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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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949 nicht gerade-en Entschädigungsvorschlag derDeputation mitan die Regierung gebracht wissen möchte, da er doch eigentlich keine rechte Basis hat, die erst aufgefunden werden soll. Der Vor schlag' liegt jetzt vor; die Regierung ist davon in Kenntniß gesetzt, und es wird sich zeigen, ob sie auf eine andere Art eine zweck mäßige Entschädigung ermitteln wird; also wird durch meinen Antrag nicht präjudizirt, und es bleibt offen, auf, das Deputa- tions - Gutachten künftig zurückzugehen. Es ist überhaupt die Trage, ob nicht durch die Erörterung der Verhältnisse wir dann zu einem ganz andern Resultat gelangen würden. Bürgermeister Schill: Es ist vorhingesagt worden, daß die Rechte entweder gesetzlich, oder durch Vertrag constituirt werden; ich setze aber hinzu, sie können auch auf Herkommen be ruhen, Md dies ist bei dem städtisch.BierzwangderFall. Hat nun der Stellvertreter daraufhingewiesen, daß die Rechte, welche Mulo onervso erworben, eigentlich nur durchEntschädigungkönnen auf gehoben werden, so ist anzunehmen, daß jetzt alle diese Rechte tltulo oneroso erworben sind; indem die Regierung dadurch, daß sie M7 Dismembration zugestanden hat, sie als nutzbar und als Vermögensrechte anerkannt hat, und diese Rechte deshalb be steuert worden sind. Sie haben diese Steuer müssen fortgeben, mithin sind sie auch als onerose Rechte anerkannt worden. Kvnigl, Commissair 0. Merba ch: Zch kann nicht unter lassen, zu erwähnen, wie nach mehreren Aeußerungen in derDis- kussivn abzunehmen sei, daß über den eigentlichen Gegenstand, wovon in diesem Gesetzentwürfe die Rede ist, vielleicht durch Veranlassung des Deputations-Berichts hin und wieder ein klei nes Mßverständniß obzuwalten scheint. Selbst bei dem Red ner, der vor mir sprach, scheint mir dieses statt zu finden. Es zieht sich nämlich durch den ganzen Deputations-Bericht ein Verwechseln zweier wesentlich verschiedener Gegenstände, das wohl zu diesem Mißverständnisse Gelegenheit gegeben haben kann. Faßt man den Deputations-Bericht in das Auge, so bedient er sich, wenn er von dem Gegenstände des Gesetzentwurfs! redet, des Ausdrucks„Brauurbar", „Braunahrung" und „Nah- rungszweig." So ist S. 287 zu lesen: „Zuvörderst kann jetzt die Entziehung eines den Städten ursprünglich zugewiesenen Nah- rungszweigestk." Dann S, 288 heißt eswieder: „nachdemEnt wurf zerfällt das Bierzwangsrecht in den städtischen Brauur- bar." S.289. — „in -er Hauptsache darauf hinaus, daß der städtische Brauurbar"; ferner auf derselben Seite,: „sie hält eine Entschädigung für den Wegfall des städtischen Brauur bars rc." Selbst in den Fragen, welche die Deputation giebt und der hohen Kammer vorgelegt hat, ist die zweite so gefaßt: „Soll- nicht nur. für das. auf einzelne Schankstätten beschränkte, sondern auch sür das allgemeinere Bierverlagsrecht des platten Landes, so wie für den städtischen Brauurbar.Entschädigung ge geben werden?" Nun ist der Regierung im mindesten nicht bei gekommen, den städtischen Brauurbar aufzuhebey. -Es ist be kannt, daß der Brauurbar der Städte etwas ganz Anderes ist, als das Bierbannrecht. Unter Brauurbar versteht man das Ge werbe, den Betrieb der Bierbrauerei, Won diesem ist das Banmecht ein Attribut, was auf diesem oderjenemTitel beruht. Wohl könnte dies dazu Veranlassung geben, daß mehrere geehrte Mitglieder der Kammer davor zurückschrecken, daß die von der Regierung in Vorschlag gebrachten Maßregeln zum Zweck haben könnten, den Brau urbar ohne Entschädigung aufheben zu wollen. Es bedarf jedoch der Erläuterung, daß diese beiden Gegenstände wesentlich von einander verschieden sind; selbstdie Verordnung, welche von dem letzten Redner angeführt wurde, die Dismembration der Braugerechtigkeiten betreffend, handelt nicht vom Bierbannrechte, sondern von den Bierbraugerechtig- keiten-er brauberechtigtcn Häuser in den Städten, d. h. von dem auf diesen Hausern haftenden Realrechte, zu hra u en. Diese Erläuterung ist zugleich auf ein Argument .anderer Art bezüg lich, was vom Hrn. Domherrn v. Günther der Negierung ent gegengesetzt wurde. Der Unterschied zwischen Vermögensrech ten und andern durch das Gesetz herbeigeführten Verhältnissen - ist zwar an sich sehr richtig, und ich theile die. Ueberzeugung, daß Rechte, die einmal, wie sich das Civilrechtqusdrückt, in bovis sind, auch von der Gesetzgebung nicht können ohne Entschädigung auf gehoben werden. Ohne dies daher bezweifeln zu wollen, muß ich jedoch bemerken, daß die Rechte, welche in -er §. 1. -es Ge setzentwurfs unter 1.2.3.4. aufgeführt ssmdu. deren Aufhebung von dem Entwurf in Vorschlag gebracht wurden, nicht unmittel bare Vermögensrechte der Brauberechtigten, sondern nur Kor porationsrechte der Städte un- der Brauconsortschaften in der Gesammtheit sind. Wenn der einzelne Brauhausbesitzer sein Braurecht veräußern will- so ist das Befugniß, brauen zu dürfen, der Gegenstand dieses Rechts, und das ist das eigentliche Vermö gensrecht, Dieses bleibt nach dem Entwurfs vollkommen un angetastet, dagegen das Berbietungsrecht der Städte gegen die Brauereien auf dem Lande kein ausschließliches Vermögensrecht der Einzelnen, sondern nur eine Einrichtung ist, wovon der Ein zelne zwarVortheilzieht, fürsich aber keinen besondcrn Anspruch darauf gründen kann. Dieser Erläuterung ist noch eine Be merkung anzuschließen, um den Vorschlag der Deputation wür digenzukönnen, welcher sich auf die, wegen der für die braubo- rechtigten Häuser in den Städten in demBerichte fürdas §. 2. s. gedachte Rechtin Antrag gebrachten Entschädigung bezieht. Die Ansicht-er Deputation scheint hier die zu sein : sie Hat die 7. welche ausspricht, -aß ohnerachtet der Aufhebung derBannrechte dennoch das Braugewerbe nicht unter die Klasse der freien Ge werbe zurückfalle, sondern -aß die Erlaubniß dazu von der Er laubnis der Regierung abhängig bleibe, beipfiichtend begutach tet, Sie scheint aber vorauszusetzen, daß die 7. tz. sich zugleich darauf erstrecke, daß der Negierung Vorbehalten bleiben werde, diesen Satz, auch auf die Städte anzuwenden. Dies ist aber nicht die Meinung der Regierung gewesen, weil nach der beste henden Gewerbs-Verfassung die Anlegung neuer Brauereien in den StadM gar nicht Gegenstand einer unmittelbaren Regie- rungscontrole sein kann. Die ^städtischen Gewerbe unterliegen nicht der Eonzession der Regierung, mithin giebt die 7. §. den brauberechtigten Häusern in den Städten durchaus.keinen Schutz gegen Vermehrung der Brauereien, was doch die Depu tation bei ihrem Vorschlag als bestehend anzusehm scheint. Wenn 2
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