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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der Deputation erlegen müssen; K. es bleibt Ihnen in der Stadt das Recht, zu brauen, ausschließlich, so lange sie die Bewohner der Stadt ausreichend mit Bier versehen und die ses Getränke in guter un.d preiswürdiger Qualität verschaffen können, weil die Conzessionsertheilung nur an das Bedürfniß gebunden sein soll, dieses Bedürfniß aber nicht vorhanden ist, wenn es an hinreichend gutem Bier in der betreffenden Stadt nicht fehlt. Es liegt also in den Händen der Besitzer der brau berechtigten Hauser, diese Berechtigung ausschließlich zu erhal ten, wenn sie nur gutes Bier brauen; wenn nicht? so haben? sie sich den Nachtheil selbst zuzuschreiben. Hierbei ist nicht au ßer Acht zu lassen daß der Wegfall der §. 2. s. unter diesen Umständen gewissermaßen für die Braugesellschaften in Städten ein Sporn sein wird, um sich so einzurichten, daß es an gutem und hinreichendem Biere nicht mangelt, was die Hauptsache ist, wenn die Brauerei nicht ganz aus den Städten gezogen werden soll. Aus diesem Grunde, glaube ich, kann unmöglich behaup tet werden, daß ein so großer Nachtheil für die Besitzer der brauberechtigten Hauser entstehe, wenn 2. a. in Wegfall kommt. Dagegen muß man die zweite Frage aufwerfen, näm lich die: welche Nachtheile entstehen für die nichtbrauberechtig ten Einwohnerin den Städten, wenn tz. 2. a. stehen bleibt? Diese sind folgende: sie werden a. den Landbewohnern nachge setzt; sie können nicht wie jene, wenn dasBrdürfniß vor handen ist, Conzession erlangen, es wird ihnen auch in sol chen Fällen jeder Antheil an dem Gewerbe der Braunahrung abgeschnitten; b. bei Mangel an hinreichendem, gutem Bier werden die bemittelteren Bewohner der Städte gezwungen, ihren Bierbedarf mit erhöhtem Kostenauswande anderswo zu erholen, der Arme bleibt aber gewissermaßen dem Bierzwang unterworfen, er kann es nur kannenweise kaufen und nicht in andern Orten holen, er muß also entweder das Bier, was in der Stadt vorhanden ist, mag es gut sein oder nicht, trinken, oder er muß den Schenken in die Hände fallen, wo er das Bier aber nicht um den Preis bekommt, um den sie es kaufen, denn diese pflegen wegen des Transportes und anderer Kosten noch immer bedeutenden Aufschlag hinzuzufügen, Mithin ist diese Paragraphe zwar nicht nachtheilig für die Besitzer brauberechtig ter Häuser, wohl aber kann sie sehr nachtheilig werden für die übrigen Würger und Einwohner der Stadt, vielleicht gar die Veranlassuug geben, daß die Braunahrung für die Stadt ver loren geht. Für die Bürger und Einwohner der Stadt, welche brauberechtigte Hauser nicht besitzen, sind wir aber so gut wie für die Brauberechtigten zu sorgen verpflichtet, besonders, da diese zu jenen sich in den meisten Städten wie 1 zu 190 ver- halten- Staatsmiuißer No'ntz und Iänckendorf: Zunächst erlaube ich mir nur einige -Worte, gewissermaßen irlauternd und in Bezug auf den Deputations-Bericht, über die Frage: Ob überhaupt die Bierbannrechte aufgehoben werden sollen? Es spricht sich der Deputations-Bericht für Erlassung eines diese Aufhebung anordnenden Gesetzes aus. In dieser Hinsicht findet also Uebereinstimmung mit der Staatsregierung statt. Indessen könnte es nach der Fassung des Berichts das Ansehn gewinnen, als ob eine wesentliche Verschiedenheit in Ansehung einiger Gründe vorwalte, welche von der einen und der andern Seite für dieseAushebung aufgestellt worden sind. Dies scheint aber in der That nicht der Fall zu sein. Die Staatsregierung hat sich auftz. 27. der Verfassungs-Urkunde' bezogen, wornach die Freiheit der Person und der Gebahrung mit dem Eigenthmn keiner andern Beschränkung unterworfen sein soll, als der, welche Gesetz und Recht vorschreibt, und sich dahin geäußert, daß nach dem Geiste jener Bestimmung die Beseitigung der Bannrechte als nicht wohl auffchieblich sich darstelle. Im Deputations-Berichte ist eingehalten worden, daß die auf ge setzlichem und rechtlichem Titel beruhenden Bierbannrechte mit den Worten der Verfassungs-Urkunde wohl in Einklangzu bringen seien. Dies wird zugegeben, ist auch von der Staats regierung nicht bezweifelt worden; denn ständen die Bannrechte mit der Verfassungs-Urkunde an sich in Widerspruch, so hätten sie mit dem Eintritte derselben aufhören müssen. Wohl aber liegt es im Geiste der Verfassungs-Urkunde, daß eine die Freiheit der Gebahrung mit dem Eigenthume so sehr beschrankende Ein richtung, als der Bierzrvang es ist, nicht länger fortbestehe, und etwas Anderes als dies hat mit der Beziehung auf §. 27. der Uerfassungs- Urkunde nicht bezweckt werden können und sol len. Es ist ferner in dem Allerhöchsten Dekrete auf Bestimmun gen des Zollvertrags Bezug genommen. Der Deputations- Bericht läßt es dahin gestellt sein, ob die Aufhebung des Bier zwanges auf den Grund des Zollvertrags schlechterdings noth- wendig sei. Ich enthalte mich für jetzt des nähern Eingehens auf diesen Gegenstand, denn wenn die Aufhebung der Bierbann rechte beschlossen wirö, auch ohne Rücksicht auf den Zollvertrag, so erledigt sich dieser Punct von selbst, außerdem würde noch Ei niges deshalb zu bemerken sein. Als hauptsächlichster Grund wird im Deputations-Bericht der nationalökonomifche Gesichtspunct herausgehoben, und dieser ist auch in den Motiven des Gesetzent wurfes verschiedentlich geltend gemacht worden. Nach Allem dem scheint mir eine wesentliche Verschiedenheit in Ansehung der Gründe für Aufhebung der Bierbannrechte nicht statt zu finden. (Beschluß folgt.) Z)wck und Papier von B. G. Keudoer in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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