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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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führt, ein dritter aber, der ebenfalls damals zur Sprache kam, ist nicht erwähnt worden, nämlich die Beziehung auf das Ge setz vom 20. Dctbr. 1834, nach welchem selbst Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in der Privatbehausung der Patrimonialrichter sollen vorgenommen werden. Es würde schon in Vergleichung mit diesem Gesetze als eine große Folge widrigkeit erscheinen, wenn wir nach einem Zeitraum weniger Jahre sogar gewisse gerichtliche Akte im Hause des Justiziars vorzunehmen gestatten wollten. Ueberhaupt scheint es wohl nicht angemessen, in ein so spezielles Prozeßgesetz, wie dieses ist, ohne dringende Nothwendigkeit so vielfache Abweichungen von der allgemeinen Rechts- und Prozeßverfassung bringen zu wol len. Es ist dies gegen die allgemeinen Grundsätze der Gesetz gebungs-Politik, und besonders, wenn man sie anwettdet auf dieses Gesetz, was vielleicht in kurzer Zeit manichfachen Modi fikationen unterliegen dürfte. Was aber den hier in Frage stehenden Zusatz betrifft, so will ich nur noch darauf aufmerk sam machen, daß die Ausführung desselben, selbst in der Be schränkung, wie ihn die Deputation beantragt hat, mehrfa chen Schwierigkeiten unterliegen würde. Es heißt, es solle nur gestattet sein, wenn es die Parteien selbst wünschen, oder selbst ihre Zustimmung dazu geben. Wenn Beide sich frei willig dazu melden, so hat es keine Schwierigkeit, aber ich setze den Fall, es bringt der Kläger eine Klage an, er hat sei nerseits den Wunsch, daß der Termin im Hause des Justiziars abgehalten werden möchte. Nun ladet der Justiziar den Geg ner vor, es ist aber noch nicht gewiß, ob der Beklagte die Zu stimmung giebt; dieser kann außen bleiben, und so ist die rich terliche Verfügung unnütz erlassen. Doch dies ist nur ein Ne bengrund. Ich muß vornehmlich aus den übrigen angeführ ten Gründen der geehrten Kammer anrathen, diesen Vorschlag der Deputation nicht anzunehmen. Mit den übrigen zwei Vorschlägen ist die Negierung einverstanden. Secr. Richter: Ich stimme dem bei, was der Abgeord nete Kodk erwähnt hat, und finde mich noch besonders durch das, was der Königl. Commissair unter Beziehung auf die vorhandne gesetzliche Bestimmung erwähnt hat, dazu bewo gen, dem Deputations-Gutachten bei o. die Zustimmung zu versagen. Da ich dem Stande der Patrimonialrichter ange höre, könnte mir der Antrag für meine Person eine Bequem lichkeit darbieten, ich finde ihn aber bedenklich; er scheint mir den Rechtsschutz nicht zu sichern und selbst das richterliche An sehen schwächen, zu können. Ich halte die Einrichtung für uothwendig, daß, so lange wir Einzeln-Richter noch haben, auch die geringsten Streitgegenstände an Gerichtsstelle verhan delt werden. Bei Patrimonialgerichten sind stets Assessoren zu gegen , sie bleiben den ganzen Tag anwesend und hören und sehen Alles mit an, was vorgeht; in dieser Einrichtung liegt eine Bürgschaft für die Richtigkeit der Justizverwaltung, die ich nicht gern vermissen möchte. Viceprasident v. Haase: Ich wollte mich nur mit we nigen Worten den Ansichten des Abg. Todt anschließen. Der Grund, welcher vom Referenten angegeben worden ist, daß die Deputation diesen Vorschlag gemacht habe, um geringfü gige Rechtsstreitigkeiten nicht zu vertheuern, scheint nicht durch zuschlagen, denn sonst müßte der Consequenz halber der ganze Prozeß, den wir hier berathen, in den Privatwohnungen der Gerichtsverwalter verhandelt werden. Sodann scheint mir aber auch der Fall, wo bei solchen geringfügigen Nechtsstrei- tigkeiten ein Anwalt zugezogen wird, eine Ausnahme von der Regel zu fein; eine Ausnahme rann jedoch nicht zur Regel erhoben werden. Ebenso muß ich dem beistimmen, was Se- cretair Richter gesagt hat; ich kann nicht wünschen, daß auf diese Weise die gerichtlichen Verhandlungen in den Privatwoh nungen der Gerichtsverwalter abgemacht werden; dies würde aber gewiß geschehen. Dem Gerichtsverwalter würde dadurch allerdings eine an sich wünschenswerthe Bequemlichkeit ver schafft werden, und die Parteien würden in der Regel jedes mal, wenn ihnen dazu der Vorschlag gemacht würde, darauf eingehen, und wenn er ihnen auch nicht gemacht würde, so würden sie in dem Glauben, dem Richter dadurch einen Ge fallen zu thun, einen solchen Vorschlag dem Richter freiwillig machen. Diese Prozedur möchte doch zu Uebelstanden führen und nicht anzuempfehlen sein. Abg. Sachße: Ich muß mich gegen die Redaktivnsver- änderung erklären. Statt „bitten" soll„beantragen" gesetzt wer den, weil der Bittende ein Recht auf Genehmigung des Ge suchs habe. Es sind deshalb die Worte „ Zu verlangcn " be sonders herausgehoben worden, und es scheint also die Depu tation einen Unterschied hier zwischen Bitte und Antrag zu ma chen. Ich finde dies darum nicht passend, weil es darauf hin ausläuft, daß die Partei, welche beim Gericht Etwas sucht, ihm dies zu thun befehlen könne, was denn doch kn der That das den Gerichten nöthige Ansehen nicht fördern heißt. Durch solche Erklärungen und Redakrionsveränderungen ist dem Staate nicht gedient, und die Motiven beweisen so viel, man könntehiernach das Wort „Bittgesuch" ganz aus dem Sprachgebrauch der Gerichte streichen. Abg. v. Di es kau: Ich habe mich gegen das Deputat.- Gutachten auf dieselbe gesetzliche Bestimmung beziehen wollen, welche von dem Königl. Commissair angeführt worden ist. Ich erkenne in dem Vorschläge der Deputation eine Exemtion, welche den Patrimonialgerichts-Verwaltern gegen die gesetz liche Bestimmung zu Statten kommen soll; ich kann diese Ex emtion um deswillen nicht billigen, weil dadurch den Par teien großer Nachtheil zugefügt werden könnte; denn es würde leicht von den Patrimonialgerichts - Verwaltern ein Miß brauch hinsichtlich der Veranlassung zu Compromissen der ein zelnen Parteien begangen werden können. Ich bin ein Feind jeder Exemtion, und besonders solcher, welche gesetzlichen Be stimmungen geradezu entgegenstreben. Ich pflichte übrigens dem bei, was der Abgeordnete Todt noch in dieser Hinsicht angeführt hat. Abg. Atenstadt: Es scheint mir, daß man nicht genug Werth auf den Antrag der Deputation gelegt hat, welche will, daß diese Verhandlungen in der Privatwohnung nur in dem
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