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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Vorbericht, die Bannrechte betreffend, zu vernehmen. Nächst- dem habe ich Ihnen noch ein Urlaubsgesuch vorzulegen, was während der Session eingegangen ist. v. Crusius bittet wegen schnell überkommener Geschäfte um Urlaub vom 25 — 28 d.M. Nachdem die Kammer dieses Gesuch genehmigt hatte, wird nach 2 Uhr die Sitzung geschlossen. Acht und zwanzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 24. Januar 1837. Eingänge zur Registrande.—Fortsetzung der b esonde rn Berathung des Gesetzentwurfs, das gerichtliche Verfahren in Streitigkei ten über ganz geringe Forderungen betr. — (§§. 13. — 27.) Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr, 64 Mitglieder sind anwe send, und nachdem das Protokoll der vorigen Sitzung verlesen worden war, bemerkt auf die Frage des Präsidenten: Ob Jemand Etwas einzuwenden habe, der, Königl. Commissair v. Kreyßig: Bei §.12. Hatteich vorgeschlagen, die Fassung so zu bewerkstelligen: „den Gegen stand und den Betrag des Anspruchs;" das Wort beziehend lich wird daher im Protokolle wegzulassen sein. Abg. v. Dieskau: Bei der Abstimmung über das De putations-Gutachten, die indirekten Abgaben betreffend, wurde die Frage gestellt, ob die Kammer das Deputations-Gutachten, so weit es keine Modifikation enthalte, genehmige? Insofern habe ich die Frage bejaht; allein die Modifikationen, die durch die Eisenstuckschen Amendements hinzugekommen sind, habe ich nicht genehmigt, und in diesem Bezug habe ich mich nicht bei fällig für das Deputations-Gutachten erklären.können; ich bitte, dies noch zu bemerken. Hierauf wird das Protokoll genehmigt und von den Ab geordneten v. Schröder und Müller mit unterzeichnet. Auf der Registrande befanden sich zwei Gegenstände: 1) Den 23. Januar. Der Abgeordnete Hr. General-Lieutenant v. Leyßer übergiebt der Kammer eine Petition der bei der Landesbeschäl anstalt zu Moritzburg angestellten Knechte, Johann Gottfried Hofmann und Consorten, worin dieselben um Ertheilung von Pensionen nachsuchen. (An die 4. Deputation.) 2) Den 24. Januar. Bericht der 4. Deputation der H. Kammer, die Be schwerde des verabschiedeten Obersappeur Vogler zu Zittau und dessen Gesuch um Jnterzession für Erhöhung seiner Militairpen- sion betreffend. (In einer der nächsten Sitzungen zu verlesen und darüber zu berathen.) Präsident: Der Abgeordnete Hr. Clauß hat vom,25. Januar bis 8. Februar um Urlaub nachgesucht. Ich frage da her die Kammer: Ob sie gemeint sei, diesen Urlaub zu bewilli gen? Wird einstimmig bewilligt. Der Abg. v. Egidy hat sich wegen Unwohlseins für heute entschuldigt. Es wird nun zur Tagesordnung übergegangen, die Fort setzung der besonder« Berathung über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betreffend. Referent Roux verliest §. 13., welche lautet: „(Frist zum Termine.) Die dem Verklagten einzuräu- mende Frist darf höchstens vier Tage in sich fassen, wenn nicht die besondere Verfassung des Gerichts ein Anderes erfor dert, oder der Kläger selbst eine längere Frist beantragt oder be willigt. Es müssen jedoch zwischen dem Tage, an welchem der Bestellzettel den Parteien behändigt worden ist, und dem zur Verhandlung bestimmten Termine wenigstens zwei Tage innen liegen. Unter Einräumung einer kürzer» Frist kann der Verklagte nur dann durch Bestellzettel peremtorisch vorgeladen werden (vergl. §. 11.), wenn er am Orte des Gerichtes gegen wärtig und die erforderlichen Erklärungen ohne längere Vorbe reitung abzugeben im Stande ist." Die Deputation beantragt folgende Abänderung der Pa- ragraphe: „Die dem Verklagten eknzuraumende Frist muß we nigstens vier Lage, und darf nicht über acht Lage, den Tag der Bestellung oder der Behändigung des Bestellzettels und den Le,rminstag ungerechnet, in sich fassen, wenn nicht der Kläger selbst eine längere Frist beantragt oder bewilligt. Un ter Einräumung rc. — gegenwärtig ist und die Sache keinen längen: Aufschub leidet." Referent Roux: Die Deputation hat, wie so eben die Kammer vernommen, im Wesentlichen ein Amendement ge stellt, um die Frist etwas länger gestellt zu sehen. Uebrigens hat sie sich bei der Frage, ob und wo eine noch längere Frist ge nüge? eine kleine Fassungsveränderung vorzuschlagen erlaubt. Königl. Commissair 0. Kreyßig: In Beziehung auf.die erste Erinnerung des Deputations-Gutachtens habe ich zur Er läuterung des Gesetzentwurfs zu bemerken, daß darin über eine Frist, welche der Richter zur Ausfertigung haben soll, Nichts hat bestimmt werden sollen, sondern daß die Worte: „die dem Verklagten einzuräumende Frist" sich nur auf die Frist beziehen, welche dem Verklagten «erstattet wird, vom Tage der Behän digung der Ladung bis zum Termin. Die Worte: „wenn nicht die besondere Verfassung des Gerichts ein Anderes erfordert" beziehen sich auf diese Frist, und man hat hierbei vornehmlich die Patrimonialgerichte im Auge gehabt. Z. B. wenn bei einem Gericht die Einrichtung besteht, daß aller 14 Tage Gerichtstag gehalten wird, so soll es dem Richter freistehen, gleich in den nächsten Tagen nach abgehaltenem Gerichtstage so einen Be^ stellzettel für den bevorstehenden Gerichtstag, wenn auch noch 10 oder mehrere Lage dazwischen liegen, auszugeben, ohne mit der Insinuation gerade an die Frist von 4 Tagen gebunden zu sein. Eben so wird er auf der andern Seite, wenn vielleicht erst wenige Tage vor dem Gerichtstage eine geringe Rechtssache bei ihm angebracht wird, noch am dritten Tage vor dem Gerichts tage den Bestellzettel abgehen lassen können. WaS die Fristen selbst betrifft, so schien es allerdings, daß als der mindeste Zeitraum eine Frist von zwei Tagen ausreichend wäre; und man glaubte, daß namentlich in Städten, wo wöchentlich mehr als ein Gerichtstag gehalten wird, es einen Uebelstand ver ursachen könne, wenn das Gericht genöthigt würde, solche Ter mine weiter hinauszuschieben; da es schon jetzt in größern und Mittlern Städten Gerichtsbrauch ist, zu Verhandlung ge ringfügiger Sachen die Parteien sogleich auf dm nächsten Ge richtstag nach der Anmeldung zu bestellen.
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