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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sicht, daß dem Beschlüsse der ll. Kammer vom 2. Oetober 1834 durchgehends beizutreten fei, und daß dieser Beschluß der Kam mer auch dermalen zur Annahme anempfohlen werden könne. Abg. Zische: Als in einer der vorhergehenden Sitzungen der Bericht der geehrten Deputation vorgelesen wurde, habe ich gesagt, daß ich Einiges der Wahrheit nicht getreu fände; ich finde mich aber veranlaßt zu erklären, daß Vies einZrrthum gewesen sei. Ich glaubte nämlich vernommen zu haben, daß die unter 1, 2, 3, 4 und 5 angegebenen Bestimmun gen allemal stattsänden; ich habe mich aber eines An dern belehrt und gefunden, daß die Deputation die folgenden Satze anders gegeben hat. Sehr' oft stehen die Schutzunterthä- mgkeitsverhältniffe gar nicht mit andern Verbindlichkeiten im Zusammenhänge; ost besteht die ganze Sache in den Manöm vers : daß Einer Geld giebt und der Andere es nimmt, ohne daß irgend Jemand weiß, warum! Gehe ich nun zu der Pe tition selbst über, so muß ich gestehen, daß ich das Wort „Ab, lösung" eigentlich ungern gebraucht,; ich habe es aber gebraucht, weil nämlich sich doch Fälle vorstndeu können, wo solche statt finden wird. Mir sind selbst dergleichen Falle bekannt, von denen ich glaube, daß sie den gesetzlichen Schutz für sich haben. Ich gehe nicht weiter darauf ein und bin mit der Deputation mit einiger Abänderung einverstanden, weil ich glaube, cs werde hie hohe Staatsregierung in einem von uns zu erbittenden Ge setz die Verhältnisse mit Milde und Berücksichtigung der ein schlagenden Verhältnisse in Erwägung ziehen. Jedenfalls glaube ich, daß es unbefugt geschah, wenn seit Annahme der Constitution Staatsbürger zu Unterthanen gestempelt wur den. Indem ich nun auf das Deputations-Gutachten selbst übergehe, erlaube ich mir zu bemerken, daß ich Nichts hinzu fetzen will, sondern lieber abgekürzt hätte. Es steht nämlich darin, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, „dieselbe wolle Veranstaltung treffen, daß die sogenannte Schutzunterthänig- keit in der Oberlausitz nebst den daraus tzervorgehenden Ver bindlichkeiten in Wegfall gebracht werde." Ich würde bitten, dafür zu setzen: „nebst allen daraus tzervorgehenden Verbind lichkeiten es liegt dies selbst im Interesse der Berechtigten, daß nicht Etwas zum künftigen Zankapstl werde. Die unter 1 und 2 bezeichneten Berechtigungen, glaube ich, können auch unter andern Namen vorkommen., Es ist bisweilen gesagt worden: es geschehe irgend eine Bestimmung um der Schwa chen willen; das möchte auch hierPlatz'greifen; glaube ich auch, es wird einem gewissenhaften Schutzherrn nicht beikommen, Et- was tzineinziehen zu wollen^ was sich nicht mit dein Begriff der Schutzunterthänigkeit verträgt, so sind Ausnahmen doch auch denkbar. Ich glaube, cs wird nicht nöttzig fein, einen ttdkgirten Antrag darauf zu stellen, da ich mich in der Haupt sache dem Depukations - Gutachten anschließe. Es soll näm lich heißen in der vierten Ziele des Satzes des Deputations- Gutachtens statt: „den daraus hervorgehenden Verbindlichkei ten:" „allen daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten." Referent V. Wiefand: Ich erwiedere darauf nur, daß, wenn die Schutzunterthänigkeit überhaupt und ohne alle wei tere Bestimmung für aufgehoben erklärt würde, auch alle dar aus tzervorgehenden Verbindlichkeiten und daraus fließenden Berechtigungen für aufgehoben geachtet werden könnten. Sol ches kann jedoch weder bezweckt, noch denRechten für angemessen gehalten werden. Vielmehr setzt der Entwurf des beantragten Gesetzes eine vorgängige ganz genaue Prüfung der betreffenden Verhältnisse voraus, weil selbige so verschiedenartig als man- nichfaltig sind. Man kann solche deshalb nicht in eine Kate gorie bringen, indem dieselben theils auf Verträgen^ theils auf Schutzbriefen, theils auf Lrtsverfaffungen beruhen. Ich glaube jedoch, diesfalls im Voraus versichert sein zu können, daß die hohe Staatsregierung bei Bearbeitung des beantragten Gesetzes Grundsätze aufstellen wird, nach welchen alle diese Verhältnisse auf eine der Sachlage angemessene Weife gelöst werden. In das Spezielle darüber gegenwärtig einzugehen, Halte ich nicht für nöthig. Denn ich habe das feste Vertrauen zu der Weisheit der hohen Staatsregiemng, daß sie Alles ge nau prüfen, und dabei den Gesichtspunct des Rechts und der Milde nicht außer Augen lassen wird. Ich bin daher auch damit einverstanden, daß das Wort „aller" demDeputations- Gutachten noch hmzugefügt werde. Die Deputation hat übri gens nur den Beschluß der Ik. Kammer bei der letzten Stände versammlung wörtlich wiederholt. Präsident: Das Amendement des Abg. Zische wäre auf diese Weise auf das Deputations-Gutachten der vw-lsen Ständeversammlung gerichtet, Venn unser Deputations-Gut achten bezieht sich auf den gefaßten Beschluß der vorigen Stän- deverfammlung. Abg. Z i sch e : Unsere jetzige Deputation hat das Gutach ten der vorigen Deputation zu dem ihrigen gemacht. Abg. Scholze: Im Deputations - Bericht steht: „daß die Schutzunterthänigkeit, so wie die daraus herfließenden Leistungen lediglich auf Verträgen und Pcivatrechtsciteln berü hrten." Dem kann ich jedoch nicht bekstimmen, daß dieses Schutzgeld und der Stuhlzkns nur lediglich auf Verträgen und Privatrechtstiteln beruhe, sondern es ist zu bemerken, daß diese Leistungen größtentheils gegen den Willen der Verpflichteten in die Kaufe hineingebracht worden sind. Es ruht auch dieses Schutzgeld nur auf der Person, nie auf dem Grundstück. Dies ergiebt sich auch aus demVersuch einer Darstellung der im Mark- grafthum Oberlausitz zwischen Erbherrschaften und Erbunter- thanen stattsindenden Rechten und Verbindlichkeiten, wo es in H. 10. heißt: „Schutzunterthanen sind diejenigen Personen des Bürger- und Bauernstandes, welche die persönliche Freiheit für sich und ihre Familie, inglekchen das Recht eines beliebigen Wechsels des Aufenthaltorts genießen, die Vertretung und den Schutz eines Dominialgutsbesitzers aber erlangt haben. Die Schutzunterthänigkeit beruht ». entweder auf dem Besitz eines Gutes, welches diese Qualität erlangt hat, oder d. sie beruht auf der Gebung zum Schutzunterthanen freier und nicht in der sub ». angegebenen Maße bereits angesessener Personen." Nun würde es ferner nöthig sein, noch die Schutzunterthanigkeitsver- hältnisse naher aus einander zu setzen. Denn Schutzuntertha-
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