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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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über die Verhandlungen des Landtags. ^1^ 65. Dr-Sdey, am 10. Februar. 1837. Sechs und dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 25. Januar 1837. (Beschluß.) Berakhung über den Vorbericht der 1. Deputation über den Gesetz entwurf, die Aushebung der Bannrechte betreffend. (SchlußderRede desStaatsministers Nostitz undJäncken- dorf.) Was die zweite Frage anlangt, die Frage: ObEntschä- digung zu gewähren sei? so habe ich darüber nur noch Einiges zu bemerken, dadieAnsichten der Staatsreg. über diese allerdings wichtige Frage in den Motiven zum Gesetzentwurf ausführlich ent wickelt sind. Die sicherste Grenzlinie bei Entscheidung der Frage : Inwieweit der Staat berechtigt sek, Rechtsverhältnisse ohneEnt- schädigung aufzuheben? wird immer die bleibeü: daß er solche Rechte ohne Entschädigung aufheben kann, welche auf Gesetz beruhen, dagegen solche, welche auf Ptivatrechtstiteln begründet sind, ohne Entschädigung nicht aufgehoben werden können. Und dies ist der Grundsatz, den die Regierung für die Wkchtentschädigung der auf gesetzlichem' Grunde beruhender! Bierbannn'chte geltend gemacht hat. In der That dürfte cs auch bedenklich sein und zu großen Consequenzen führen, wenn man diesen rechtlichen Gesichtspunkt verlassen wollte. Die Bier bannrechte beruhen auf gewerbs- und landespolkzeilichen Gese tzen. Entschädigung für den Wegfall zu gewähren, könnte leicht ähnliche Ansprüche Hervorrufen, welchen man später schwerlich würde genügen können. Mit gleichem Rechte könnten z. B. bei einer etwa beabsichtigten Umgestaltung des Innungs wesens Seiten der Betheiligten Entschädigungsansprüche ver sucht werden. Die Staatsregierung hatte von ihrem Stand punkte aus den rechtlichen Gesichtspunkt festzuhatten. Es wird sich ferner aufdie Gesetzgebung auswärtiger Staa ten, insbesondere Preußens, bezogen; allein die dort vorge schriebene Berechnungsweise des nachzuweisenden Verlustes ist beinahe illusorisch. In dem Deputations-Berichte wird selbst zugegeben, daß jene Entschädigungsmodalität in der That k-ine Entschädigung sei. Nicht viel anders verhält es sich mit der auf ähnlichen Grundlagen beruhenden Weimarschen Gesetzgebung. Dagegen ist nicht unerwähnt zu lassen, -daß in einem Nachbarlande, dem Herzogthume Altenburg, die Bann rechte neuerlich ohne Entschädigung aufgehoben worden sind. Zn Baden blieb die beabsichtigte allgemeine Aufhebung der dort bestehenden Bannrechte ohne Erfolg, weil sich die ständischen Kammern über die Frage wegen der Entschädigung nicht verei nigen konnten. — Die sicherste Entschädigung dürfte nach mei nem Dafürhalten in -er fteien Concurrenz liegen, welche den Brauberechtigten künftig ein weites Feld für ihre Betriebsamkeit Eröffnet. Domherrv. Günther: Diebeiden verehrten Hrn. Staats minister haben die Güte gehabt, der Kammer die Ansichten dar zulegen, nach welchen die Staatsregierung die Frage beantwor ten zu müssen glaubt, ob ein Recht nur gegen eine Entschädi gung, oder ohne eine solche aufgehoben werden könne. Beide kamen darüber überein, daß (was auch in den Motiven ausge sprochen ist) ein Recht alsdann ohne Entschädigung aufgehoben, werden könne, wenn es durch das Gesetz ertheilt worden sei, da gegen ein solches Recht, welches durch Vertrag, oder einen ähn lichen Titel erworben sek, nur aufgehoben werden könne, wenn eine volle Entschädigung dafür gewährt werde. Ich könnteviel- leicht diesen Satz zugestehen, ohne daß daraus etwas Wesentli ches gegen das Deputations-Gutachten folgen würve^ denn die Deputation glaubt ja eben in Abrede stellen zu müssen, daß der Bierzwang und die mit ihm verwandten Rechte durch das Ge setz eingeführt seien, vielmehr behauptet sie (und die Geschichte steht ihr zur Seite), daß jene Rechte längst vor den Gesetzen be standen haben, durch welche die Verhältnisse zwischen den Städ ten und Dörfern in Bezug auf das Brauwesen geregelt und be stimmt worden sind. . Allein, hiervon abgesehen, muß ich doch auch jenen Grundsatz selbst bekämpfen. So viel mag wohl ein geräumt werden, daß die meisten Befugnisse, welche durch das Gesetz eingeführt worden sind, auch durch das Gesetz wiederauf gehoben werden können, ohne daß der Einzelne zu einer Entschä digungs-Forderung berechtigt wäre. Allein keineswegs kann ich den Umstand, daß dem Einzelnen ein Befugniß durch ein Ge setz !ertheilt worden ist, als ein Kriterium ansehen, woran man erkennen möchte, daß man ihm dieses Befugniß ohne Entschädi gung wieder entziehen dürfe. Ich würde unstreitig die Grenzen, die ein Rednerin der Kammer zu beobachten hat, überschreiten, wenn ich mich auf eine ausführliche Erörterung der hochwichtigen Frage einlassen wollte, welche Rechte ohne Entschädigung, und welche nurgegen eine Entschädigung aufgehoben werden können. Allein Ein Satz scheint mir unbestreitbar gewiß (und er reicht zu, die hier vorliegende Frage zu entscheiden), d er nämlich r Es kann kein Recht ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn es den Charakter eines Privatrechts, oder, um es genauer zu be zeichnen, eines Vermögensrechts, entweder seiner Natur nach schon hat, oder diesen Charakter im Laufe der Zeit angenommen hat. Sobald auch ein Befugniß der letzten Art, obschon es seiner Natur nach nicht Vermögensrecht war, doch vom Staate als ein solches anerkannt worden ist, so kann der Staat dasselbe nicht aufheben, außer denn er gewährte dafür eine volle Entschä-
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