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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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An gegründet zu sein, was in Bezug auf den zweiten Termin erhoben worden ist; denn wenn der zweite Satz weggelassen wird, so dürfte anzunehmen sein, daß man ohne Weiteres um einen zweiten, dritten, vierten rc. Termin ansuchen dürfe. Ich glaube daher, es ist nöthig, daß der zweite Satz im Ge setzentwürfe stehen blejbt, widrigenfalls wird nie eine Contu- maz und Contumazialstrafe stattfinden können. Referent Roux: Es läßt sich dies bewirken, wenn man im.ersten Satze nach den Worten: „bis zum Tage des Ter- mineS stehet Jedem frei" einfchaltet „jedoch nur einmal." Ich glaube, auf diese Weise würde jedes Mißvcrständniß beseitigt. König!. Commissair v. Kreyßig: Dann bliebe immer noch eine Dunkelheit übrig, ob es das zweite Mal geschehen kann, und ich theile dis Ansicht des Hrn. Vicepräsidenten, daß unbeschadet des Deputations-Vorschlags der zweite Satz der Paragraphe stehen bleiben könne. Wicepräsident v. Haase: Ich würde mich für den 2. Satz unbedingt aussprechen, wie er ist. Wenn bei dem er sten Termine der Partei freisteht, ohne weitern Grund die Sache zu verschieben, so muß der zweite Fall auch gestattet sein, wenn ein solches Hinderniß eintritt, daß sie nicht än dern kann; z. E.: wenn beim zweiten Termine in der Fa milie dec einen Partei ein Todesfall eingetreten, der dieselbe an der Abwartung des Termins hindert, warum soll ihr in einem solchen oder ähnlichen Falle nicht gestattet sein, auf ei nen neuen Termin anzutragen, wo das Hinderniß. ganz ohne ihr Zuthun eingetreten ist. Referent Roux: Es handelte sich dann nur um die Ko sten, welche immer dieselben sein werden. Tritt, nachdem der zweite Termin anberaumt worden ist, wirklich ein Hin derniß ein, so brauchte der Verklagte nicht im Termine zu er scheinen, und ein Nechtsnachtheil würde für ihn nicht zu besor gen sein. Ist der Grund so ausreichend, daß der Richter den Termin verlegen müßte, so wird er ausreichen, um die Nach teile des Ungehorsams abzuwenden. Ein wesentliches Be denken scheint es mir inzwischen auch nicht zu haben, wenn die Kammer den Satz aufnehmen will. Es dürste deshalb vielleicht zuvörderst über die beiden ersten Sätze einzeln abge stimmt werden, und dann über den 3. Satz, mit welchem der Königliche Commissair schon sein Einverständniß zu erkennen gegeben hat. Abg. Todt: Mir scheint die ganze Bestimmung der Pa- ragraphe, daß eine Verlegung des Termins, und sogar eine mehrmalige, gestattet sein soll, bedenklich und mit dem Geiste des Gesetzes im Widerspruch zu stehen. Wenn auf die der- malige Verfassung und auf die Zeit, wo die Patrimonialge- richte noch bestehen, wie bemerkt worden ist, Rücksicht genom men werden soll, was ich nicht für unbillig halte, so giebt die Verlegung des Termins ohne Zweifel zu -Weiterungen Veran lassung. Wenn ich mir den Fall denke, daß bei den Patri- monialgerichten erst nach 6 Wochen Gerichtstag gehalten wird, u. es ist dem Richter gestattet, den Termin in diesen geringfügigen Rechtssachen auf einen solchen Gerichtstag zu verlegen, und ich nehme an, der Kläger ist behindert, er sucht um die Ver legung des Termins an, nun wird der Termin noch 6 Wo chen lang aufgeschoben. Nun -kommt der Beklagte; er sucht gleichfalls.um die Verlegung des Termins an, ohne denGrund anzugehen, das wird gestattet, nun wird die Sache 12 Wo chen hinausgeschoben. Hierauf kommt er noch einmal-.und giebt den ausreichenden Grund an, warum er nicht kommen kann; nun wird die Sache zum dritten Mal vertagt; da würde also in 18 Wochen erst der Termin sein können. Ist ein mal die Bestimmung angenommen, daß man nicht persönlich zu erscheinen braucht, so wird es nicht nöthig sein, daß man die Verlegung des Termins nachläßt. Ich würde sie ebenfalls nur für zulässig halten, wenn als Grund angegeben wird, daß die Beweismittel bis zum Termine nicht herbeigeschafft werden können. Königs. Commissair v. Kreyßig: Ich gebe dem geehr ten Abgeordneten Todt vollkommen Recht, wenn er sagt, daß, nach dem von der Kammer schon genehmigten Vorschläge der Deputation, wonach nicht auf dem persönlichen Erscheinen bestanden wird, diese Bestimmung weniger consequent erschei ne; daß es vielmehr folgerichtiger wäre, wenn gleich bei dem ersten Dilationsgesuche die Angabe eines Grundes erfor dert würde. Nur von dem Gesetzentwürfe muß ich den Vor wurf der Inkonsequenz ablehnen. Denn eben, weil das persönliche Erscheinen nach dem Gesetzentwurfs erfordert wird, glaubte man nicht sofort beim ersten Gesuch um Verlegung des Termins Bescheinigung eines Grundes verlangen zu dürfen, da bei einer so kurzen Frist häufige Abhaltungen am persönli chen Erscheinen eintreten können. Dem Gesetzentwürfe wird daher ein Vorwurf der Inconsequenz nicht zu machen sein. Referent Roux:.Ich muß ebenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Jnconsequenz das nochmals erwiedern, was die Deputation in ihrem Berichte bereits herausgehoben hat, nämlich: daß, wenn man bloß der Consequenz hätte hul digen wollen, es nöthig gewesen wäre, die Zulässigkeit der ohne Angabe eines Grundes zu beantragenden Terminsverle gung gänzlich abzulehnen. Allein die Deputation, welche hierbei keineswegs im Auge hatte, daß ein Verhältniß zu be günstigen sei, wo vielleicht nur z. B. aller 6 Wochen einmal das Recht zu erlangen ist, vielmehr an den Fall dachte,.wie in Städten das Verhältniß jetzt besteht und hoffentlich künf tig bei allen Gerichtsstellen sein wird, ging von der Betrach tung aus, daß, wenn auch erst der Kläger und dann der Verklagte um Lerminsverlegung ansucht, bei der kurzen Frist zur Ladung immer nur höchstens ein 16, 18 oder2Wgiger Zeitraum bis zum Termine hingehen, und daher eine nicht größere Frist erforderlich sein werde, als dies bei geringfügi gen Rechtssachen jetzt der Fall ist; und auch das würde doch immer ein Ausnahmsfall bleiben, daß nämlich beide Theile um Prorogation nachsuchen. Sucht ein Theil nur nach, so wird der vermehrte Zeitaufwand sehr kurz sein. Der Umstand vorzüglich, daß man der Bevollmächtigung im Prozesse Raum geben wollte, hat es mit sich gebracht, daß die Deputation
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