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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gegenseitige Abgrenzung derjenigen städtischen Bierzwangsrechte, welche aufgehoben werden,und derjenigen, welche ferner bei Kräf ten bleiben sollen; und dann der in der 7. tz. ausgestellte Grund satz, daß das Braugewerbe nicht unter die Klasse der ganz freien Gewerbe znrückfallen, sondern auch ferner noch von der Erlaub nis! der Regierungsbehörde abhängig bleiben soll. — Was die .zuerst angeregte Frage anbelangt, so gingen der Deputation er hebliche Bedenken gegen die fernere Aufrechthaltung des Z. 2. sich erwähnten Rechts der brauberechtigten Hauser in den Städten, daß nicht andre Hausbesitzer in derselben Stadt die Braunahrung treiben dürfen, bei, und nach deren Aufstellung sieht sich die Deputation zu dem Vorschläge veranlaßt, daß auch das Z. 2. sub s. genannte Recht, und zwar gegen eine besondere, ebenfalls aus Staatskassen zu gewahrende Entschädigung von — 2 Gr. — auf den Kopf aller, und zwar um kleine aber doch mit einer großen bevölkerten Bannmeile versehene Städte nicht zu benachtheiligen, sowohl in der Stadt als innerhalb der Meile wohnenden Pflichtigen aufzuheben sei. Die zweite hierher gehörige Frage, ob das Braugewerbe ganz frei zu geben sei, findet ihre Beantwortung zumTheil schon in den entwickelten Ansichten. Und allerdings erklärt sich die Deputation im Einverständnisse mit dem Entwürfe gegen eine solche Freigebung, denn wenn auch für dieselbe angeführt wer den könnte, daß nur auf diese Weise ein größerer Aufschwung des Brauwesens zu erzielen fei, so kommt doch auf der andern Seite außer den in den Motiven herausgehobenen gesundheits polizeilichen und Malzsteuerregie - Rücksichten in Erwägung, daß auch in Baiern,' dem Lande des Brauwesens, jenes Ge werbe an Conzession der Regierungsbehörden gebunden sei, und vor Allem, daß es in der Khat an jedem haltbaren Maßstabe der Entschädigung fehlen würde, wenn man dem Berechtigten nicht einmal dafür einige Gewähr leisten wollte, daß ohne, ein dringendes Bedürfnis« die Zahl der benachbarten Braustätten nicht-vermehrt werden könnte. — Da eine zu große Willfähigkeit der Behörden in Conzessionsertheilungen, falls sie irgend ein mal überhand nehmen sollte, fast eben dahin würde gelangen lassen, wohin eine völlige Freigebung des Gewerbes führt, die in dem Vorhandensein eines wirklichen Bedürfnisses aufzufin dende alleinige Garantie aber nur in den Motiven, nicht in dem Entwürfe Platz gefunden hat, so scheint ein Antrag, dahin gerichtet, diese Bedingung der Conzessionsertheilung in den neuen Gesetzentwurf selbst aufzunehmen und sie auf diese Weise zu einer gesetzlichen Richtschnur zu machen, gerechtfertigt. Eben so scheint es sowohl im Interesse der zeither ausschließend Brau berechtigten als der durch die Entschädigung ohnehin angegrif fenen Staatskassen zu liegen, für jede Conzessionsertheilung zuBetreibung des Braugewerbes ein angemessenes Conzessions geld zu erheben, und auch dahin richtet daher die Deputation einen Antrag, indem sie zugleich hier nochmals den Wunsch ausspricht, daß die zeitherigen Mitglieder der Braugenossen- schast bei Ertheilung der Conzessionen innerhalb der Stadt vor zugsweise berücksichtigt werden möchten. Vicepräsident v. Deutrich: Der von'der geehrten De putation uns erstattete Bericht zeugt für die hohe Wichtigkeit der Sache, zeugt aber auch von der Sorgfalt, mit welcher die De putation diesen Gegenstand behandelt hat. Denn cs'gilt hier allerdings einer Prinzipfrage; es soll hier entschieden werden, ob wohlerworbene nutzbare Gerechtsame, die den Schutz der Gesetze für sich haben, ohne alle Entschädigung aufgeho ben werden sollen. Der Gesetzentwurf beabsichtiget dies bei mehrern Rechten dieser Ark Zuvörderst in der ersten Paragraphe mit den sämmtlichm städtischen Bierzwangsrechten. Hier sind nun die in den Motiven angegebenen Gründe diese: daß die Aufhebung dieser Rechte ohne Entschädigung rechtlich begrün det sei, da Alles das, was durch das Gesetz eingeführt worden sei, auch durch das Gesetz wieder aufgehoben werden könne; und dann, weil die Entschädigung sehr schwierig zu ermitteln sei. Was nun den ersten Punct anlangt, so scheinen hier die Moti ven mit sich selbst in Widerspruch gekommen zu sein; sie geben nämlich zu S. 14. an, daß die Vertheilung der Gewerbe in den Städten und auf dem platten Lande als eine bereits bestehende Rechtsgewohnheitschon im Sachsenspiegel erwähnt würde, und daß durch die Provinzial-Verfassung und durch das Gesetz die ser faktische Zustand nur mehr ausgebildet und in Schutz genom men worden sei. Nun, wer die Geschichte des Entstehens der Städte kennt, dem wird nicht zweifelhaft sein, daß dieser faktische Zustand" allerdings weit eher als unsere Gesetzgebung sich ausgebildet hatte, und es ist also eine ganz falsche Behaup tung, daß diese Rechte durch Gesetze gegeben worden wären; das Gesetz sand sie vor und befestigte sie. Aber, was kommt am Ende darauf an, ob der jetzige Nechtszustand durch das Ge setz hervorgegangen istoder nicht? Will man'denn also ganz hinwegsehen über den jetzigen Zustand der Dinge? Man will nicht anerkennen, daß der rechtliche Besitzstand solcher Gerecht same eben so sichern Schutz zu fordern hat, wie jeder andere, der auf dem Privatrecht beruht. Uebrigens hat auch auf diesen Be sitzstand der Staat ja Abgaben gelegt, er hat ihn also beson ders, indem er ihn besteuerte, anerkannt. Es sollen nun wei ter ohne Entschädigung aufgehoben werden die Bierverlags- Rechte der Landbrauereien, in so weit sie darinnen bestehen, daß ganze Dorfschaften oder Distrikte mit Bier ausschließlich belegt werden. Die übrigen in der §. 1. und tz. 9 erwähnten Bannrechte sollen aber gegen Entschädigung abgelöst werden. Hierzu all § 4.». sind wieder andere Gründe angegeben. Ob schon diese Rechte nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhten, son- . dem auf Privatrechtstkteln, Verträgen oder Verjährung, so chatten sie alles Lästige und alle nachtheiligen Folgen der städti schen Bierzwangs-Rechte, und auch hier sei die Ausmittelung einer Entschädigung sehr schwierig. Es ist nun aber noch ein besonderer Grund hinzugefügt. Es würde nämlich eine zu große Begünstigung' der Rittergüter gegen die Städte sein, und mindestens als eine auffallende Ungleichheit erscheinens wenn man hier eine Entschädigung gewähren wollte, denn es wäre klar, daß den Landbrauereien schondurch das Gesetz eine Entschä digung würde, sie sogar einen Gewinn dadurch erhielten, indem sie auf der einen Seite eine freie Concurrenz mit den Städten erhielten, und auf der andern Seite eine baare Rente oder eine andere Entschädigung. Nun das heißt eigentlich mit andern Worten: weil man den Städten diese Rechte nehmeü will ohne Entschädigung, hierdurch die Landbrauereken aber einen gewissen Vortheil, einen Gewinn erhalten, so sollen aus diesem Grunde nun die Rittergutsbesitzer auch Etwas von ihren Rech ten ohne Entschädigung hergeben. Ich muß gestehen, meine Herren, das scheint mir doch sehr weit zu gehen; über diesen Grund enthalte ich mich'alles Urtheils. Ich habe aber übri- ' *
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