Die Kammer beantwortet diese Fragen einhellig mit Ja! Artikel 239. lautet: „Wer Stempel und besondere Kennzeichen, womit Maa ren oder Fabrikate eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu werden pflegen, nachmacht und solche, oder auch die Etikette eines Handelshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefäng- nißstrafe bis zu Zwei Monaten oder verhältnißmäßiger Geld strafe zu belegen; es ist jedoch eine Untersuchung dieshalb nur auf den Antrag einer dabei betheiligten Person anzustellen." Das Separatvotum des v. Carlowitz bei diesem Artikel lautet: Ich halte die nach diesem Artikel alternativ zuzuerkennende Geldstrafe für unanwendbar. Nicht zu gedenken, daß über haupt Geldstrafe unter allen Strafarten diejenigessein dürfte, die den Verbrecher am ungleichsten trifft, indem sie, selbst wenn der Vorschlag der Deputation zu Art. 19. Eingang finden sollte, dem Reichen in der Regel nie fühlbar wird, so muß doch diese Strafart, da sie einmal nicht wohl zu entbehren ist, dann mög lichst vermieden werden, wenn das Verbrechen in Gewinnsucht seine Quelle hatte. Cs wird nämlich sonst das Ansehen erhal ten, als ob der Staat nur einen Antheil vom bezogenen uner laubten Gewinne für sich erhebe, und es wird der Verbrecher froh sein, sich um einen solchen Preis loszukaufen.—Im vorlie genden Falle kann aber namentlich der durch die gedachte Täu schung gezogene Gewinn so bedeutend sein, daß die deshalb zu erlegende Geldstrafe außer allem Verhältnisse mit demselben tritt. Dies die Gründe meines Antrags. v. Carlowitz: Mein Antrag ist also bloß dahin gerichtet, daß aus dem Artikel die alternative Strafe wegfalle. Zu den in dem Separatvotum angeführten Gründen weiß ich Nichts hinzuzusetzen; bloß auf das Mißverhältniß mache ich nochmals aufmerksam, das zwischen der Höhe der Strafe und der des' ge ¬ zogenen Gewinnes sich Herausstellen kann. Wäre der Gewinn sehr groß, so wäre die Strafe nur als eine Abgabe vom Gewinn anzusehen, somit unzweckmäßig. Referent Prinz Johann: Ich muß doch bemerken, daß es mir scheint, als ob die hier genannten Vergehen auch mit Geld geahndet werden könnten. Ist der Betrug, der Vortheil dabei.sehr groß gewesen, so würde auch die Strafe des Betrugs eintreten und wohl eine Geldstrafe ausgeschlossen sein; wo aber einfach der Fall darin besteht, daß die Etikette nachge macht und ausgehängt wird, ist wohl eine Geldstrafe hin reichend. Königl. Commissair v. Groß: Es würde allerdings in dem von dem erlauchten Referenten erwähnten Falle die Strafe des Betrugs eintreten können. In der Regel ist aber in sol chen Fällen der Gewinn gar nicht zu berechnen; er beruht ganz auf Zufälligkeiten, und oft täuscht sich der Thater selbst in der Idee, dadurch einen Gewinn zu erlangen; auch kommen Fälle vor, wo solche Etiketten auf eine Art abgefaßt werden, daß allerdings eine gewisse Täuschung des Publikums dadurch her vorgebracht wird, ohne daß man die Handlung geradezu eine Fälschung nennen kann, und es würde hart sein, wenn man in allen diesen Fällen unbedingt Gefängnißstrafe eintreten ließe. Auch mache ich darauf aufmerksam, daß der Richter nicht noth wendig aufGeldstrafe erkennen muß, sondern daß ihm frei steht, unter geeigneten Verhältnissen auch Gefängnißstrafe auszu sprechen. Der Präsident stellt demnach die Frage: Sollen die Worte: „verhältnißmäßige Geldstrafe" aus dem Artikel weg fallen ? Sie wird mit 27 gegen 8 Stimmen verneint, und der Artikel einstimmig angenommen. Artikel 240. lautet: ,,s2. Mißbrauch der Religion.^ Wenn die Religion, eine religiöse Handlung, oder eine durch die Religion geheiligte Sache zu Ausführung des Betrugs gedient hat, ist auf Arbeitshaus strafe von wenigstens Vier Monaten zu erkennen, welche bis zu vierjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades gesteigert werden kann." Derselbe wird, da die Deputation Nichts erinnert hat, und eine sonstige Erinnerung nicht stattsindet, sofort einstim mig angenommen. Artikel 241. lautet: „s3. Mißbrauch amtlicher Eigenschaften.^ Wenn öffentlich angestellte Personen ihre Amtsverhältnisse zu dem Zwecke eines Betrugs gemißbraucht haben, oder von andern Personen ein Betrug durch fälschlich angenommene Amtstitel, oder sich bei gelegte amtliche Eigenschaften ausgeführt worden ist, so ist auf Gefängnißstrafe von Drei Monaten bis zu Einem Jahre, Ar beitshausstrafe bis zu Zwei Jahren, oder Zuchthausstrafe zwei ten Grades bis zu Vier Jahren zu erkennen." Unter s. schlägt die Deputation den Wegfall der Worte: „oder von Andern — ausgeführt worden ist" vor. Domherr v. Gü nther: Es scheint mir doch, als ob der Satz, dessen Wegfall von der Deputation beantragt wird, allerdings einen Umstand enthalte, der eine erhöhte Strafe rechtfertigt. Das öffentliche Vertrauen wird auf eine ausge-
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