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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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S54 nm giebt es viererlei Art. Es Hebt deren, welche Schutzgeld entrichten mußten, wenn sie in em anderes Dorf oder Land auf Arbeit ausgingen. Es wurden auch Schutzunterthanen, welche sich zum Kauf eines Dominialgutes oder eines Grundstückes in der Stadt loskauften. Ging der Kauf zurück, oder verkauf ten sie die Grundstücke wieder, und wollten nicht wieder Erb- unterthanen werden, so mußten sie ebenfalls einen Schutzherrn haben und Schutzgeld bezahlen. Kauften sich ganze Familien nebst ihren Grundstücken frei, so mußten sie ebenfalls einen Schutzherrn haben und Schutzgeld zahlen. Wenn ganze Dör fer das Dominialgut kauften und dadurch von der Erbunter- thänigkeit frei wurden, auch diese mußten einen Schutzherrn ha ben und Schutzgeld zahlen. Die vorzüglichsten aber, welche ganz unerwähnt geblieben sind, sind die Personen, welche in den letzten Dezennien des vorigen Jahrhunderts und dem ersten Dezennium dieses Jahrhunderts während der großenKriege aus dem Auslande nach Sachsen kamen; waren sie eine Zeit da und wollten oder mußten sie einen eignenHaushalt einrichten, so muß ten sie einen Dominialgutsbesitzer bittm, daß er sie zum Schutz- unterthan annahm, denn los konnten sie sich im Auslande nicht machen. Obschon dieses mit 100 Dukaten verboten war, wenn es ohne Bewilligung der Oberamts-Regierung geschah, so ge schah es doch aus pekuniären Rücksichten, denn sie mußten 1, 2, bis 3 Ehaler Schutzgeld zahlen; kauften sie dann eine Baustelle oder Haus, so wurde es dann in den Kauf auch wi der den Willen des Käufers mit eingetragen. Daß dieses Schutz- unterthänigkeitsverhältniß durch die Bestimmungen des Ablö sungsgesetzes in Wegfall gekommen sei, bedarf doch wohl keines Beweises weiter. Denn bestände das Schutzunterthänigkeitsver- hältniß noch, so müßten nunmehro alle Diejenigen, so früher Erbunterthanen waren und nunmehro davon befreit sind, wie der einen Dominialgutsbesitzer zu ihrem Schutzherrn annehmen; ist nun aber das Eine in Wegfall gekommen, so muß es doch das Andere auch sein. Auch das Heimathsgesetz stimmt damit überein, denn nach diesem kann Jeder sein Gewerbe treiben und sein Unterkommen im Lande suchen, wo er will, wenn er nur einen Heimaths- und einen Verhaltsschein aufzuweisen hat, und zwar ohne Loskauf, ohne Gunstschein, ohne Schutz herrn und ohne Schutzgeld. Nach Oberlausitzer Gesetzen konnte sich Jeder selbst zum Erbunterthan geben, das wußte aber Nie mand, und sie sollten es auch nicht wissen, damit hei passender Gelegenheit das Schutzgeld, so wie der Stuhlzins mit in den Kauf konnten eingerückt werden. Ich muß mir nun erlauben, da mir von vielen Seiten Auszüge aus Kaufbriefen wegen der Schutzunterthanigkeitsverhaltnisse zugekommen sind, solche mit? zutheilen. Es ist mehrentheils das Schutzgeld und das Losgeld verschieden. Der Abgeordnete theilt nun in dieser Hinsicht folgende An gaben mit: 1) I Thlr. Schutzgeld, für die ganze Familie I Dukaten Los geld — jedes einzelne Familienglied ebenfalls 1 Dukaten, 2) 1 Thlr. Schutzgeld jedes männliche Glied, I Dukaten Los geld, die weiblichen frei, 3) eine Witwe von 1 Scheffel Acker 12 Gr. Schutzgeld, und jedes Familienglied 1 Speziesthaler Losgeld, 4) 1 Thlr. Schutzgeld für jeden Kopf männlich oder weiblich, 1 Dukaten Losgeld. Nun muß ich mir erlauben, fährt der Abgeordnete fort, noch einen Auszug aus einem Kauf vorzutragen: „Bei jeder Veräußerung, es geschehe solche durch Kauf, Tausch, Schenkung, Testament, Erbfolge ab intostato, Erb- theilung auf Ehegatten, in ab- oder aufsteigender Linie oder auf Fremde, Cession, willkührliche oder nothwendige Subhastation, und wie solche sonst Namen haben möge, entrichtet Käufer von der Veräußerung oder Werthsumme von jedem 100—5 Prozent Lehngeld an hiesige Herrschaft, und bleibet Käufer mit denSei- nigen hiesiger Schutzunterthänigkeit und Jurisdiktion unterwor fen, daher er, wenn ihn hiesige Herrschaft als Schutzuntertban nicht behalten will, das Dorf sofort zu raumen, sich einen Los brief zu lösen, und für sich und jeden Kopf der Seinigen, er sei männlich oder weiblich, einen Spez. Dukaten Losgeld an die Herrschaft zu erlegen verpflichtet, und stehet der Herrschaft das Recht zu, wenn er sein Grundstück verkauft, Käufer und die Seinigen sich aus hiesiger Jurisdiktion wegwenden, Käufer für jeden Kopf, er sei männlich oder weiblich, I Spez. Dukaten Los geld und die Gebühren für den Losbrief zu erlegen." Muß man sich hier nicht sagen, was man gerne von den sich überlebt habenden Instituten sagt, daß Vernunft Weniger, Ge walt Alles gethan? Darum Ehre den verehrten Deputieren, die am vorigen Landtage für die Aufhebung dieses Instituts stimm ten. Jeder sollte doch in dieserZeit von dem geschriebenen Rechte, wenn es ein Unrecht am ewigen Rechte und an der Nation ist, willig Etwas nachlassen, denn was Verjährung, Unterdrückung und Willkühr ausgebildet, das kann nicht mehr bestehen. Ich werde mir Vorbehalten, später einen besondern Antrag zu stel len. Ich will nicht, daß das Schutzgeld oder der Stuhlzins ohne Ablösungin Wegfall gebracht werde, nur mildere Satze will ich gestellt wissen. Abg. Zische: Es könnte fast scheinen, als ob ich das In teresse meiner Eommittenten, wie ich sie nennen will, weniger ins Auge gefaßt hatte, als der Abgeordnete, welcher eben gesprochen hat. Hatte es sich um den Begriff des Schutzunterthänigkekts- verhältniffes gehandelt, so würde auch ich mehr darauf einge gangen sein; es sind aber andere Verhältnisse anzunehmen. Die Deputation hat erklärt, und auch ich habe mich dessen ge tröstet,daß unsere hoheStaatsregierungAlles anzuwenden wissen wird, um die Verhältnisse der Schutzunterthänigkeit genau zu erörtern und darnach Bestimmungen zu treffen. Heute liegt der Kammer kein Gesetz vyr; wir wollen uns erst ein Gesetz erbitten, und wenn uns dieses vorgelegt wird, wird es dann darauf ankommen, uns zu erklären, yb solches mit dem Be griff des Schutzverhaltnisses übereinstimmt, Darüber, glaube ich, aber ist heute nicht zu diskutiren; ich glaube vielmehr mich mit vollem Vertrauen dem Deputations-Gutachten anschließen zu können, nur mit der Abänderung, um welche ich gebeten habe. Abg. Roux: Sehr richtig hat der Abgeordnete Zische den Standpunkt bezeichnet, auf welchem wir uns heute befinden. Wir beschließen nicht über ein Gesetz, das uns vorliegt, in Be-
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