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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Falle vorgenommen werden sollen, wenn beide Parteien da rauf antragen oder sich damit einverstehen. Wenn beide Par teien darauf antragen, so sind sie dem Vergleiche schon sehr nahe, sie wollen nur die Verhülfe des Gerichtsverwalters, um sich vollends aus einander zu setzen. Nun, meine Herren! das geschieht tagtäglich, ohne daß wir nöthig haben, Etwas darüber in den Gesetzentwurf aufzunehmen; denn wie oft kommen zwischen Leuten, die gar nicht in Weiterungen mit einander kommen wollen, Puncte vor, über welche sie selbst sich nicht fassen können, und dabei Rath von ihrem Richter verlangen; warum sollen sie zurückgewiesen werden? Und wenn da steht: Einverständnis! erklären, so kann der Fall sein: der Kläger bringt seine Klage vor; der Gerichts verwalter ist bereit, sofort die Sache vorzunehmen, wenn Beide zu ihm kommen, damit er sie aus einander setze. In dem einen , wie in dem andern Falle kann ja auch auf einen andern Richter compromittirt werden, warum nicht auf den Gerichtsverwalter? Warum soll dieser nicht thun können, was jeder Schiedsrichter thun kann? So gut der die Sache in seiner Wohnung vornehmen kann, kann es auch der Ge richtsverwalter. Uebrigens muß man doch immer im Auge behalten, daß es sich nur um Forderungen bis zu 20 Thlrn. handelt, und der Fall nur eintreten kann, wenn beide Theile den Wunsch haben, auf kurzem Wege aus einander gesetzt zu werden. König!. Commissair 0. Kreyßig: Ich erlaube mir zu erwiedern, daß es mir als ein großer Uebelstand der Gerichts verfassung erscheint, wenn häufig Fälle vorkommen können, wo es zweifelhaft ist, ob der Ausspruch oder die Auseinandersetzung von einem gewählten S ch i e d s ri ch t e r, oder von dem compe- ten Gerichte ertheilt oder vermittelt worden sek. Abg. v. Schröder: Das, was Abg.Atenstädt vorhin geäu ßert hat, bezieht sich bloß auf den Fall der gütlichen Ueberein- kunst der Gerichtsuntergebenen in der Wohnung des Gerichts verwalters. Daswürdeeinwenigerschwieriger Fallsein. Es ist auch öfter vorgekommen, daß dergleichen gütliche Verhandlun gen in der Wohnung des Justiziars gepflogen wurden, und wenn die Parteien einig waren, wurde oftmals Nichts darüber geschrieben, und die Leute sind vergnügt nach Hause gegangen. Aber wenn ein Vergleich nicht stattsindet, wenn der Richter das ganze Verfahren durchmachen, Zeugen verhören und viel leicht vereiden soll u. s. w., so kann das nicht in der Absicht, des Gesetzes liegen, solche Verhandlungen in den Wohnungen derGerkchtsverwalter abmachen lassen zu wollen; dann würde die Achtung vor dergleichen gerichtlichen Verhandlungen und deren Ansehen abermals sinken. Der Präsident schreitet hierauf zur Abstimmung, wo bei der Antrag der Deputation unter», durch 56 gegen 8 Stim men, der unter b. einstimmig angenommen; der Zu satz unter v. aber mit 41 gegen 23 Stimmen abgewogen wird. Mit allen jenen Veränderungen aber wird hieraufdie Paragrapheeinhellig genehmigt. Referent verliest §. 16., welche lautet: „(Termine zur Verhandlung. Außenblciben des Kla gers. —) Wenn auf erlassene Vorladung der Kläger in dem bestimmten Termine sich nicht meldet, so wird die Sache bis auf weiteres Ansuchen beigelegt und der Klager zu Bezahlung der verursachten Kosten angehalten." Die Deputation hat hierbei unter a. vorgeschlagen: das Wort „Bezahlung" (s. oben 4. Zeile der Paragraphe) mit dem Worte „Erstattung" zu vertauschen. Außerdem hält sie /?. fol genden Zusatz für nöthig: „Ueberdies ist aberderVerklagte auch noch berechtigt, sofort auf einen anderweiten Termin zur Fort stellung der Sache anzutragen, und es ist, wenn der Kläger auch in diesem anderweiten Termine nicht erscheint und den Anspruch nicht förtstellt, dieses abermalige Ausbleiben desKlägers für eine gänzliche Verzicht auf den Anspruch zu halten, welcher sodann auch nicht mehr ausfluchtweise geltend gemacht werden kann." Vicepräsidentv.Haase: Ich würde mir erlauben, ein Paar Worte zu dem letzten Anträge der Deputation zu bemer ken. Wenn von der Deputation der Antrag gestellt wird, daß auf diese Weise der Kläger seine Anforderung verliere, wenn er nichtim zweiten Termin erscheint, so sollte ich meinen, möchte kn demBestellzettel-dieses Präjudiz anzugeben sein, da, wenn ihm solches nicht bekannt gemacht wird, er nach der Regel, daß Niemand zur Klage gezwungen werden könne, in dem Glauben stehen kann und möchte, es bleibe ihm sein Anspruch immer noch, auch wenn er außenbleibe, für die Zukunft offen. Ich wünsche also, daß in dem Bestellzettel der ihm drohende Verlust seines Anspruchs bemerkt werde. Uebrigens scheint dieDeputation auch den Fall unberücksichtigt gelassen zu haben, wo Hindernisse am Erscheinen stattgefunden; denn es muß dem Kläger doch immer noch gelassen bleiben, wie in andern Pro zeßarten dergleichen Hindernisse nachzuweisen. Referent Roux: Die letztere Bemerkung dürfte sich wohl von selbst erledigen. Wenn von nachthekligen Folgen des Un gehorsams die Rede ist, so setzt dies voraus, daß der Ungehor sam nicht abgelehnt werden kann. Damit würde sich wohl der Herr Stellvertreter einverstehen. Der zweite Antrag dessel ben geht dahin, kn der Paragraphe mkt anzudeuten,daß der Rich ter dem Kläger bei der Vorladung zum Termin die Folgen des Ungehorsams mit zu bemerken habe. Ich habe geglaubt, daß das eigentliche Sache derGeschäftsanweisung ist und zur Aus führungs-Verordnung gehört. Inzwischen halte ich eine solche Bestimmung im Gesetze nicht für bedenklich. Vicepräsident v. Ha ase: Der Landmann kennt die Ge setze nicht so genau; es ist dies nur Sache für den Rechtsken ner. Deswegen dürfte die von mir vermißte Bestimmung nicht überflüssig erscheinen. Abg. v. Dieskau: Eine solche Bestimmung kennt das zeit- herige Prozeßverfahren nicht, sondern es ist stets der Grundsatz festgehalten worden: »vtor üskovtn «itationis tuori so neyilit. Es ist ohnehin Rechtens und gesetzlich, daß, wenn der Kläger im zweiten Termine außenbleibt, er dann der Klage verlustig wird. Also scheint es nicht nöthig zu sein, in dem Bestellzettel dies erst noch zu bemerken. Präsident: Es würde sich also fragen, ob derVkceprä- sident einen Antrag zu stellen gemeint sei?
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