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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lation dargethan worden, weil hier die Grenzen gezeichnet sind, wie weit die freie Gebahrung mit dem Eigenthum gehen könne. Auch selbst nach dem Gesetzentwurf soll das Bierbrauen kein freies Gewerbe werden. Man hat sich nun auf den Zoll vertrag berufen, als wenn dieser Etwas darüber vorschriebe. ' Aber, meine Herren , da muß ich gestehen, im Zollpertrage kann ich davon Etwas nicht finden. Es ist bloß gestimmt worden, dass die Ausländer aus den Vereinsstaaten dem In länder sollen ganz gleichgestellt werden, und es folgt natürlich daraus, daß da, wo der Inländer beschränkt ist durch Recht oder Gesetz, auch der Ausländer etwas Weiteres nicht verlangen kann. Im Vorbeigehen bemerke ich nur, daß im Zollvertrage nicht verboten ist, auf das Bier eine Abgabe zu legen. Es ist dies nur Art. 11. 6. wegen Tabak, Trau benmost und Wein untersagt, und es ist nur bestimmt worden, Art. 12., daß das Erzeugniß eines andern Vereinsstaates nicht höher belastet werden darf, als das inländische. Daß man übrigens den Zollvertrag nicht anders versteht und verste hen kann, beweist eine Bekanntmachung der hohen Staats regierung selbst. Es kam nämlich in Frage, wie es mit der Beschränkung werden soll, die auf den Jahrmärkten stattsin- det in Hinsicht der Zeit des Feilhaltens der Innungen. Da erschien unterm 26. April 1834 eine Bekanntmachung im Ge setzblatt, in welcher man erklärte, daß durch den Artikel 18. des Zollvertrags zwar bestimmt worden wäre, daß in jedem Vereinsstaate die Ünterthanen der übrigen contrahirenden Staa ten eben so, wie die eignen Ünterthanen, behandelt werden soll ten, daß aber darin keineswegs eine gleichmäßige Aufhebung aller Beschränkungen liege, welche Inländer im Gegensatz zu den Drtseinwohnern etwa unterworfen sind; so lange diese Be schränkungen noch beständen, blieben auch die den Vereins staaten angehörenden Ausländer solchen»allenthalben.unter worfen. Nun bin ich aber vollkommen einverstanden mit der Deputation, daß es höchst wünschenswerth ist, diese Wannrechte gegen Entschädigung abzulösen, und habe . dies schon am vorigen Landtage ausgesprochen, so wie bei der frühem Ständeversammlung im Jahre 1824. Ich erlaube mir aber im Hergänge meiner Bemerkungen noch einige Puncte im Deputations-Gutachten zu bezeichnen, die zwar minder wichtig sind, die ich aber nicht ganz mit Still schweigen übergehen kann. Es ist nämlich von der Deputa tion x. 287. gesagt worden: „daß die Entziehung eines den Städten ursprünglich zugewiesenen Nahrungszweiges, selbst wenn sie ohne Entschädigung erfolgen sollte, auf den Flor der Städte darum weniger verderblich als früher einwirken könnte, weil sich in der That das Brauwesen schon seit längerer Zeit mehr auf das platte Land hinaus gewendet habe." Hierbei istBe- zug auf Steuerertrakte von 1781 bis 1791 genommen worden. Dies hat sich aber etwas geändert. Ich will nicht in Abrede stellen, daß aufdem Lande mehr Bier produzirt werde, als in den Städten; allein es sind bedeutende Veränderungen eingetre ten, und ddr Brauurbar vieler Städte hat sich in neuerer Zeit, sehr gehoben. Ich erwähne nur den Umstand, daß z. B. von den Städten Plauen und Grimma, die vorzüglich gutes Bier brauen, sehr große Quantitäten nach Leipzig geführt werden, da in Leipzig das Wierzwangsrecht gegen eine Einbringungs abgabe und in der Biermeile gegen einen Kanon längst nicht mehr ausgeübt wird. Ferner ist noch bemerkt worden, x. 288. daß der Bierzwang an dem Verfall der Braunahrung des jetztin dieser Beziehung dem Auslande zinsbar gewordenen Va terlandes keine geringe Schuld trage. Das könnte ich doch auch in dieser Allgemeinheit nicht zugeben. Das Baiersche Bier,' von dem doch hier hauptsächlich die Rede ist, denn das Englische kommt seltener herein, ist eine Art Luxusartikel ge worden, und es wird dies sich nicht ändern, als bis die in ländischen Brauereien eine gleiche Sorgfalt auf das Brauen wie in Baiern verwenden. Es ist auch schon der Anfang dazu gemacht worden, namentlich in einer Brauerei bei Leipzig, und es wkrd-dahin kommen, daß das ausländische Bier da durch verdrängt werden wird. Ja ich möchte fast fürchten, daß, wenn eine ganz freie Concurrenz eintreten würde, es da hin kommen könnte, daß man in den Landbrauereien, um das Bier so wohlfeil wie möglich zu produziren, Surrogate über Surrogate nehme, wodurch das Fabrikat im Allgemeinen ver schlechtert, und dadurch der Zweck verfehlt werden würde. Nun habe ich mich noch gegen.die Ansicht der Deputation zu erklären, die hier auch die Zwangsrechte aufgehoben wissen will, wiewohl gegen Entschädigung, welche in der 2. tz. angege ben sind, und die der Gesetzentwurf in Schutz nimmt. Sie hat, da Seite 298. bemerkt, daß diese Rechte auch wohl auf gehoben werden möchten, weil auch hier so ziemlich die nämli chen Gründe vorwalteten. Ich kann mich damit nicht cinver- stehen, sondern trete der Meinung bei, die in den Motiven entwickelt und ganz aus demLeben gegriffen sind. Denn dann, meine Herren, würden wir so tief in den Privatbcsi'tzstand ein greifen , daß höchst bedauerliche Erscheinungen herbeigeführt werden würden; es würde da das Wohl vieler Familien un tergraben werden, und manches Unglück entstehen. Wir können in der Thal nicht das Feld übersehen, auf welches wir damit gelangen würden. Komme ich nun auf den Vorschlag, ! den die Deputation über die Entschädigung gegeben hat, so bekenne ich, daß dies allerdings eine schwierige Sache ist. Die ! geehrte Deputation hat hier einen Satz aufgestellt von 8 Gr. per Kopf und dabei bemerkt, daß dem Berechtigten dadurch eine nicht unangemessene Entschädigung gewährt werden dürfte. Für die in der 2. tz. erwähnten Rechte hat sie noch 2 Gr. hinzu gefügt; das Letztere würde viel zu wenig sein. Ebenso halte ich den Satz von 8 Gr. im Allgemeinen als Entschädigung für viel zu niedrig gestellt. Es kann aber auch sein, daß dieser Satz in manchen Fällen gar nicht erforderlich wäre, wenn es nämlich möglich wäre, daß der Bierzwang von denen, die ihm unterliegen, mittelst Conzeffionsgelder oder Kanons ab gelöst würde, wie z. B in einigen Städten gegen eine Abgabe jedes Bier eingebracht werden kann, und wie dies auch im Ge setzentwurf §. 4. d. wegen des Bierbannsrechtes der Rittergü ter in Antrag gestellt ist. Als im Jahre 1824 diese Angele-
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