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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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923 wiederhole nochmals, daß der Satz überhaupt: der Vergleich habe die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung, ein rein civilrechtlicher Satz ist. Referent Roux: Allerdings ist das richtig, es ist ein ci vilrechtlicher Satz, allein ein Satz, der folgereich ist, auch für das Verfahren. Gesetzlich ist cs ausgesprochen, daß auf ge richtlich abgeschlossene oder recognoscirte Vergleiche ohne pro rung bestimmt worden ist, diesen letzten Satz hinzuzufügen; al lein gegen die Veränderung, welche die Deputation vorgeschla- gen hat, muß ich mich aussprechen. Es ist zu beachten, daß hier nicht sowohl von den civilrechtlichen als vielmehr von den pro zessualischen Wirkungen des Vergleichs die Rede ist. Der aus dem Römischen Rechte stammende Satz: „derVergleich hat die Wirkung einerrechtskräftigen Entscheidung", besagt so viel: er ist ebenso unabänderlich, wie ein rechtskräftiges Urtheil. Ganz ver schieden von diesem civilrechtlichen Ausspruche ist es, wenn man sagt, daß auch hinsichtlich des Prozeßverfahrens bei der Exeku tion derVergleich dieselbe Wirkung wie eine rechtskräftige Ent scheidung habe. Dieser Satz, prozessualisch aufgcfaßt, kann nach meiner Ueberzeugung nicht durchgcführt werden; schon nach unserer bisherigen Gesetzgebung nicht. Ein Beispiel wird dies erläutern; wenn aus einem gerichtlichen Vergleichsdokumente ein Exekutionsprozeß erhoben wird, so kann dem Beklagten nicht eine Frist von 14 Tagen, sondern es muß ihm eine Sächsische Frist eingeraumt werden. Aehnliche und noch andere Verschie denheiten treten hervor, wenn man die Einreden beachtet, die gegen die Exekution noch während des Hülfsverfahrens können erhoben werden. Schon die gesetzlichen Bestimmungen, die wir jetzt haben, lassen sich nicht alle gleichmäßig anwenden auf das Verfahren aus einem Vergleiche, wie wenn ein rechtskräftiges Urthel vorliegt. Ich muß aber auch bemerken, daß dieser Un terschied noch mehr hervortreten wird, wenn diejenigen Bestim mungen gesetzlich sanktionirt werden sollten, die in dieser Bezie hung ein Gesetzentwurf enthalt, welcher noch im Laufe dieses Landtags der Ständeversammlung wird vorgelegt werden. Sollte die von der Deputation vorgcschlagcne Veränderung des Satzes dennoch empfehlenswerth zur Annahme erscheinen, so würde ich lieber dafür sein, denLanzen Satz wcgzttkaffcn, MS kyn aufzuneh men, da er in Vieser Allgemeinheit schwerlich vertheidigt werden kann. Abg. Atenstädt: Ich kann die vom Königl. Commissair ausgesprochene Ansicht nicht theilen. Wozu wird denn der Vergleich vermittelt? Damit nur endlich die Parteien zum Zwecke kommen und nicht genöthigt sind, den Prozeß Wei cker förtzusetzen. Der Grund, der ferner angeführt worden ist, daß, wenn aus einem solchen Vergleiche wieder geklagt werde, dazu eine Sächsische Frist erforderlich sei, kann als ein bezeichnender Unterschied bei diesem Verfahren nicht gelten, denn hier ist überhaupt von Sächsischen Fristen nicht die Rede. Der andere Grund, der sich auf vie Einreden, die gegen die Exekution geltend gemacht werden können, bezieht, kann auch hier nicht ei »treten; denn noch ist nicht von der Exekution die Rede, diese erfolgt später, und die Einreden können hier noch immer vorge bracht werden. Was endlich die Rücksicht auf das zu erwartende Gesetz anlangt, so hat die Deputation Rücksicht darauf nicht nehmen können, weil sie solches nicht gekannt hat; es müßten die Fälle speziell bezeichnet werden, in welchem Widersprüche zu erwarten ständen. Königl. Commissair I). Kreyßig: Das Letztere würde zu weit führen und kann jetzt nicht bewirkt werden; allein ich zessualische Weiterungen des Hülfsverfahren angestellt werden könne. Es ist dies eine heilsame Vorschrift, und mit dem un bestrittenen Satze verbunden: die Verträge sollen heilig gehal ten werden; woraus zugleich folgt, daß den Parteien, wel che einen solchen Vergleich für sich haben, zu ihrem Rechte möglichst bald verholfen werde. Die Bemerkung, es sei ein Unterschied in Bezug auf die Frist, kann ich nicht unbedingt zugeben; eben so wenig die Bemerkung, es sei ein wesentli cher Unterschied in Bezug auf die Exzeptionen beim Hülfsver fahren aus einem rechtskräftigen Erkenntnisse und aus Ur kunden; wenigstens wird sich dieser Unterschied in der Praxis nicht bedeutend geltend machen. Es scheint auch, als habe die Deputation ganz Dasselbe vorgeschlagen, was im Entwurf steht; nur zwei Worte scheinen störend zu sein, und es käme darauf an, ob diefeWorte ausgeschieden würden, nämlich die Worte: „auch hier." Im Gesetzentwürfe steht: „der nieder geschriebene Vergleich hat die Wirkung rc." Ganz gleichbe deutend dürfte es sein, wenn gesagt wird: „der niedergeschrie bene Vergleich hat alle Wirkungen einer rechtskräftigen scheidung." Es scheint mir, als halle man vre;.e Worte bloß um deswillen hier für störend, damit nicht die Folgerung dar aus hergeleitet werden möchte, als wolle En.^usspnchen, daß <rrtch ckn En andern Prozessen dem Vergleiche ganz die selbe Wirkung, wie einem rechtskräftigen Erkenntnisse, beige legt werden solle. Formell würde ich nicht gerade viel dage gen haben, diese beiden Worte auszulassen; nur müßte ich dabei protestiren gegen das Einverständnis damit, daß ein so großer Unterschied zwischen dem Vergleiche», der rechtskräftigen Entscheidungauch bei den übrigen Prozessen zu finden sei. — Bei der nunmehr auf die Fragen des Präsidenten erfolgenden Abstimmung erklärt sich die Kammer mit dem Gut achten der Deputation durch 39 gegen 25 Stimmen für ein verstanden, während sie die Paragraphe selbst mit der ge dachten Abänderung einstimmig annimmt. — Mit der tz. 20., welche „von der gegenseitigen Erklärung der Parteien" handelt, hat sich die Deputation einverstanden erklärt, und wird auch diese Paragraphe von der Kammer unverändert einstimmig angenommen. Die tz. 21. spricht „von Behandlung der Einreden, deren Gegenstand über 20 Thlr. beträgt." Die Deputation hat hierzu bloß aus dem darin vorkommenden Satze: „Sollte jedoch nach dem Ermessen des Gerichts über den in Anrechnung zu bringenden Lheil des Gegenanspruchs nicht entschieden wer den können rc," den Wegfall der Worte „nach dem Ermessen des Gerichts" beantragt. Auf deshalb gestellte Frage, wird diese Paragraphe mit
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