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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gens zu bemerken, daß es ganz andere Personen sein werden,! welche jenen Gewinn auf Kosten der Städte erhalten sollen, als jene, die ihre Rechte einbäßen sollen; denn die Aufhebung der städtischen Bannrechte wird nur zunächst den Rittergütern, die in der Nähe der Städte liegen, zu gute gehen, aber nicht den übrigen. Endlich sollen noch die sogenannten kleinen Bannrechte auch dies Schicksal haben, ohne Entschädigung auf gehoben zu werden. Es ist dieser Punkt noch nicht als Ge genstand der Diskussion von der Deputation in Vortrag ge bracht, und ich erwähne nur der Vollständigkeit halber, hier ist in den Motiven nur Bezug genommen auf das Drückende der selben, aufden Widerspruch ihres längeren Bestehens mit derVer- fassungs-Urkunde, und aufdas Mißvergnügen, was sie erregen. Die Schwierigkeit in Ermittelung einer Entschädigung ist hier als Grund der Aufhebung ohne Entschädigung nicht angeführt worden, weil die Entschädigung allerdings hier leicht zu ermit teln sein würde, indem alle diese Rechte in der Regel verpach tet sind. Aber nur Etwas will ich erwähnen, daß auf dem Recht des Lumpensammelns die Verhältnisse mancher Papier fabriken beruhen. Mit allen diesen Gründen, die in den Motiven für die Aufhebung dieser Rechte ohne Entschädi gung entwickelt sind, hat sich unsere Deputation nicht ein verstehen können. Es haben sich auch gegen dieselben die frühem Stande,und damals im Einverständniß mit der Staats regierung erklärt, was von der Deputation nachgewiesen wor den ist; und es hat sich auch dagegen die geehrte Kammer selbst am letzten Landtage erklärt. Was die frühem Stände an langt, so haben sie vorzüglich herausgchoben: — erlauben Sie mir, die Worte, die damals gebraucht worden sind, Ihnen vor zutragen — daß man nicht außer Acht lassen dürfe, wie man mit bestehenden Einrichtungen und Verhältnissen im Staate zu thun habe, nicht mit neuen politischen Einrichtungen, denen Nichts in den Weg tritt von Allem dem, was vorhergegangene Geschlechter auf die gegenwärtigen brachten, und wodurch ver möge des unwiderstehlichen Laufs der Natur die Nachkommen derer, die früher lebten, in unwillkührliche Verhältnisse hinein gezogen worden sind. Fast die nämlichen Worte, meine Herren, brauchte ein beredter Sprecher in einer Süddeutschen Stände versammlung, als er den Antrag stellte, daß gewisse Berechti gungen gegen Entschädigung abgelöst werden möchten unter dem Hinzutritte des Staats; ein Antrag, der vollen Anklang fand und auch durchging. Ich bitte aber noch um Erlaubniß, ein gewichtiges Wort anführen zu dürft», das von einem Manne kommt, dessen Name unter uns einen guten Klang hat; es ist dies unser verehrter Pölitz. Die Aufgabe unserer Zeit, ruft er uns zu, ist es keineswegs, den Staat — durch Federstriche — Zu einer tabula rasa zu machen, sondern mit klarer Besonnen heit auszumitteln, wie man wohlerworbene geschichtliche Rechte, die aber veraltet oder jetzt dem Ganzen nachtheilig sind, g e- gen Entschädigung aufhebenkönne, was Civilisation und Politik dringend rathet und gebietet. Ich gehe nun über auf das, was in unserer Kammer am vorigen Landtage über die sen Gegenstand beschlossen wurde. Wir haben beschlossen, bei der hohen Staatsregierung dahin anzutragen, daß ein Gesetz entwurf den Kammern vorgelegt werden möge, in Folge dessen dkeBierbann- und Zwangsrechte durch Entschädigung abgelöst werden können. Hierbei habe ich noch auf einen be sonder» Umstand aufmerksam zu machen. Es ist nämlich da mals laut des Protokolls von d.em Herrn Königl. Commisiair erklärt worden: daß die Staatsregierung die Aufhebung des Bierzwangs bereits ins Auge gefaßt und die Grundlagen der Entschädigung ausgemittelt habe; die Sache bedürfe nur noch der Begutachtung der Oberamtsregierung in Bautzen, und werde das Ministerium dem etwa zu stellenden Antrag — dem ständischen Antrag auf Ablösung gegen Entschädigung nämlich — bald zu entsprechen im Stande sein. Nun, meine Herren, da enthüllt sich die Geschichte des Gesetz entwurfs; denn bekanntlich hat jedes Gesetz seine Geschichte. Es ist offenbar, daß das Gesetz ursprünglich auf eine Entschä digung gerichtet war, daß man also dem ständischen Anträge entgegen kommen wollte. - Man stieß aber nun auf Schwie rigkeiten über die Art und Weise der Entschädigung, und da entschloß man sich, die Entschädigung ganz weg zu streichen, und nun kamen diese Motiven hervor. Meine hochgeehrte sten Herren, die Sache ist aber auch in der That noch aus ei nem andern Gesichtspunkte zu betrachten. Denn ich gestehe, ich halte diese Grundsätze, welche die Motiven aufstellen, für gefährlich, aber auch mit der Verfassungsurkunde nicht ver einbar, sondern mit derselben im vollsten Widerspruche. Ge fährlich halte ich sie, weil sie im Volke die Scheu vor einem Angriff auf wohlbegründete Rechte schwächen und dadurch die Achtung vor dem Rechte selbst zu mindern drohen. Sie sind aber auch der Verfassungsurkunde, und zwar den Wor ten und dem unverkennbaren Geist und Sinn derselben ent gegen. Es heißt in der 26. Paragraphe der Verfassungsur kunde: die Rechte der Landeseinwohner stehen für Alle in gleicher Maße unter dem Schutze der Verfassung. Also auch diese wohlerworbenen Rechte, sie mögen durch das Gesetz oder durch den Hergang der Zeit entstanden sein, oder auf speziel len Rechtstiteln beruhen; es ist kein Unterschied gemacht. In der 31. §. der Verfassringsurk. heißt es: Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll. Hier liegt also die ausdrückliche Bestimmung vor, daß nur gegen Entschädigung die Aufgabe solcher Rechte erfolgen solle; mit welchen Rechten dies gesche hen solle, dies soll durch das Gesetz bestimmt werden, Es ist aber auch ganz im unverkennbaren Sinne und Geiste der Ver- faffungsurkunde, daß solche Rechte nur gegen Entschädigung aufgehoben werden können. Die 39. Paragraphe zeigt uns diesen Sinn, indem sie sagt: Die bisher bestandenen Realbe freiungen sollen gegen angemessene Entschädigung aufgehoben werden. Daß die 27. Paragraphe, welche in den Motipen angeführt ist, Etwas nicht beweise, ist schon von der Depu-
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