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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wollte, und gleichwohl aus derselben noch eine Klage auf die nämliche Forderung sollte erhoben werden können. Abg. v. Dieskau: Ich meine, der ganze vorliegende Gesetzentwurf steht mit den Maximen des Prozeßrechts im Wi derspruche, und daher glaube ich, daß mein Amendement wohl zu berücksichtigen sein dürfte. Die Frist, in welcher ein Be weismittel, namentlich ein bei einem Dritten befindliches Do kument,' beizubringen ist, ist jedenfalls für die Partei zu kurz angesetzt; diese ist nicht im Stande, das Beweismittel inner halb der Zeit, welche der Gesetzentwurf vorschreibt, herbei zuschaffen. Nach dem, was in der Paragraphe darüber ge sagt und von dem Herrn Regierungs-Commissair bestätigt worden ist, würde der Part seiner Ansprüche aus der Ur kunde verlustig werden. Aber er kann die Urkunde von dem Dritten, wo sie sich befindet, in so kurzer Zeit nicht bekom men. Ich glaube daher, daß mein Antrag in der Natur der Sache liegen und in der Natur der Anspruchverhältnisse be gründet sein dürste. Königl. Commissair 0. Kreyßig: Ich muß bemerken, daß meine Behauptung sich beschränkt auf den Gegenstand, der in dem Prozeß in Frage ist. Um die rechtskräftige Ent scheidung über diesen Anspruch aufzuheben, dazu kann die Urkunde nicht gebraucht werden; ob zu andern Zwecken, ist eine Frage für sich. Abg. Sachße: Auch ich kann mich mit dem Anträge nicht conformiren; er ist dem Prinzip des Gesetzes entgegen, sowohl in Ansehung der Kürze, als auch in Hinsicht der Ko sten. Es würde dadurch etwas Schlimmeres eingeführt, als bei jedem ordentlichen, förmlichen Prozesse im Gebrauch ist; denn wer in einem solchen die nöthigen Beweismittel nicht zur rechten Zeit beibringen kann, ist seiner Ansprüche verlustig. Warum nun bei einer geringfügigen Sache, wenn das Doku ment zu rechter Zeit nicht herbeigefchafft worden, noch eine be sondere Klage geführt werden soll, läßt sich nicht einsehen. Der Zweck des Gesetzes wird nur erreicht, wenn das Verfah ren so viel als möglich verkürzt ist. Hat Jemand Schuld da ran, daß das Dokument nicht in der gesetzlichen Frist beizu bringen gewesen, so steht gegen diesen Anspruch auf Ersatz des dadurch erlittenen Schadens offen. Abg. Atenstädt: Hätte der geehrte Antragsteller seinen Antrag bloß auf Weglassung der Worte: „so ist anzunehmen, es sei diese nicht vorhanden" gerichtet, so hätte man insofern beistimmen können, weil es ganz einerlei ist, ob diese Worte bleiben oder weggelassen werden, indem der folgende Satz Dasselbe zu erkennen giebt. Der Antrag selbst dürfte von kei nem Einflüsse sein, wenn er der Befürchtung begegnen wollte, daß die Urkunde nun in allen andern Fallen nicht weiter ge braucht werden könne, sobald man nämlich annähme, sie existire nicht mehr. In dem Falle würde ich ihm beigepflichtet haben. Wenn er ihn aber noch weiter extendirt hat, so steht er in Widerspruch mit der Fassung, die er selbst gegeben hat. Es soll, wie er meint, ohne Rücksicht auf dieses Beweismit tel, also so, als ob die Urkunde nicht beigebracht worden wäre, sofort hauptsächlich erkannt werden. Gleichwohl soll ihm aus der Urkunde derselbe Anspruch, der ihm bereits aber kannt worden ist, bleiben; das scheint ein Widerspruch zu sein. Abg. v. Dieskau: Ich muß dem geehrten Abgeordne ten die Verhältnisse des Exekutiv-Prozesses und der Wieder klage in das Gedächtniß rufen; denn im Exekutiv-Prozesse wird gewöhnlich ein Beklagter verurtheilt, und durch die Wie derklage gelangt er wieder zu seinem Rechte. Auch in dieser Hinsicht möchte sich das Amendement, was ich gestellt habe, als begründet darstellen. Königl. Commissair v. Kreyßig: Ich muß hier noch entgegenstellen, daß nach Z. 40. dieses Gesetzentwurfs ein Exe- kutiv-Prozeß wegen solcher geringen Gegenstände nicht statt haben soll. Präsident: Die Diskussion scheint geschloffen zu sein. Wenn daher der Referent noch das Wort zum Schluß neh men will —. Referent Roux: Ich habe nur hinzuzufügm, daß ich dem Amendement auch darum nicht beipflichten kann, weil so der Fall herbeigeführt werden dürfte, daß über eine und dieselbe geringe Forderung zweimal Prozeß geführt wird, was dem Gesetz zuwiderlaufen würde. Die Sache selbst wird der Par tei nicht entzogen, nur eine Beschränkung in den Beweismit teln tritt nun insofern ein, als die Partei, sei es nun mit oder ohne Schuld, ein Beweismittel verliert, weil sie es nicht her beischaffen kann. Bei der nun erfolgenden Abstimmung wird der Antrag der Deputation unter». so wie der unter b. und endlich der Zusatz zu der tz. (s. dieselben Nr. 63. d. Bl. S. 024.) einstimmig angenommen; dagegen der Antrag des Abg. v. Dies kau (s. oben S. 925.) mit 41 gegen 23 Stimmen abge worfen, und hierauf die Paragraphe mit diesen Verän derungen einhellig genehmigt. Referent Roux tragt nun tz. 25. des Gesetzentwurfs vor: „(b. Zeugen.) Den Parteien steht frei, Zeugensogleich im Termine mit zur Stelle zu bringen und erforderlichen Falls abhören zu lassen. Ist dies jedoch nicht geschehen, so hat das Gericht, wenn von der beweispflichtigcn Partei Zeugen an gegeben werden, zur Abhörung derselben und zur gleichzeitigen Wiederaufnahme der Verhandlung, wie in dem tz. 23. erwähn ten Falle, einen andern Tag zu bestimmen und solchen den Par teien bekannt zu machen. — Sind die Zeugen einem andern Gerichte unterworfen, und stellen sie sich nicht freiwillig vor dem Prozeßgerichte, so ist zum Behuf ihrer Abhörung das über die Verhandlung gehaltene Protokoll jenem Gerichte ohne besonde res Ersuchungsschreiben mitzutheilen. Nach Eingang des Ab hörungsprotokolls hat das Prozeßgericht den Termin zur wei tern Verhandlung unverzüglich festzusetzen, und die Parteien da zu mittelst Bestellzettels ohne besondere Verwarnung vorzu laden. " — Die Deputation beantragt hierbei, hinter den Schluß worten der zweiten Periode: „bekannt zu machen" folgende Ein schaltung: „Den Parteien bleibt es unbenommen, diejenigen wesentlichen Umstände, worauf sie den Beweis durch Zeugen stellen wollen, zum Protokolle bestimmt zu bezeichnen, ohne daß
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