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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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digung; denn ein derartiges Recht ist nunmehr eine wirkliche un- kürzerliche Sache, einLheil desVermögensDesjenjgengeworden, dem es angehört. Daß nun die verschiedenen in Bezug auf Brauerei eingesührten Bannrechte in Sachsen die Natur von Vermögensrechten angenommen haben, das scheint mir kein Zweifel. Möchte man auch darüber, woran eigentlich die Natur des Rechts als Vermögensrecht sich erkennen lasse, vielfach verschiedene Meinungen aufstellen können, — so viel wenigstens dürfte kaum in Abrede gestellt werden, daß alle diejenigen Rechte als Vermögensrechte angesehen werden müssen, welche unter Zu lassung und Genehmigung der Staatsregierung ein Gegenstand einer dauernden, gleichmäßig nach Geld zu berechnenden Nutzung, oder auch des Verkehrs, Gewerbes u. s. w. geworden sind. Daß nun die Bannrechte stets als Gegenstand der Nutzung und der freien Disposition der berechtigten Inhaber angesehen worden, daß sich bei ihnen die Natur der Privatrechte auch insofern ma- nifestirt hat, als sie in prozessualischer Hinsicht stets als Gegen stand der Disposition unter Privaten angesehen und von den Gerichten in den Formen des bürgerlichen Prozesses und nach privatrechtlichen Grundsätzen behandelt und entschieden worden sind, ist ebenfalls eine anerkannte und daher von mir nicht naher zu begründende Thatsache. Wenn nun aber die Rechte, von deren Aufhebung wir sprechen, Vermögensrechte sind, und Ver mögensrechte nur gegen Entschädigung aufgehoben werden kön nen, so folgt auch daraus, daß ein Gesetz, welches dergleichen Rechte ohne Entschädigung aufheben will, gerechten Wider spruch finden wird und muß., Seer. Hartz: Ich bin dem verehrten Kammermitgliede, welches so eben sprach, sehr dankbar, denn es hat einen Lheil der Gründe, die ich vorbringen, wollte, auf eine Art entwi ckelt, mit einer Deutlichkeit und so überzeugend gesprochen, wie es mir gewiß nicht gelungen sein würde. Es bedarf nur einen Blick auf den oder jenen concreten Fall, und Jeder wird sich überzeugen , daß mit der Aufhebung der Bannrechte ohne Entschädigung einem großen Theile der Staatsbürger Sachsens ein Lheil des Eigenthums entzogen werden würde, daß Der jenige, dessen Grundstück heute noch auf 5000 Lhlr. veran schlagt wird, dessen Werth mit. einem Federstriche auf 3,2, und wenigere Lausend Lhaler vermindert sehen könnte. Daß hiernicht die Rede davon sein darf, wohlbegründete Rechte durch ein Machtwort ohne Entschädigung aufzuheben, scheint wohl klar, ohne daß es erst der Auseinandersetzung bedürfte. Ebenso wenig kann ich der Argumentation der Hrn. .Staatsminister aus andern Gründen beitreten. Sie entwickeln Vas Recht, den Bierzwang ohne Entschädigung aufzuheben, aus der Ver- faffungsurkunde. Da muß ich nun freilich die Ansicht,,des Hrn. Stellvertreters theilen, daß in der Verfassungsurkunde geradedas Gegenthorl steht, tz. 27. derselben gestattet ausdrück lich diejenigen Beschränkungen, welche mcht bloß Recht, sondern auch Gesetze begründet haben, und in der §. 31., wo vom Aufgeben von Eigenthum und Rechten zum Besten des Staats die Rede ist, wird schlechterdings kein Unterschied gemacht, wodurch das Eigenthum, wodurch jene Rechte erlangt wur den. Wäre es die Absicht der . Gründer der Verfassungsur kunde gewesen, hier eine Distinktion eintreten zu lassen, so wäre es gewiß deutlich gesagt worden, und hätte gesagt wer den müssen. Ich muß sonach behaupten, daß die Aufhebung von allen Gerechtsamen, welche in das Privateigenthum über gegangen, mindestens in so weitste realisirt worden sind, ohne ausreichende Entschädigung mit den Worten wie mit dem Geiste der Verfassungsurkunde im ausdrücklichen Widerspruch steht. Muß aber eine Entschädigung gegeben werden, so wird solche Seiten des Staates sehr große Opfer kosten. Darüber kann Niemand in Zweifel sein, der irgend eine Einsicht von der Wichtigkeit und dem Umfang der Rechte hat, um die es sich hier handelt. Wohl sollte man sich die Frage stellen, ob denn der Vortheil, der aus der Aufhebung der in der tz. I. des Ge setzes genannten Rechte hervorgeht, wirklich so groß sei, daß er den Nachtheil ersetzen würde, der, durch Entschädigung dem einen, oder durch Nichtentschadigung dem andern Lheile ent steht. Ich muß bekennen, daß mir,dies einigermaßen zwei felhaft erscheint. Ich würde für diesen Zweifel eine Menge von Gründen ansühren können; erlauben Sie mir aber nur darauf aufmerksam zu machen, daß der muthmaßliche Erfolg jener Aufhebung aller Bierbannrechte. kein anderer sein wird, als daß ein Gewerbszweig, von welchem sich jetzt in Sachsen 8, 10, vielleicht 12,000 Familien ganz oder theilweise nähren, in einem Zeiträume von einigen Jahrzehnten in die Hände von 15 bis 20 Personen käme, die die Sache in das Große trei ben und reich würden, während die Andern verarmen. Erlau ben Sie mir ferner zu bemerken, daß die Aufsicht der Polizei auf Güte und Reinheit des Biers, so wie sie in Städten be steht und bestehen kann, auf dem Lande nicht zu erlangen ist, daß durch die Aufhebung der dermaligen Befugnisse eineMenge von Hypotheken gefährdet werden, welche auf brauberechtig ten Grundstücken haften, und daß durch das Fortbestehen der gegenwärtigen Einrichtung an sich keineswegs .der Aufschwung des Biergewerbes gehindert werde. Wir haben gesehen, daß auch bei der jetzt bestehenden Einrichtung Brauereien in den Städten und auf dem Lande entstanden sind, die mit mehr oder weniger Glück den Versuch gemacht haben, den Braue reien Baierns nachzueifern. Es werden diese Versuche nach und nach vollends gelingen, und der Erfolg wird sein, daß das ungünstige Werhältniß aufhört, welches Sachsen jetzt Baiern zinsbar machte. Doch ich erwähne das Alles nur bei läufig, und, ohne einen Antrag darauf zu gründen; denn ich wage es nicht, die Hoffnung zu fassen, daß die Ansicht, als sei die Aufhebung der Bierbannrechte nicht nothwendig, Eingang bei,,der Kammer und bei -er Staatsregierung finden werde; aber möchte es- mir gelingen, Sie wenigstens davon zu über zeugen, daß der Schaden so gar groß nicht ist, wenn auch die Aufhebung noch ein oder einige Jahre aufgeschoben wird. Diese Besorgniß nämlich könnte der einzige Grund sein, welcher dem Anträge des Hrn. Stellvertreters entgegen treten würde. Der vorliegende Gesetzentwurf ist zu wichtig , als daß er nicht zu vielfachen Besprechungen unter den Kammermitgliedem hätte
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