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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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das Verbketungsrecht der brauberechtigte» Häuser aufgehoben ! würde, so daß Jeder in den Städten ganz frei das Braugewerbe! treiben könnte, fowürde eine Entschädigung von2Gr. ganz außer I Verhältnißzu dem stehen, was durch die Aufhebung genommen I würde; denn das ausschließliche Recht der brauberechtigten! Grundstücke in den Städten ist das eigentliche reelle Vermögens recht, was die-Regierung ganz außer dem Spiel gelassen hat.! Nach praktischer Ansicht würde sich derSatz von 2 Gr. nicht als ein solcher Herausstellen, wofür der brauberechtigte Hausbesitzer in den Städten auf eine angemessene Weise entschädigt werden könnte. In Dresdenwerden sich z.B. 700 und einige 60 braube rechtigte Häuser befinden. Wollte man nun nach 70,000 Ent- schädigungspflichtigenim Bereiche der Stadt und der Bannmeile berechnen, wieviel hiervon auf das einzelne brauberechtigte Haus als Entschädigung kommen würde, so wird sich dieses leicht finden lassen. Was daraus hervorgehen würde, wenn selbst dieses Recht der brauberechtigten Hauser (ß. 2. s.) in der von der Deputation vorgeschlagenen Maße aufgehoben und die Aufhebung desselben nicht als Gegenstand der in ner« Haushaltung der Städte auf selbstgefälligem Wege bewirkt würde, das ist schon von mehrern geehrten Rednern voraussehend bemerkt worden. Die Folge würde die nächste sein, daß das Brauereigewerbe, welches jetzt in den Händen einer großen Anzahl städtischerGrundstücksbesitzer sich befindet,und einer Zahl Familien ihren mäßigen Erwerb gewährt, in die Hände ' weniger Spekulanten und reicher Grundbesitzer kommen würde, die große Unternehmungen einrichten würden, denen die städti schen Brauereien nicht würden die Waage halten können, und daß auf den Trümmern des städtischen Braugewerbes das Ge werbe im Allgemeinen durch das Auftreten großer Unterneh mungen zwar vielleicht einen erwünschten Vorschub erhalten, den Besitzern der zu Grunde gegangenen Brauereien aber keinen Ersatz für das Verlorne gewähren würde. Referent v. Carlowiß: Gesetzt auch, die Deputation hätte sich in ihrem Berichte eines unrichtigen Ausdrucks bedient, wenn sie den Ausdruck: städtischer Brauurbar wählte, so folgt daraus weiter Nichts. Die Ausführlichkeit des Deputations berichts giebt klare Maße darüber, wohin die Absicht der Depu tation gegangen sei, und welche Beschlüsse sie von der Kammer wünscht. Allein dem ist auch nicht so. Unter dem Worte: „städtischer Brauurbar" versteht die Deputation den Umfang aller städtischen Bierzwangsrechte, und insofern ist sie mit der I Staatsregierung selbst einig. Sehen wir auf die Fassung der ß.1. im Gesetzentwurf, so beginnt sie damit: „In Bezug auf den ! städtischen Brauurbar werden rc." (s. Nr. 64. d. Bl. S. 932.) Daraus folgt natürlich, daß die unter 1. 2.3. und 4. nam haft gemachten Rechte Lheile des städtischen Braumbars sind. Eben dies dient auch zur Rechtfertigung der Aeußerung des Domherrn v. Günther, der mißverstanden worden zu sein scheint, wenn er nachwies, daß die Z.l. erwähnten Rechte von der Art seien, daß sie eine civilrechtliche Natur angenommen. Denn auch hierin stimmen wir ja mit den Motiven überein. Was die Z- 7. anlangt, so ist sie von der Deputation nicht miß ¬ verstanden worden. Nach der Ansicht der Staatsregierung wird in Folge der Z. 7. dem, der auf dem platten Lande eine Brauerei errichten will, Conzession ertheilt, in den Städten aber nicht, wenigstens da nicht, wo brauberechtigte Häuser existiren, weil eben nach Z. 2. des Gesetzentwurfs das ausschließliche Be- fugniß dieser Häuser aufrecht erhalten werden soll. DieDeputa- tion ging von der Ansicht aus , daß hierin eine Ungleichheit zwi schen städtischen und Landbewohnern wahrzunehmen sei. Nach ihren Vorschlägen wird künftig auch in dergleichen Städten um Conzessionsertheilung nachgesucht werden können. In sofern scheint denn die §. 7. von der Deputation nicht mißverstanden worden zu sein. Die Folgerung, die auf den Grund der Z. 7. künftig wird zu machen sein, hängt also zusammen mit dem Vorschläge der Deputation zur Z. 2., und zwar zu Satz »., und insofern ist die Deputation freilich in Widerspruch mit den Ab sichten der Staatsregierung. Viccprasident v. Deu trich: Es ist, wenn ich nicht irre, von dem Hrn. Königl. CoMmissair bemerkt worden, es bestän- i den die Z. 1. erwähnten Rechte nur in der Idee; dem muß ich aber widersprechen. Es sind sehr reelle Gerechtsame; auf ihnen beruht der Nahrungsstand vieler Familien, und eß-wird durch diese Rechte allerdings etwas sehr Wesentliches erlangt; sie sind also im Gegentheil sehr nutzbar. Ferner ist bemerkt wor den, es könne nicht die Rede davon sein, diese Rechte als solche anzusehen, die In bonis, in Mrimonia wären. Allein dies ist allerdings der Fall. Sie sind in Mrinumio der Stadt. Wie sie benutzt werden, ist ihre Sache. Sie kann sich darüber ver gleichen, dieselben ablöfen lassen, wie dies auch in vielen Fällen geschehen ist. Noch ist der Innungen gedacht worden und des Rechts, die Verhältnisse derselben durch Gesetz zu ordnen. Dies kann aber um deswillen nicht zweifelhaft sein, weil der Vorbe halt des Mehrens und Minderns in den Artikeln enthalten ist. v. Polenz: Ich erlaube mir die Frage an den Hrn. Prä sidenten, ob er gesonnen ist, heute über diesen Gegenstand ab^ ! stimmen zu lassen; denn außerdem verschiebe ich das, was ich zu sagen habe, auf eine spätere Zeit. Präsident: Aufgefordert, ist es meine Schuldigkeit zu antworten. Allerdings ist die Zeit sehr abgelaufen. Ich wollte, ehe ich den Antrag des Hrn. Stellvertreters zur Unterstützung «brächte, nur erwähnen, warum ich es nicht früher grthan. Ich will nicht resumiren; denn zu festen Beschlüssen können wir heute doch nicht kommen, nur Einiges selbst hinzufügen, und dann, wenn es der Herr Stellvertreter angemessen erachtet, sei. nen Antrag zur Unterstützung bringen. Ich glaubte so weit vorschreiten zu müssen, damit die Kammer auf den Stand punkt gelange, auf. welchem sie das Ganze zu übersehen und sich für die nächste Session vorzubereiten vermöchte. Haben Sie noch ein Bedenken? v. Potenz: Was ich sagen wollte, gehört zum Theil zur Fragstellung. i Präsident: Zur Fragstellung kommt es nicht. Der An trag des Herrn Stellvertreters ist von sehr großer Wichtigkeit, und ich glaube selbst, die Unterstützungsfräge setzte voraus, paß
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