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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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jedoch der Richter dadurch behindert wir-, das, was dabei ker nen Einfluß auf die Entscheidung der Sache hat, Hinwegzulas sen, oder das, was etwa außerdem zu Aufklärung des Sach verhältnisses nöthig iss, hinzuzufügen." Referent Roux bemerkt, daß die Deputation auch hier bei von der Ansicht ausgegangen sei, daß das Verhandlungs prinzip zwar das vorherrschende bleiben, jedoch das Gute der Instruktionsmaxime damit verbunden werden müsse. Das Verfahren nach dem Vorschläge habe sich als gut bewährt bei der Ausführung in den Nachbarstaaten. Abg. Wieland: Nach der jetzigen Gestalt dieses Gesetzes wird dem Richter ein großer Einfluß und eine höhere Selbst ständigkeit bei Behandlung dieser geringen Sachen nachge lassen, besonders auch, was die Zeugenabhörung anlangt, und die Deputation selbst will diesen Einfluß dem Richter erhalten wissen, so daß er unwichtige Momente bei der Abhörung nicht berücksichtigen soll, die Abhörung aber auch auf Umstände richten darf, welche die Parteien übersehen hatten. Werden mehrere Zeugen abgehört, die in ihren Aussagen, sek es über wesentliche, oder minder wesentliche Umstände, von einander ab weichen, so kann es von Nutzen sein, sie mit einander-zu con- frontiren. Ich möchte daher die Frage an den Referenten rich ten, ob es sich mit der angenommenen Jnstruktions- und Ver handlungs-Maxime vereinige, wenn die Zeugen vom Richter zu Aufklärung der Sache, sofern er dies für nöthig halt, mit einander confrontirt werden. NeferentRoux: DkeDeputation hat nicht dafür gehalten, daß es zu einer Confrontation der Zeugen kommen könne. In dem Gesetze sowohl, wie im Deputations-Berichte, ist dieser Punct insofern berücksichtigt worden, als man der Frage ge dachte, wie es zu halten sei, wenn ein anderer Richter, als der Richter der Sache, die Zeugen abzuhören hat. Diesem steht die Cognition darüber zwar nicht zu, worauf die Abhörung zu richten sei, so wie denn auch jetzt schon bei Beurtheilung der Zulässigkeit der Artikel und Fragstücke zunächst nur der Richter der Sache competent ist. Der requirirte Richter der Zeugen wird indessen von der Cognition nicht ganz ausgeschlossen wer den können, und er wird, wenn die Aussagen der Zeugen über einen oder den andern der im Produktionsprotokolle enthalte nen Fragepuncte es nöthig machen, zur Vervollständigung und Aufklärung der Sache noch eine oder die andere Frage hinzu zufügen, sich darin nicht behindert finden können, ohne daß je doch zu einer förmlichen Confrontation in diesem Civil-Prozesse zu schreiten ist. Königl. Commissair v. Kreyßig: Ich füge dem noch hinzu, daß schon durch die Fassung der tz. 26., wonach jeder Zeuge einzeln verhört werden soll, darauf hingedeutet wird, -aß in dieser Beziehung die gewöhnliche Abhörungsweise zu be folgen sei; daß aber auch die Staatsregierung gar nicht ge meint gewesen sein könne, die Confrontation, die nur in Un tersuchungssachen zweckmäßig ist, auch aus ein Verfahren in Civilsachen auszudehncn. Präsident stellt nun dieFragen: Ob die Kammer das Deputations-Gutachten zur §.L5. (welches einen Zusatz ff. oben S. 926.j beantragt) annehmen wolle? Wird einstimmig b e- jaht, und: Ob die Kammer mit diesem Zusatz die tz. 25. selbst annehmbar finde? Wird ebenfalls einstimmig bejaht. Referent Roux trägt die tz. 26. des Gesetzes vor: „Die Zeugen sind über die Umstande, welche durch ihre Aussagen bewiesen werden sollen, summarisch, jedoch ein zeln, zu Protokoll zu verhören. Den Parteien ist gestattet, bei der Abhörung gegenwärtig zu sein. Sie dürfen das richter liche Verhör nicht unterbrechen, jedoch am Schlüsse desselben das Gericht auffordern, dem Zeugen zur Erläuterung oder Er gänzung seiner Aussage noch eine oder mehrere Fragen vorzule gen. Nach Beendigung des Verhörs haben die Zeugen mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, daß die von ihnen er stattete Aussage der Wahrheit gemäß sei. Es ist ihnen jedoch zuvor zu eröffnen, daß eine wahrheitswidrige Versicherung an Eidesstatt die Strafe des Meineides nach sich ziehen würde."— Die Deputation will hinter den Worten „gegenwärtig zu sein" eingeschaltet wissen r „Der requirirte inländische Richter hat zu.diesem Behufs den Parteien von dem Abhörungstermine mündlich, oder nach Befinden kurze schriftliche Nachricht zu geben." — Abg. Häntzschel (aus Königstein): Ich finde es sehr be denklich, daß man Zeugeneide aussetzen, den Zeugen durch bloßen Handschlag zur Aussage der Wahrheit binden will. Es ist bekannt, mit welcher Leichtsinnigkeit Eide geschworen werden, und man wird mit mir darin übereinsiimmen, daß nur durch die Solemnktät, welche bei Abnahme des Eides statt findet, noch wirklich die Heiligkeit des Eides aufrecht erhalten wird. Lassen wir zu, daß bloß mittelst Handschlags der Zeuge solle abgchört werden, so werden sich leichtsinnige Eide so meh ren, daß mit solchen alle Bande der bürgerlichen Gesellschaft sich auflosen müssen. Der Aermere kann dann ohnmöglich auf gleichen Rechtsschutz, wie ihn der Reiche genießt, Anspruch machen. Ich bin ganz dafür, daß Eide möglichst vermieden werden, .ganz einverstanden, daß entgegengesetzte Eide, und unter solchen der Gefährdeeid wegfallen, daß Diensteide nur mittelst Handschlags geleistet werden; allein Zeugeneide aufzu heben, dieses kann ich nicht für gut finden, nicht mit dem glei chen Rechtsschutz vereinbaren, auf welchen der Reiche sowohl als der weniger Bemittelte gerechteste Ansprüche hat. Abg. Atenstädt: Ich will nur den Abgeordneten auf dieselbe Erfahrung aufmerksam machen, die gewiß auch er in seinem Geschäftsleben oft gemacht hat, nämlich: wie schwer es ist, einen Zeugen dahin zu bringen, einen Eid in solchen ge ringfügigen Rechtssachen abzulegen. So viel scheint auch rich tig zu sein, daß Derjenige, welcher die Wahrheit nur sagt, weil er das, was er gesagt, beschören muß, eben so gut sich darüber Hinwegsetzen werde, wenn er bloß die Angabe an Ei desstatt versichert, als wenn er den Eid förmlich leistet. Es soll ja den Zeugen eröffnet werden, daß die Versicherung an Eidesstatt ganz so anzusehen sei, als wenn sie den Eid förm lich ablegen, und der Richter muß sie aufmerksam machen, daß sie um so mehr die Wahrheit sagen. Ich wenigstens finde es nicht zweckmäßig, daß ein Mann, von dem man voraus-
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