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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der gedachten Veränderung ohne weitere Diskussion von der Kammer einstimmig angenommen. §. 22., die von der „Anzeige der Beweismittel" spricht, und wozu. die. Deputation Nichts beantragt hat, wird eben falls von der Kammer unverändert und einstimmig ange nommen. 23. bezieht sich auf den „Gebrauch einzelner Arten der Beweismittel und zwar s) der Urkunden. Ihre letzte Pe riode lautet: „Bleibt die beweispflichtige Partei im zweiten Termin au ßen, oder wird in selbigem die erforderliche Urkunde nicht bei gebracht, so ist sie dieses Beweismittels für verlustig geachtet." Die Deputation will diesen Satz folgendergestatt abgeän dert wissen: „Wird in diesem zweiten Termine von der beweis pflichtigen Partei die erforderliche Urkunde nicht beigebracht, so ist sie dieses Beweismittels für verlustig zu achten." Der Präsident stellt die Fragen auf Annahme dieses Vorschlags,' so wie auf Annahme der Paragraphe selbst mit die ser Abänderung, und beide Fragen werden einstimmig von derKammerbejaht. Hierauf trägt der Referent §.24.üor, welche also lautet: „Urkunden, welche sich in Verwahrung des Gerichts befinden, sind von diesem auf Anzeige der Parteien her- auszugebm und vorzulegen. Wird die Herausgabe vom Gegner gefordert, so hat dieser, wenn er überhaupt dazu ge setzlich verbunden ist, spätestens in einem zweiten Termine (tzl 23.) die verlangte Urkunde herbeizuschaffen, oder eidlich zu vr-i^^ daß er sie weder besitze, noch den Besitz derselben ab sichtlich aufgegeben habe. Wegen Herausgabe anderwärts be findlicher Urkunden ist ein gerichtliches Verfahren in dieser Prozeß- an «icht A-stEet. Kann daher die beweispflichtige Partei eine im Besitz eines Dritten sich Vcflnoenv^ Urkunde küs zu dem er wähnten zweiten Termine nicht herbeischaffen, so ist anzuneh men, es sei dieselbe nicht vorhanden, und ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel die Sache sofort hauptsächlich zu ent scheiden." Die Deputation beantragt: s. hinter den Worten „auf gegeben habe" hinzuzufügen: „noch auch wisse, wo sie sonst anzutreffen" (vgl. Erl. Proz. Ordn, sä tit. XXVI. Z. 3.) d. schlägt die Deputation hinter den Schlußworten der zweiten Periode folgende Einschaltung vor: „Wenn sich ein Theil auf Akten oder Urkunden bezieht, welche sich bei einer andern inländischen Be hörde befinden, so ist dieselbe von dem Prozeßgerichte bloß durch Mittheilung des den Editionsantrag enthaltenden Protokolls um die Edition anzugehen, u. von der requirirten Behörde diesem Anträge durch Zusendung der betreffenden Urkunde oder Akten an, das Prozeßgericht, ohne Beifügung eines besondern Schreibens, zu entsprechen. — Dann will die Deputation am Schlüsse der §. 24. noch hinzugefügt haben: „Dasselbe findet dann Statt, wenn der an eine andere inländische Behörde gerichtete Editionsantrag, weil dieselbe sich nicht im Besitze der fraglichen Akten oder Ur kunde befindet, nicht gewährt werden kann." — Abg. v. Dieskau: In den Worten derParagraphe „kann daher die beweispflichtige Partei — zweiten Termine nicht her beischaffen" scheint der Sinn enthalten zu sein, daß die Ansprü che aus einer Urkunde, die bei einem Dritten befindlich ist, wenn dieselbe innerhalb des angesetzten Termins nicht beigebracht werden kann, ganz verloren sein sollen. Mit dieser Tendenz könnte ich mich nicht einverstanden erklären, denn es ist mög lich , daß innerhalb der vorgeschriebenen kurzen Frist die Bei bringung einer Urkunde gar nicht erfolgen könnte. Dann möchte doch der Anspruch dem Vorbehalten bleiben, der sich auf die Urkunde beruft; er müßte ihn entweder mittelst besonderer Klage ausführen dürfen, oder wenn das bereits bezahlt ist, wes halb er verklagt worden war, solches mittelst der «onäietio in- äebiti zurück fordern können. Ich glaube daher, das aus die/- ser Stelle derParagraphe die Worte: „anzunehmen, es sei die selbe nicht vorhanden" hinweg zu lassen sein dürften, damit der Part nicht seiner Ansprüche aus einer solchen Urkunde ver lustig werde. Königl. Commissairv. Kreyßig: Es scheinen doch die Worte der Paragraphe deutlich gefaßt zu sein. Die Nichther beischaffung der Urkunde soll lediglich die Folge haben, daß die Sache ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel zu entscheiden ist. Mir scheint es gleichgültig, ob die Worte: „anzunehmen, es sei dieselbe nicht vorhanden und" beibehalten, oder nach dem Wunsche des Antragstellers weggelassen werden. Referent Roux: Ich mache den Antragsteller aufmerksam, daß der Vorschlag auf bloßen Wegfall der Worte: „anzuneh men, es sei dieselbe nicht vorhanden," dagegen auf Beibehal tung der Stelle: „so kann ohne Rücksicht U.s.w." nicht ganz zu dem gewünschten Ziele führen könne. Es würde dann so fort ein Bescheid gegeben werden, und die Rechtskraft dieses Bescheides würde verhindern, daß derselbe Anspruch, zu dessen Begründung sich auf die Urkunde in dem nachher entstehenden Streite bezogen werden wollte, zum zweiten Male angebracht und ausgeführt werden könnte. Cs würde also, wenn der ge ehrte Antragsteller etwas Anderes wünscht, auch die Fassung anders sein müssen. Abg. 0. Schröder: Bei der Gelegenheit erlaube ich mir nur die eine Frage, ob der zweite Termin, der am Schlüsse dieser Paragraphe erwähnt worden ist, ebenfalls in der kurzen Frist von 4—8 Lagen angesetzt werden muß, denn, wenn das der Fall ist, wie wollen da die Parteien allemal im Stande sein, die verlangten Urkunden herbeizuschaffen ? Wenn die Parteien heute erscheinen und haben die Urkunde nicht, der nächste Ter min wird aber spätestens auch heute über 8 Tage angesetzt; so befürchte ich, daß in den meisten Fällen es nicht möglich sein wird, die Dokumente herbeizuschassen. Königlicher Commissair v. Kreyßig: Als Regel würde dies anzunehmen sein; dabei würde es aber dem Gericht unbe nommen bleiben, in Fällen, wo es wahrscheinlich ist, daß eine längereZeitzurHerbeischaffung der Urkunde erfordert wird, auch eine längere Frist dazu einzuräumen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. - Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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