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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den zweiten Satz nicht für nothwendig hielt. Den Rechts schutz glaubt sie hinlänglich dadurch gewährt zu sehen, wenn die Bevollmächtigung und das Gesuch um nochmalige Ver längerung der Frist ohne Angabe eines Grundes gestattet würde. Ueber die Worte: „ausreichendeGründe" hat sich die Deputation schon in ihrem Berichte dahin ausgesprochen, daß es mit deren Bedeutung immer seine Bedenken haben werde. Den Herren Praktikern ist bekannt, wie schwierig es ost ist, darüber gehörig zu cognosciren, ob ein Grund aus reichend sei oder nicht. Wenn der Richter erklärt: der Grund ist nicht ausreichend, der Beklagte aber behauptet: er ist aus reichend, was geschieht dann? es entsteht ein Streit darüber, es wird Recurs gegen die richterliche Verfügung eingewendet, und es muß die Sache bloß dieserhalb den Weg durch die In stanzen gehen, und dies wünschte die Deputation zu ver meiden. Königs. Commissair v. Kreyßlg: In einer der folgen den Paragraphen (tz. 36.) ist vorgeschrieben, daß ein Wider spruch gegen das richterliche Verfahren nicht zu attendiren sei, sondern eine Beschwerde darüber nur als Appellationsgrund gegen die Entscheidung geltend gemacht werden könne. Wenn daher der Richter sagt, ich finde den Grund ausreichend oder nicht, so muß es bei dieser Resolution ohne Widerspruch be wenden. Nach einer kurzen Diskussion über die Fragstellung fragt der-Präsident: Ob die Kammer das Deputations-Gut achten in der bezeichneten Maße annehme? Wird mit 41 gegen 23 Stimmen verneint. (Folglich wird der zweite Satz der Paragraphe: „Einem Gesuche—statt zu geben," beibehalten.) Präsident stellt ferner die Fragen: 1) Soll statt des Gesetzentwurfs: „In keinem dieser Fälle — bekannt gemacht werden," die von der Deputation vorgeschlagene Fassung an genommen werden? 2) Wird die Paragraphe in der beliebten Maße angenommen? Beide werden mit Ja beantwortet, die erste mit 54 gegen 10, die zweite mit 61 gegen 3 Stimmen. Referent verliest hierauf §. 15., welche lautet: „(Erscheinen der Parteien ohne- vorherige Ladung.) Den Parteien ist gestattet, ohne vorgängige Ladung gemeinschaftlich an Gerichtsstelle sich zu begeben und um sofortige Erörterung und Entscheidung ihres Streites zu bitten. Das Gericht har einem solchen Gesuche, wenn es zur gewöhnlichen Gerichtszeir und an einem von den zu dergleichen Verhandlungen etwa be sonders bestimmten Gerichtstagen angebrachtwird, unverzüglich Statt zu geben, so weit dies ohne Nachtheil für andere, bereits zuvor angeordnete, oder dringendere Geschäfte geschehen kann. Die Parteien aber haben bei der Verhandlung Dasselbe zu beo bachten, was ihnen obliegen würde, wie sie auf die Z. 12, ange gebene Weise vorgeladen worden wären." Die Deputation hat bei dieser Paragraphe s. zwei Redak tionsveränderungen beantragt statt des Wortes (f. oben 3. Zeile) „um" und statt der Worte (siehe oben 4. Zeile) „zu bitten" zu setzen: „auf rc. — anzutragen." b. will die Deputation nach den Schlußworten der 2. Periode: „geschehen kann" eingeschal tet wissen: „Dasselbe gilt bei andern mündlich oder schriftlich angezeigten Compromiffen der Parteien auf einen von ihnen be zeichneten .Terminstag." — e. beantragt die Deputation am I Schlüsse der Paragraphe den Zusatz: „Uebrigens wird es denje-" nigen Patrimonialgerichtsverwaltern, welche nicht am Orte des Gerichts wohnen, nachgelassen, in diesen Rechtssachen die Ter mine in ihrer Wohnung auch außerhalb des eigentlichen Gerichts bezirks abzuhalten, dafern beide Parteien darauf antragen, ,oder sich damit einverstanden erklären." . Abg. Todt: Den Zusatz der Deputation ar! o. finde ich nicht geeignet, daß er von der Kammer angenommen werde. Es scheint mir dieser Zusatz einestheils nicht nöthig, andern- theils nicht ausreichend, dann aber auch bedenklich. Nicht nöthig, weil nach der vorhin gegebenen Erklärung der Patri- monialgerichtsverwalter, bis ein Gerichtstag abgehalten wird, warten und daher die Frist verlängern kann; nicht ausrei chend scheint er mir, denn es liegt doch in dem Willen der Par teien, ob sie die Verhandlungen in dem Hause des Justiziars zugeben wollen. Bewilligen sie es nicht, so ist der Zusatz so gut wie gar nicht vorhanden zu betrachten. Ich sindeihn aber endlich auch bedenklich; denn es werden dadurch die Verhand lungen in der Privatwohnung des Justiziars auf eine Weise be günstigt , der ich nicht das Wort reden möchte. Hat man ein mal 'angenommen, daß durch dieses Gesetz die Patrimonial- gerichte nicht begünstigt werden sollen, so finde ich es auch noth wendig, daß dies indem vorliegendenFall nicht geschehe. Soll das vorliegende Gesetz ein Tropfen sein, um den Stein aus zuhöhlen , die Patrimonialgerichte über den Haufen zu werfen, so lasse man ihn fort und fort fallen und unterbreche ihn nicht, damit der Zweck erreicht werde. Referent Roux: Ich wollte mir erlauben, noch einen vierten Grund hinzuzufügen, da der Antragsteller nur gegen die bei dem Antrag der Deputation bemerkten gesprochen Hat- Einhauptsächlicher Grund des Deputationsvorschlags ist näm lich die Rücksicht auf den Rechtsschutz und dessen Wohlfeilheit, der Wunsch, den Parteien, welche auf dem Lande sind, die Zu ziehung von Sachwaltern, die Einholung eines rechtskundi- Rathes, die Assistenz von Rechtsbeiständen nicht zu theuer zu machen. Wir wissen insgesammt, welchen großen Aufwand' es macht, wenn der Sachwalter zu einem Termine auf dem Lande gerufen wird; es verursacht dies Reisekosten, Diäten, Meilengebühren rc. und die Liquidationen werden dadurch sehr groß. Es ist gar sehr zu bedenken, daß, wenn einmal die Patrimonialgerichte fortbestehen, die durch dieselben auszu übende Gerichtsbarkeit den Gerichtsuntergebenen nicht theurer gemacht werde, als denen, wo die Gerichtsstelle am Orte der Sachwalterist. Das ist ein aus derPraxis genommener Grund. Die Deputation hat ihn nicht hinzugefügt, weil sie überhaupt nicht viel zu Gunsten der Beibehaltung der Patrimonialgerichte sprechen wollte. Königl Commissair v. Kreyßig: Ich muß allerdings, was den Vorschlag sud e. betrifft, im Namen der Regierung gegen die Aufnahme desselben mich erklären, obschon nur zum Theil aus den Gründen, welche von dem vorigen Sprecher aufgestellt worden sind. Einige Gründe, welche bei den Ver handlungen mit der Deputation Seiten der Regierung er wähnt wurden, sind in dem Deputations-Gutachten angr- *
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