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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Einzelnen zu Theil geworden ist, für zufällig oder widerruflich achtet? Denn sonst ist Alles, was gesetzlich bestimmt ist, auch zufällig und widerruflich. Ferner huldigt jenes Prinzip der Nützlichkeit; es sei eine lästige Beschränkung, welche jetzt auf gehoben werde,und es würde ein gewaltigerAuffchwung in diesem Gewerbszweige dieFolge davon sein; das gebe ich zu; allein, wenn Alles, was für den Augenblick als nützlich sich darstelltund darum auch von obm herab sanktionirt worden ist, solche Auf hebungen sollte bewirken können, so würde das mit dem Prinzips der Gerechtigkeit in Widerspruch stehen, und ich glau be, wir sind dann auf dem allergefährlkchsten Abwege. Die übrigen Gründe, womit man sich zu entschuldigen gesucht hat, sind aus der Schwierigkeit der Ermittelung eines Maßstabes und aus der Präsumtion hergenommen, daß durch die freie Con- currenz die Brauberechtigten sich schon selbst entschädigen wür den, und daß auch die Ausgleichung zwischen Stadt und Land ermöglicht werde; sie, stellen sich aber alle so klar dar, daß die Trugschlüsse, welche ihnen zum Grunde liegen, keiner Auflö sung bedürfen. Ich werde also für das Deputations-Gutach ten, jedoch mit jener Modifikation mich erklären, welche durch den Herrn Stellvertreter bereits der Aufmerksamkeit der hohen Kammer empfohlen worden ist. v. Carlo witz: Das Deputations-Gutachten hat in der Hauptsache Anklang in der hohen Kammer gefunden, ich kann mich daher kurz fassen; der Kammer gegenüber bedarf es von meiner Seite kaum etwas Weiteres, als einiger erläuternder Bemerkungen; der hohen Staatsregierung gegenüber nehme ich aber die Vertheidigung des Deputations-Gutachtens im Vertrauen auf die Stärke der Gründe desselben getrost auf mich. Aber auch in dieser Vertheidigung kann ich kurz sein. Es ist nämlich von der hohen Staatsregierung wenig Neues hervorgehoben worden, man hat sich nur wiederholt auf die bereits in der Deputation reiflich erwogenen, aber für ungenü gend erachteten Motiven berufen. Aber nein, ich irre, ich entsinne mich, die hohe Staatsregierung hat auf das Beispiel eines Nachbarstaates aufmerksam gemacht, über das sich in dem Deputations-Berichte Nichts vorsindet. Es ist dies das Beispiel von Altenburg. Auch die Deputation wußte, daß in Altenburg ein dergleichen Gesetz gegeben worden sei, sie mußte dieses um so mehr wissen, als bereits wahrend des ver- wichnen Landtags die 3. Deputation dieser Kammer in einem ihrer . Berichte auf das damals noch bearbeitete Altenburgische Gesetz hingewiesen. Mir, als Referenten, ist es jedoch aller angewandten Mühe ungeachtet nicht möglich gewesen, mir jenes. Altenburgische Gesetz zur Einsichtnahme zu verschaffen. Nichts destoweniger habe ich darüber so viel in Erfahrung ge bracht, daß, (obschon ich dies als Gewißheit nicht verbürgen känn), wenn auch das Altenburgische Gesetz nach dem Bei spiele Weimars den Bierzwang in der Allgemeinheit ohne Ent schädigung aufhebt, es doch von diesem Grundsätze diejenigen Fälle ausnimmt, wo das Bierzwangsrecht auf Privatrechts titel sich gründet. Insofern steht aber das Beispiel Altenburgs der Ansicht der Deputation näher, als der der Staatsregie rung', und die Deputation kann es gleich dem Weimars für sich anziehen. Die Gründe der Regierung drehen sich über wieder und immer wieder, wie um eine Angel, um die Be hauptung, daß gesetzliche und auf Gesetz beruhende Rechte auch durch Gesetz wieder aufgehoben werden könnten. Viel leicht ist es mir gestattet, noch einmal auf den histörischen Ur sprung jenes Rechts zurückzuführen, noch einmal darauf zu verweisen, daß das Gesetz in diesem Falle in der That Nichts weiter gethan hat, als ein schon vorhandenes Herkommen an zuerkennen. Aber wenn dies die Ueberzeugung der Regierung ist, warum verläßt sie diesen Gesichtspuncr und verliert sich in ein Gebiet, wo ihr dieser Grund nicht zur Seite steht? ich meine, warum erklärt sie das Bierverlagsrecht der Ritter gutsbesitzer für aufgehoben ohne Entschädigung, und gesteht doch selbst zu, daß dieses Recht nicht auf Gesetz, sondern auf Privatrechtstitel sich gründe? Ist dies der Fall, so sehe ich nicht ab, wie sich der von der Negierung an die Spitze ge stellte Grund ferner werde aufrecht erhalten lassen. Öder ist es etwa ein ausreichender Grund, eine verfassungsmäßige Entschädigung abzusprechen, wenn man den Rittergutsbesitzern erwiedert: es ist wahr, euer Recht beruht auf Privatrechtstitel; allein es muß ohne Entschädigung aufgehoben werden, weil ihr den Städten gegenüber Etwas gewinnen würdet. Ich muß offen bekennen, daß, wenn man dem Worte: „gewin nen", den Sinn unterlegen wollte, man dahin gelangen würde, die tz. 31. der Verfassungsurkunde stets zu umgehen; denn wer Entschädigung erhält, weil er ein Recht verlor, der gewinnt stets dem gegenüber, der, weil er ein dergleichen Recht nicht einbüßte, auch nicht entschädigt ward. Es ist aber auch von der Staatsregierung darauf aufmerksam gemacht worden, daß die im Deputations-Gutachten dafür ausgestell ten Gründe, daß überhaupt das Bierzwangsrecht aufgehoben werden müßte, nicht ganz in Uebereinstimmung seien mit den Gründen der Staatsregierung, wenigstens einer verschiedenen Würdigung unterliegen. Die Deputation hat das allerdings einzugestehen, indeß ich muß darauf aufmerksam machen, daß bei einer Maßregel dieser Art wohl Etwas auch auf die Gründe, und nicht nur auf die Folgerungen ankommen dürfte. Ich, als Referent, würde mich in Verlegenheit befunden ha ben, wenn ich mit Hintansetzung der Gründe, die für die Aushebung derBannrechte von der Deputation entwickelt wor den sind, bloß die Gründe der Regierung in die künftig zu erlassende, bekanntlich mit Gründen auszustattende Schrift hätte aufnehmen sollen. Denn nochmals wiederhole ich es, ich kann der 27. Paragraphe der Verfassungsurkunde hier durchaus kein Gewicht beilegen. Dies als Entgegnung auf die Bemerkungen der hohen Staatsregierung; denn nicht nö- thig scheint es mir, ferner noch auf das zurückzukommen , was vor mir bereits von mehreren Sprechern herausgehoben wor den ist, daß nämlich ein. wesentlicher Unterschied zwischen den Befugnissen des Bierbrauzwangs und den Befug nissen der Innungsverhättnisse bestehe. Gehe ich nun auf das über, was vom Herrn v. Deutrich beantragt worden
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