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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Jemand, der erst angefangen hat, ein Lotteriegeschäft zu errich ten, und Jemand, der vielleicht schon Jahre lang eine ganze Ge gend in Contribution gesetzt hat, so ist deren Verschuldung eben so verschieden, wie 3 und 9 Monate Arbeitshaus. Ich muß mich daher für das Deputations-Gutachten erklären. Freiherr von Biedermann: Der Antrag des Königli chen Commissars und des Bürgermeister Hartz sind doch nur Modificationen des Deputations-Antrags, und ich glaube, es möchte vor allen Dingen die Frage gestellt werden, ob über haupt relative Strafen angenommen werden sollen oder nicht, ohne Bestimmung der Strafmaße, dann würde erst auf die Frage über die einzelnen Bestimmungen überzugehn sein. Secr. Hartz: Das würde wohl, nicht angehn, da es gegen die Landtagsordnung ist und weil eine bestimmte Fassung vorliegt. Bürgermeister Ritters! ädt: Mir scheint, als ob der Antrag des Regierungs-Commissars als eine Abänderung des Gesetzentwurfs betrachtet werden müßte, also müßte über den selben zuletzt abgestimmt werden, da in tz. 83. der Landtags ordnung diese Reihenfolge bestimmt ist. Regierungscommissar V.Schaärschmidt: Die Sache würde wohl damit abzukürzen sein, daß man zuerst die Frage über das stellte, Ms beide Vorschläge mit einander gemein haben: Nämlich ob absolute oder relative Strafbestimmung stattsinden soll? Secr. Hartz: Sobald die Fassung vorliegt, kann nur über die Fassung die Frage gestellt werden. Regierungscommissar 0. S ch a a r sch m i d t: Ob ich zwar dafür halten muß, daß durch eine solche Fragstellung die Sache sich ganz einfach und klar hervorftellen würde, so habe ich doch.dieselbe ganz dem Herrn Präsidenten anheim zu stellen. Secr. v. Zedtwitz: Ich würde bitten, nach tz. 83. der Landtagsordnung die Fragstellung auf das Deputations-Gut achten zu richten. Die beiden Amendements, welche zur Abstimmung jetzt kommen sollen, betreffen den 1. Theil, und das Hartzsche Amendement den letzten. Nachdem noch von dem Präsidenten bemerkt worden war, wie er glaube, daß hier genau nach der Landtagsordnung, wo es in llns heiße: „und sodann über die im Entwürfe von der Regierung gewählte Fassung gestimmt wird," verfahren wer den müsse, und Secr. Hartz hierauf erwiedert, daß durch die Annahme des Deputations - Gutachtens der Antrag des Kön. Commissars sich erledigen würde, richtet der Präsident an die Kammer die Frage: ob sie das Deputations - Gutachten, wel ches laute: „in Gemäßheit dieser Ansicht u. s. w." anzuneh men gemeint sei? ' Es wird dasselbe mit 34 gegen 2 Stim. angenommen. Präsident: Demnach würde ich nun nicht auf den An trag des Königl. Commissairs zurück zu kommen haben, son dern auf das Amendement des Hrn. Secr. Hartz, es heißt: „im ersten Wiederholungsfall" rc. Ich frage: ob die Kam mer den Antrag unterstützt? Es geschieht hinreichend. Secr. Hartz: Ich wollte nur noch bemerken, daß mein Antrag ganz im Pinne der Deputation ist, und es sich nur um deutlichere Fassung handelt, die durch den ersten Satz un deutlich geworden zu sein scheint. Auf die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer den Antrag des Secr. Hartz annehme? wird derselbe mit 30 gegen 6 Stimmen angenom men. Präsident stellt nun die Frage: ob §. 3. so verändert angenommen werde? Einstimmig angenommen. Referent v. Günth er trägt nun nach der Reihe die 4., 5., 6., 7., 8., 9. des Gesetzentwurfs, sowie das Deputa tions-Gutachten hierzu vor. Letzteres lautet, hinsichtlich der Fassung des tz. 4.: „Wer für eine Lottoun ternehmung Einsätze annimmt oder sammelt, wird mit vierwö chentlichem bis dreimonatlichem Gefängnisse, bei der ersten Wie derholung mit dreimonatlicher bis neunmonatlichcr, bei fernern Wiederholungen mit verhältnißmaßig und bis zu zweijähriger Dauer zu steigender Arbeitsstrafe belegt." Bei dem 5. ß. würde statt der Worte: „das erste Mal vier wöchentliches Gefangniß, im ersten Wiederholungsfälle eine vierteljährliche Arbeitshausstrafe," zu setzen sein: „Das erste Mal zwei bis sechswöchentliches Gefangniß, im Wiederholungsfälle zwei bis viermonatliche Arbeitshausstrafe." In Ansehung der in dem 7. tz. enthaltenen, ohnehin gelin den Strafen des Einsetzens in das Lotto (für den ersten Fall acht tägiges Gefängniß, und bei Wiederholungsfällen Steigerung bis Acht Wochen derselben Strafgattung), scheint eine ähnliche Modisication nicht nöthig zu sein. Dbgedachte Paragraphe werden sämmtsich, beziehendlich nach dem von der Deputation abgegebenen Gutachten einstim mig angenommen. Referent v. Günther geht zum Vortrage des 10. h. über. Das Deputations - Gutachten hierbei ist Folgendes: Bei §.10. hat die Deputation zwar nichts dagegen zu erin nern, daß die, auch bisher schon gesetzlich gewesene Consiscation der bei den Lottounternehmern, Collecteurs und Boten vorge fundenen Einlagen, auch der in den Händen eben dieser Perso nen noch befindlichen Gewinngelder (also nicht auch derjenigen Gewinne, die schon an den Spieler ausgezahlt worden sind) abermals angeordnet ist. Wohl aber scheint es ihr bedenklich, ein Drittheil davon demjenigen zuzusichern, welcher durch seine Anzeige die Untersuchung veranlaßt hat, zumal wenn diese Zu weisung in so allgemeinen Ausdrücken, wie §.10. geschehen, ausgesprochen wird, — wo jenes Drittheil sogar von einem Mitschuldigen, namentlich vom Einsetzer, in Anspruch genom men werden könnte. Abgesehen von allen Bedenken, welche wohl nicht ohne Grund gegen Denunciatwns-Prämien im All gemeinen erhoben werden können, würde doch auch in specieller Erwähnung des hier vorliegenden Falls sich ein besonderes, nicht unwichtiges Moment gegen jene Disposition darbieten. Wollte man nämlich ein Drittheil der consiscirten Gelder sogar demjenigen, der selbst in das Lotto gesetzt hat, falls er als Denunciant aufträte, zukommen lassen, so würde hierdurch für schlecht gesinnte Menschen eine höchst verwerfliche, und dennoch ganz gefahrlose Erwerbsquelle eröffnet werden; gefahrlos näm lich besonders um deswillen, weil in dem sogleich zu besprechen den 11. Z. den Einlegern, wenn durch ihre Anzeige emes der
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