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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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vereiden, .so kann-ich mich mit dem Sprecher einverstanden erklären. ' Abg.Sa chß e: Was der Abg. Eiftnstuck von derReligions- Sekte der Quäker geäußert, kann hier keine Einwendung bilden, da es nur von besonderen Neligionssekten, nicht von der ganzen Bevölkerung gilt. Nach unseren Religions-Grundsätzen kommt es darauf an, ob Jeder sich es zum Gewissen macht, nicht mein eidig zu sein. Etwas Anderes ist es denn doch, als ein feierlicher Eid, wenn Jemand bloß an Eidesstatt mittelst Handschlags Etwas versichern soll. Ich gebe die Nothwendigkeit zu, den Eid feierlicher ablegen zu lassen. Das thut aber der Häntzschel- fchen Behauptung keinen Eintrag, daß jetzt nur Derjenige, welcher einen falschen Eid geleistet, ein Meineidiger sei, und daher solcher in geringfügigen Rechtssachen nicht auszuschließen sei. Ich besorge außerdem, daß, da auch ein einziger Zeuge Verur teilung begründen kann, Fälle vorkommen, wo durch einen fälschlich abgelegten Handschlag Jemand in die Forderung ver urteilt wird, die er nicht zügestanden hat. Laß wegen 4 Gro schen geschworen werde, wird schwerlich vorkommen, denn der Richter wird durch Vorstellungen es gewiß dahin zu bringen wissen, daß es nicht dazu kommt, .und es müßte eine unver nünftige Partei sein, um wegen einiger Groschen einen Eid ab legen zu lassen. Der Charakter der Unbescholtenheit, wel cher eines einzigen Zeugen Aussage zur Verurteilung befähi gen soll, ist kein zuverlässiges Anhalten, denn die Unbescholten heit eines Mannes geht erst dann verloren, wenn er eines Ver brechens sehr verdächtig oder überführt wird. Abg. Meisel: Auch ich hatte den Häntzschelschen Antrag unterstützt und glaube nicht, daß das Beispiel, welches-vom Abgeordneten Eisenstuck erwähnt wurde, dafür sprechen möchte, daß man den Antrag nicht annehme. Wenn die Bekenner der Religionsfekte, welche angeführt wurde, den Eid nicht leisten, so geschieht es, weil sie gewissenhaft in der Erfüllung ihrer Pflich ten sind; aber sie sind Nicht es geworden, weil sie den Eid nicht leisten. Ich habe Gelegenheit gehabt, die Erfahrung zu machen, wie leicht es genommen wird mit Ablegung des Handschlages an Eidesstatt, und es sind mir Falle vorgekommen, wo es nicht schwer halten würde, zu beweisen, daß es nicht richtig war mit der Angabe der Wahrheit, obschon Diejenigen dies behaupteten, die denHandschlagablegten, wo ich aber auch nachweisen könnte, daß sie sich gefürchtet haben würden, wenn man ihnen den Eid hatte abnehmen wollen. Wir sind noch nicht so weit, daß wir in solchen Fällen alle Eide entfernen können, und ich glaube, es würde sehr gut sein, wenn man hier abänderte, was in dem Gesetzentwürfe vorgeschlagen ist. Abg. Todt: Der Einwand des Abg. Eisenstuck gegen den Häntzschelschen Antrag scheint mir nicht genügend. Es ist zwar bemerkt worden, daß mit den Eiden sehr leichtsinnig umgegangen würde, und der Abg, Eisenstuck hat zum Nach weis dieser Behauptung des Eides der Sachverständigen ge dacht; allein es möchte sich doch wohl ein Unterschied machen; lassen zwischen dem Eide eines Sachverständigen und demEide eines Zeugen. Der Eid eines Sachverständigen wird weit weniger heilig gehalten, als der Eid eines Zeugen, und der gemeine Wann scheut sich mehr,, einen Zeugeneid gegen die Wahrheit abzulegen, als vor dem Eide eines Sachverständi gen. Darauf übrigens, daß, wenn die Beeidigung nach de- Abhörung erfolgen solle, eine Ausnahme von -er allge- ' meinen Regel erfolge, weil sonst die Zeugen vor der Abr ^ hörung vereidet würden, und daß wegen eines solchen kleinen ' Gesetzes eine Abänderung nicht zu treffen sein möchte, kann Nichts ankommen. Der ganze Gesetzentwurf ist eine Aus nahme von den allgemeinen Bestimmungen des Prozeß rechts. Abg. ZischerIch habe den Häntzschelschen Antrag unter stützt, um verschiedenes Gewichtige darüber zu hören; werde demselben aber nicht beitreten, da ich glaube, gerade die große Quantität der Eide beinträchtige die Qualität derselben. Wenn die Zeugen ihre Aussagen mittelst Handschlags abzugeben Ha ben, und sie auf die Folgen des Meineids aufmerksam gemacht werden,so glaube ich, es würde einen bessern Erfolg haben, als die Weise, aufwelche jetzt mit den Eiden umgegangen wird, wo ° oft nach Erzählung unterhaltender Anekdoten zu Ableistung von Eiden übergegangen wird; nach Beispielen der Art würde man sich wohl nicht vergeblich umsehen. Wenn aberin geringfügigen Sachen der Eid möglichst vermieden wird, so wird dies den Eindruck vermehren. Ein ehrlicher Mann würde auch den Handschlag für bindend erachten, ein Schurke nicht den Eid. . Abg. v. Schröder; Ich muß mich für denHäntz- schelschen Antrag aussprechen, und zwar um so mehr, als in dieser Prozeßgattung die Aussage eines Zeugen über das Recht eines Andern entscheidet. Hier soll die mittelst Hand schlags erstattete Aussage eines Zeugen hinreichen zur Ent scheidung in Bezug auf ein Recht auf 20 Thlr. In Bezug auf das, was der Abgeordnete, der zuletzt sprach, von der Art und Weise- wie die Eide abgenommen werden, geäußert, muß ich entgegnen, daß dem durch eine angemessene Feierlich keit bei der Abnahme der Eide abgeholfen werden kann. Dann muß ich noch Etwas erinnern inBeziehung auf die Aeußerung eines andern geehrten Abgeordneten, daß unvereidete Taxa toren gewissenhaftere Taren angegeben hätten, als die verei deten. Dies würde jedenfalls zu viel beweisen, denn man könnte daraus folgern, daß man gar keine Zeugen mehr ver eiden müsse, weil sie dann ihre Aussagen gewissenhafter ab statten würden, als vorher. Abg. Adler: Ich habe den Antrag des Abg. Häntzschel unterstützt, wünsche aber den Zusatz „ auf Verlangen der Be theiligten. " Ich glaube, der Eid würde dadurch sehr oft ver mieden und nur dann eivtreten, wenn er nöthig ist. Präsident: Es wäre also ein Sousamendement, wozu die Hälfte -er Kammermitglieder zur Unterstützung nöthig. Ich frage daher die Kammer: Qb sie den Zusatz zum Häntz schelschen Anträge: „auf Verlangen der Betheiligten" unter stütze ? Dieser Antrag erhält Leine ausreichende Un terstützung. ' . Abg. W i e l a n d: Ich finde den Gesetzentwurf höchst «m-
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