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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheikknge« über die Verhandlungen des Landtags. 64. Dresden, am s. Februar. 1837. Acht und zwanzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 24. Zanuar1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besondern Berathung über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe For derungen betr. (§§. 24. — 27.) — Abg. v. Schröder: Dabei erlaube ich mir zu bemerken, daß in einer der vorhergehenden Paragraphen die ausdrückliche Bestimmung zu finden ist, daß die Frist von der Vorladung bis zu dem Termin nach dem Gesetz nicht über 8 Tage ausgedehnt werden darf. Diese Bestimmung würde dem entgegenstehen, daß ein Dilationsgesuch eingereicht werden könnte. Königl. Commissair v. Kreyßig: Der Termin soll diese Zeitfrist enthalten; aber wenn besondere Ursachen vorhanden sind, so kann auf eine andere Frist angetragen werden. Abg. At en stad t: Ich muß hierbei bemerken, daß die 13.-und 14. allgemeine Bestimmungen enthalten, die auf jeden Fall sich beziehen. Da nun nach der 14. tz. der erste Antrag auf Verlegung des Termins selbst ohne Angabe einer Ursache, ein nochmaliger Antrag aber unter Angabe und Bescheini gung der Verhinderung gestellt werden kann, so sollte ich glau ben, daß, selbst wenn der Richter den Termin nicht weit genug verschieben wollte, Derjenige, welchem daranliegt, noch Mittel genug in der Hand habe. Abg. v. Schröder: Ich glaube wohl, daß der Richter geneigt wäre, darauf einzugehen; aber er darf nicht. Die Mittel, welche der Partei zu Gebote stehen, kenne ich wohl, sie sind aber allemal mit Bezahlung der Kosten verbunden. Der Richter aber kann und darf nicht den Termin von vorn herein aus 3 — 4 Wochen hinaus verschieben, sondern muß ihn inner halb der nächsten 8 Lage ansetzen. Es kann die Partei vielleicht sagen, sie könne die nöthigen Dokumente in 8 Tagen nicht schaffen; der Richter kann aber nicht darauf eingehen, also muß es dabei bleiben. Nun steht zwar der Partei frei, um Aufhebung des Termins zu bitten, allein dann muß sie die neue Vorladung besonders bezahlen. Referent Roux: Ich würde dem Antragsteller beipfiich- ten, wenn in dieser Paragraphe stände, daß der Richter ver bunden sei, im ersten Termine sofort den zweiten anzube raumen. Abg.v. SchröderrDies wird durch die 23. ß. bestimmt, denn in der 5. und 6. Zeile von unten heißt es: „der zweite Termin ist vom Gerichte sofort mündlich festzusetzen." Referent Roux: Allerdings würde es wohl in diesem Falle Niemand dem Richter zum Vorwurf machen, wenn er von der Regel eine Ausnahme macht und eine etwas längere Frist gestattet. Es würde im Wesentlichen ganz Dasselbe dann eintreten, wenn der Richter den zweiten Termin sofort anbe raumt, und die Partei hierauf um eine Verlegung des Termins bittet, weil sie die Urkunde noch nicht herbeischaffen kann. Der Richter würde hier auch weiter Nichts thun können, als den Termin zu prorogiren; und dies wird er auch, wenn gleich anfangs die Partei vorstellt, daß sie in den nächsten Ta gen die Urkunde nicht herbeizuschaffen vermöge, durch Gestat tung einer etwas längeren Frist zu dem anderweiten Termine gewähren können. Ich glaube, in der Ausführung wird sich die Sache so gestalten, daß Richter und Parteien zufrieden gestellt werden. Abg. v. Schröder: Ich hoffe allerdings, daß das Gesetz sich in der Ausführung besser machen wird, als es jetzt aussieht; ich wollte aber nur dem vorbeugen, daß nicht der höhere Richter dem Unterrlchter, wenn dieser aus triftigen Gründen den Termin auf 14 Tage oder 3 Wochen hinaussetzt, aus diesem Grunde, und weil der strenge Wortverstand gegen ihn spricht, einen Verweis oder eine Strafe zuerkennen kann. Königl. Commissair 0. Kreyßig: Ich bemerke nur hierbei, daß über keine Unbilligkeit zu klagen ist (wie man zu glauben scheint), wenn die Partei, welche die Urkunde nicht herbeischaffen kann, in solchen Fällen die Kosten zu tragen hat. Sie ist verbunden, im ersten Termin alle nöthigen Dokumente beizubringen; kann sie das nicht, so hat sie es den hindernden Umständen zuzuschreiben, wenn ihr dadurch Nachtheile zuge- zogen werden. Der Präsident stellt hierauf für den knmittelst schrift lich eingereichten Antrag des Abg. v. Dieskau (nach den Worten des Gesetzentwurfs „nicht herbeischaffen" so fort zufahren: „so ist, ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel, jedoch unbeschadet des daraus zustehenden Anspruchs und mit Vorbehalt des Gebrauchs der Urkunde Behufs einer Klaganstellung, dieSachesofort hauptsächlich zu entscheiden") nach Vorlesung desselben die Frage auf Unterstützung. Sie erfolgt hinreichend. Königl. Commissair v. Kreyßig: In dieser Ausdeh nung kann ich dem Amendement nicht beipflichten; denn es würbe gegen allgemeine prozeßrechtliche Grundsätze verstoßen, wenn man hier die Urkunde als Beweismittel ausschließen
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