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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der neuen Verfassung, für ekneEntschädigzrng gestimmt hätten, und sucht dies mit den nöthigen Beispielen zu belegen. An dies Alles reiht nun die Deputation dle Frage, wer die Entschädigung sowohl für Wegfall des städtischen Brauurbars als des allgemeinen ländlichen Bierverlagsrechts zu tragen habe, eine Frage, die in ihrer schwierigen Beantwortung eben früher die Maßregel scheitern machte. — Zunächst freilich, sagt die Deputation, muß man dafür annehmen, diese Last liege dem Pflichtigen ob; allein die Pflichtigen bei der Verschiedenheit der einzelnen Gattungen des städtischen Brauurbars und dem Um fange einer jeden genau auszumitteln, und, waren-sie ausge mittelt, einen Maßstab der Vertheilung der Entschädigungs summe unter sie aufzusinden, das halt die Deputation gerade hin für ein Werk der Unmöglichkeit. Um diese ihre Ansicht zu rechtfertigen, beruft sie sich der Kürze halber auf die Motiven S. 88., denen sie hierin vollkommen beipflichtet. Es bleibt da her kein anderes Auskunftsmittel übrig, als die Uebernahme jener Entschädigung auf die Staatskassen. — Nach diesem Ausspruche sucht die Deputation den etwaigen Einhalt zu entkräften, daß es bedenklich sei, dir Staatskassen zu sehr zu belasten, und daß, wie schon von den frühem Standen im Jahre 1824 bemerkt ward, nicht nur viele bei jener Maßregel völlig unbetheiligte Personen, sondern ja die zu entschädigenden Berechtigten selbst, als insgesammt zur Staatskasse contribui- rend, ohne rechtlichen Grund mit betroffen werden würden. — Die weitere Frage, wer dieselbe zu bekommen habe, unterliegt beidemWerlagsrechtedes plattenLandes keinem Zweifel; in den Städten dagegen, wo sich, wie die Deputation ausMitthei- lungen einiger, vonihr zugezogener und um Erläuterung angegan gener, der!. Kammer angehörigerBürgermeister entnommen hat, die Verhältnisse verwickelter gestalten, dürste es zunächst Sache der Städte selbst sein, die auf sie fallende .Totalsumme unter die mehr oder weniger Betheiligten zu repartiren. Da es übrigens auch vorkommen kann, daß nicht die brauberechtigte Bürger schaft allein, sondern auch die Stadtcommun an den Nutzungen des Bannrechts Antheil zu,nehmen befugt ist, so wird es na mentlich zu Beantwortung der -Frage, auf welches Theiles Stimme bei derWahl zwischen den zwei Entschädigungsnormen es ankommen solle, und in wiefern bei angetretcnem Beweise des erlittenen Schadens die Nachlässigkeit des einen Theils den andern präjudiziren könne, hierüber näherer, obschon über den Zweck des gegenwärtigen Berichts hinausgehender, Bestim mungen bedürfen. Aber auch die Modalität der Entschädigung gab der Deputation Stoff zu vielseitiger Erwägung. Sie machte es sich hierbei zur Aufgabe, den auch in den Motiven des Entwurfs nicht unbeachtet gebliebenen von der Preußischen Gesetzgebung, so wie im Hauptwerke auch von der Weimarischen cingeschlage- nen, und auf eine Durchschnittsberechnung des sowohl vor als nach der Aufhebung des Bierzwangs stattgehabten Debits ge stützten Ausweg einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, und ging nur erst dann von ihm zurück, als sie die Ueberzeugung ge wonnen hatte, er gewähre bei der Schwierigkeit der Ermitte lung des Ausfalls und bei der Last des hierüber dem Berechtig ten aufgebürdeten Beweises, daß jener Ausfall nicht durch sein Verschulden herbeigeführt worden sei, in der That durchaus kerne Entschädigung. Es galt daher, einen andern Weg auf- zustnden, der das, was ihm vielleicht auch an Schärfe der Be rechnung abgehen sollte, durch den Vorzug großer Einfachheit und schneller Durchführung ersetze. — Als einen solchen em- pflehlt die Deputation eine dem Berechtigten, nach der Kopfzahl der Pflichtigen auszuwerfende Entschädigungssumme, und zwar von ein für allemal acht Groschen für den Kopf. Nachdem die Deputation diesen Vorschlag weiter zu be gründen gesucht hat, schlagt sie ferner vor: es möge dem Be rechtigten, wenn er sich bei dem oberwähnten Entschädigungs sätze nicht beruhigen zu können vermeint, unbenommen bleiben, den erlittenen Schaden in folgender Maße nachzuweisen. — ». Der Berechtigte müßte sich binnen einer von Publikation des Gesetzes an laufenden präklusiven Frist von einem Jahre da hin erklären, daß er aufdiesenNachweiseinzugehen gesonnensei; indem außerdem dafür anzunehmen, er wolle nach der Kopfzahl entschädigt sein. — b. Der Berechtigte hätte nach Weimars Vor gang den Absatz an Bier darzuthun, der in einem fünfjährigen Zeiträume vor Erlassung des Gesetzes stattgehabt. — e. Er hätte ferner den Absatz an Bier nachzuweisen, den er m den auf Erlassung des Gesetzes folgenden fünf Jahren gehabt.— 6. Er hatte den Ausfall, welcher sich bei der Vergleichung des Durch schnitts der fünf Jahre unter b. mit dem Durchschnitte der fünf Jahre unter v. ergiebr, weün er nach Sachverständiger Ermes sen, über welches in geeigneter Weise nähere Normen festge setzt werden könnten, zu Gelde angeschlagen worden wäre, so wie den Ersatz des etwa sonst sichergebenden erweislichen Scha dens, wie er z. B. da vorkommen könnte, wo die brauberechtig ten Häuser an den Eingangsabgaben mit partizipirt haben, als Entschädigungsquote und zwar voll in Anspruch zu nehmen und aus Staatskassen zu erhalten. — v. Dieser Nachweis müßte an eine präklusive vom Verfluß der letzten fünf Jahre an laufende Frist vielleicht von einem Jahre gebunden werden, um die Staats kasse vor Ansprüchen sicher zu stellen, die lange nachher noch auf den Grund einer dergleichen Ermittelung gegen sie erhoben wer den könnten. — 1. An Orten, wo der Bierzwang durch Zulas sung fremden Bieres suspendirt gewesen, würden die Suspen sionsjahre, da sie für eine Berechnung schlechterdings keineBasis abgeben, ausfallen, und es hatte der Berechtigte auf so viel wei ter zurückliegende Jahre zurückzugehen, als ihm an Erfüllung des fünfjährigen Durchschnitts mangele. — §. Kann dem Berech tigten nachgewiesen werden , daß der Ausfall am Absätze seines Bieres, den er seit Aufhebung des Bannrechts erlitten, durch sein Verschulden, also durch Mangel an Thätigkeit, Industrie und Güte des Fabrikats, oder durch andere mit dem aufgehobenen Zwangsrechte nicht im unmittelbaren Zusammenhänge stehende Gründe, z. B- durch Abnahme der Menschenzahl verursacht wor den ist, so fällt, m soweit diese Umstände nachgewiesen werden können, jeder Anspruch auf Entschädigung hinweg; und hat die Deputation zur Rechtfertigung dieses Punctes nurbas Ein zige zu bemerken, daß es ihr bei der für einen untadelhaften Ge- werbsbetrieb sprechenden Vermuthung billig und auch sonst sach gemäß geschienen hat, in Bezug auf die Oblast der Beweisfüh rung das Beispiel Preußens und Weimars zu verlassen und den Beweis einer Verschuldung oder sonstiger gegen den Berechtig ten geltend zu machender Gründe dem Staate aufzubürden. — b. Da endlich die Berechnung der nach der Kopfzahl zu gewäh renden Entschädigung bei ihrer unverkennbaren Unzuverlässig keit die Natur eines angebotenen Vergleichs an sich trägt, so kann dem Berechtigten, wenn er zum Nachweise eines erlittenen Ausfalls sich erbietet, durch diesen aber einen geringeren Betrag ausführt, als ihm die Berechnung nach der Kopfzahl gewährt haben würde, die Rückkehr zu dieser Berechnungsart nicht frei stehen; er hat vielmehr nur auf das, was er wirklich nachgewie- sen hat, einen Anspruch. Außer diesen Bemerkungen allgemeinerer Natur giebt es aber noch einige, die, ob sie schon zum Theil nur den einzelnen Paragraphen angehören, dennoch von einer so durchgreifenden Wichtigkeit und mit den bereits verabhandelten Materien so in nig verwandt sind, daß es der Deputation nothwendig erscheint, ihrer ebenfalls in dem Vorberichte Erwähnung zu thum— Es gehört hierher zuerst die Z. 1. und 2. des Entwurfs ersichtliche
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