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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ist, so muß ich bemerken, daß etwas Erhebliches kaum dagegen emzuhaltett sein wird, weil mir der Antrag in der Hauptsa che mit dem Gutachten der Deputation zusammen zu fallen scheint, ihm wenigstens nicht entgegenläuft. Das nur habe ich an ihm auszustellen, daß er zu allgemein gefaßt ist , und daß es deshalb vorzüglicher ist, dem Deputations-Gutachten beizutreten. Die Deputation hatte allerdings denselben Weg einschlagen, sich ebenso kurz fassen können; allein sie mußte besorgen, daß, wenn sie einen so allgemeinen Antrag an die Regierung gebracht hätte, sie der Erwiederung hätte entgegen sehen können: die Stände selbst hätten die Unmöglichkeit der Ausführung einer solchen Entschädigung eingesehen. Daherging die Deput. etwas tiefer in die Sache ein, daher hielt sie es für ihre Pflicht, auseinander zu setzen, wie bei allen nicht zu verken nenden Schwierigkeiten dennoch die Ermittelung einer Ent schädigung sich als ausführbar darstelle. Zur Begründung meines Ausspruchs, daß das Deputations-Gutachten im Hauptwerke mit dem Anträge des Stellvertreters des Präsi denten zusammenfällt,, berufe ich mich weiter auf das, was die Deputation auf der Sekte 302. ihres Gutachtens unter Nr. 15. sagt. Nur die Grundzüge der Entschädigung wollte die Deputation aufstellen. Die Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse, die gewiß in feder Stadt sich ver schieden gestaltet, sollte in dem neuvorzulegenden Gesetze der Regierung unbenommen bleiben. Ich habe aber auch dem Anträge des Herrn Stellvertreters entgegen zu stellen, daß er die Paragraphe 24. des Gesetzentwurfs mit berührt. Die H. 24. des Gesetzentwurfs enthält nämlich die Aufhebung der kleinen Bannrechte, des Musikzwangs, des Vkehschnitts, Schleifens, Lumpen- und Hadersammelns rc. Ich müßte sehr wünschen, daß der Antrag wenigstens diese Paragraphe nicht mit umfaßte, und zwar aus dem Grunde, weil die De putation diese Paragraphe zum Gegenstand der Erwägung in ihrem besond ern, bereits ziemlich fertigen Berichte gemacht hat. Uebrigens kann ich hoffentlich zur Beruhigung des Herrn Stellvertreters hinzufügen, daß die Deputation in ihrem Be richte von der Ansicht ausgegangen ist, es möge auch für Auf hebung dieser kleinen Bannrechte eine Entschädigung gewährt werden, und daß die Deputation nur darin einen Unterschied zwischen dem Bierzwang und jenen Bannrechten macht, daß sie dafür hält, die Enschadigung werde hier von den Pflichti gen, und nicht von den Staatskassen zu tragen sein. Es ist auch noch erinnert worden, der Satz von .8 Groschen für den Kopf der Pflichtigen wäre zu niedrig. Nun, in dieser Bezie hung bekenne ich offen, läßt sich zu der Rechtfertigung des Deputations - Gutachtens Wenig sagen: damit nur tröste ich mich, daß sich mit gleichem Glücke werde devuziren lassen, daß 4 Gr. noch zu hoch seien, als sich auf der.andern Mite wkrd behaupten lassen, daß z. B. 12 Groschen nicht ausreichend seien. Es ist der Satz von 8 Groschen nur. ein approximativer Maßstab; vyn einer mathematischen Schärfe muß hiM-urch- aus abgesehen werden. Noch hat man endlich gegen einen Lheil des Deputations-Gutachtens verschiedene Ausstellun gen gemacht; es ist dies dex der 2, ß. des, Gesetzentwurfs, und namentlich dem Rechte der brauberechtigten Häuser, daß nicht andere Häuser in derselben Stadt außer ihnen Bier brauen dürfen, angehörige Lheil desselben. Zur Rechtfertigung die ses Eheils des Deputations-Gutachtens haben Bürgermeister Wehner, und wenn ich nicht irre, auch Hr. Bürgermeister Ritterstädt das Nöthige geäußert, und ich selbst gestehe, daß ich den pon ihnen gemachten Bemerkungen Nichts weiter bei zufügen vermag , denn mir sind die städtischen Verhältnisse weit weniger bekannt, als ihnen. Der Vorschlag, welchen sich die Deputation erlaubte, ging auch zunächst von diesen städtischen Deputations-Mitgliedern aus, und wenn die übri gen Mitglieder ihm ihren Beifall schenkten, so geschah es in der festen Ueberzeugung, daß nur so das Besteder Städte ge fördert werden könne. Daher hat denn auch der Bericht es herausgehoben, wie die Deputation nicht glaube, durch Auf hebung des Bierzwangsrechts allein werde schon das städtische Brauwesen den regen Aufschwung nehmen, der ihm zu wün schen ist. Staatsminister v. Lindenau: Es dürste überflüssig sein, noch in eine weitere Erörterung der für und wider den Entwurf sprechenden Gründe einzugehen, da die Regierung es nicht zu verkennen vermag, daß die Ansicht der verehrten Kammer mit den ersten sieben Paragraphen des vorliegenden Gesetzentwurfes nicht einverstanden zu sein scheint. Vielmehr glaube ich, nur noch einige Worte darüber beifügen zu müs sen, was von Hrn. v. Großmann sowohl über d?n Gesetzent wurf überhaupt, als über seine Vertheidigung gesagt wurde. Glaubte Letzterer theils den Motiven des Entwurfs, theils auch dem, was beim Anfänge der heutigen Berathung darüber von mir gesagt wurde, den Vorwurf der Spitzfindigkeit und der Beschönigung machen zu müssen, so halte ich mich verpflichtet, einen solchen Vorwurf nicht unerwiedert zu lassen, und meine Ansicht über die Sache selbst nochmals in Folgendem auszu sprechen. Offenbar ist der Bierzwang ein ausschließendes Privilegium und somit eine Beschränkung der natürlichen Frei heit, auf deren Beseitigung ein, konstitutioneller Staat durch seine Gesetzgebung unablässig hinwirken,muß. Daß diese Verwirklichung der. Freiheit, im Beruf und Gewerbe zu den Pflichten der Regierung gehört, darüber, glaube ich, ist die Kammer vollkommen mit mir einverstanden. Im vorliegen den Fall wird es sich also nur darum handeln, daß der beste hende Bierbann im Allgemeinen nach meiner Ansicht nicht als ein vertragmäßiges, sondern nur als ein gesetzliches Recht zu betrachten sei. Daß im erstem.Fall eine Entschädigung ge wahrt werde, dafür habe ich mich bereits ausgesprochen. Al lein wurde ein Privilegium., ein Recht, in Berücksichtigung der eigenthümlichen Bedürfnisse von.Kit und Oerttichkeit durch Gesetz ertheilt, so.muß es auch dem Gesetzgeber gestattet sein, unter veränderten.Umständen eine solche Begünstigung wieder zurücknehmen zu können; darüber ist wohl die Kammer mit -er Regierung einverstanden, und etz fragt sich nur, ob für ein solches gesetzliches Recht Entschädigung aus ? Staatskassen
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