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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zug auf die Aufgabe der Schutzunterthänigkeitsverhaltnisse, sondern wir sprechen über einen an die hohe Staatsregierung zu richtenden Antrag auf die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu jenem Entzwecke. Ich würde, wenn dem nicht so wäre, in keinem Falle haben Anstand finden können, in Folge der mir beiwohnenden genauen Kenntniß dasSachverhältniß umständ licher auseinander zu setzen. Indessen bin ich fest überzeugt, es würde dies die Sache, wie sie jetzt steht, wesentlich nicht fördern. Ich kann aber aus voller Ueberzeugung mich dahin 'aussprechen, daß ich mich dem Gutachten der verehrten Depu tation, welches mit dem übereinstimmt, was von der H. Kam mer bei vorigem Landtage auf den von einem geachteten Mit glieds unserer Versammlung damals gestellten Antrag und dem Gutachten der damaligen Deputation gemäß beschlossen wurde, anschließe. Ich bitte sorgfältig zu erwägen, wie die Worte des Gutachtens gefaßt sind. Es ist nach meinem Da- sürhaltm der damalige Beschluß mit großer Erwägung gefaßt worden, und wenn ich es offen bekennen soll, ganz im Sinne und zum Dortheil der Pflichtigen. Es stimmen denselben An sichten auch die Behörden bei, bei den vorkommenden Differen zen über Berechtigungen und Verpflichtungen, welche als Fol gen des ehemaligen Schutzunterthänigkeitsverhältniffes in An spruch genommen werden. Ich habe aus Rücksicht auf den Antrag, und um meine Ansichten über die Sache noch fester zu begründen, mir Nachrichten aus Akten zu verschaffen ge sucht, die ich auch dem Herrn Referenten mitgetheilt habe, und woraus hervorgeht, daß die Behörden gewiß jederzeit mit Glimpf und Billigkeit die Differenzen dieser Art behandelt ha ben. Mit voller Ueberzeugung kann ich demnach das Deputa tions-Gutachten zum Beitritte empfehlen. Abg. Atenstädt: Auch ich stimme dieser Ansicht bei, du ich gefunden habe, daß der Beschluß, welcher von der II. Kammer bei der vorigen Ständeversammlung gefaßt worden, so allgemein gehalten ist, daß ich nicht glaube, daß den Pflich tigen in irgend einer Art Etwas vergeben sei. Man hat sich nicht einmal darüber ausgesprochen, daß Entschädigung zu geben sei, im Gegentheil hat man die Frage, ob und in wie weit sie zu geben sei, ganz in das Ermessen der hohen Staats regierung gestellt. Ich gestehe, daß es mich gefteut hat, daß der Beschluß -so allgemein gefaßt worden ist, denn es sind mir allerdings Bedenken beigegangen, ob einige der Gebühren, welche mit der Schutzunterthänigkeit verbunden sind, sich zur Entschädigung eignen. Ich rechne dahin die Ausstellung ei nes Gunstscheins, wenn ein Schutzunterthan auf bestimmte Zeit sich von einem Orte wegwendet, und das Losgeld, wenn Jemand ganz von einem Orte wegzieht, da das ganze Schutz- unterthänigkeitsverhältniß aufgehoben worden ist durch die Verfassungßurkunde. Wenn nun diese Gebühren nur dann zu geben waren, wenn um Erlaubniß nachgesucht wurde, so scheint, daß jetzt, wo dies nicht mehr der Fall ist, diese Ge bühren überhaupt nicht weiter erhoben werden können. Die Gebühr wird daher auch eine Laxe in den Oberlausitzer Gesetzen genannt. Wenn nun aber die Leistung nur eine Laxe war für Etwas, was man ausstellte, so scheint sie auch ohne Ent schädigung wegfallen zu müssen, da der Schein überhaupt nicht mehr nöthig ist. Selbst in Hinsicht des Schutzgeldes möchte ich Dasselbe behaupten, sobald es sich von Unangesesse nen handelt; wenigstens scheint mir die Frage der Entschädi gung hier noch sehr zweifelhaft. Da indessen alle d'ese Fragen in das Ermessen der hohen Staatsregierung gelegt worden sind, so bin ich überzeugt, daß, sobald die hohe Staatsregierung dieselbe Ansicht auffassen und theilen sollte, dieselbe auch nur das berücksichtigen wird, was sich von jenem Verhältnisse wirk lich zur Entschädigung eignen werde. Im Deputations - Gut achten wird gesagt, bei der Debatte über diesen Gegenstand wäre herausgehoben worden, daß nur gegen eine angemessene Entschädigung die Schutzunterthänigkeit und die damit in Ver bindung stehenden Leistungen in Wegfall gebracht werden könn ten, worauf denn auch der hier erwähnte Lheil des Deputa tions-Gutachtens von der Kammer genehmigt worden wäre. Ich bin überzeugt, daß die Deputation den Ausdruck: „als worauf" nur bezogen habe auf die Zeitfolge des gefaßten Be schlusses, nicht aber dahin, als wäre derselbe in Folge dieser Behauptung gefaßt worden. Ich habe die damalige Debatte dmchgesehen und gefunden, daß man sich zwar auf Privatti tel berufen und Entschädigung verlangt hat, daß aber den noch die Frage, ob sie zu geben sei, der Regierung zur Ent scheidung überlassen worden ist. Wo Verträge und Privat titel in Frage kommen, wo besonders die Schutzunterthanen- verhältnisse sich so gestaltet haben, daß dieselben in Bezug auf Grundstücke fortdauern und die Natur eines Erbzinses ange nommen haben, da wird eine Entschädigung nicht zu vermei den sein; außerdem aber, wenn rein persönliche Verhältnisse in Frage sind, welche dieWerfassungsurkunde aufgehoben hat, da scheint mir eine Entschädigung nicht weiter stattft'nden zu können. Referent v. Wiesand: Auf das zuletzt Erwähnte wollte ch mir Einiges zu erwiedern erlauben. Die Worte im De putations-Gutachten: „daß die Schutzunterthänigkeit, so wie die daraus herfließenden Leistungen lediglich aufVerträgen und Privattiteln beruhten, und deshalb nur gegen eine ange messene Entschädigung in Wegfall gelangen könnten," beziehen sich nur auf Leistungen, welchen ein Vertrag oder Privattitel zu Grunde liegen, und so können selbige auch allerdings nur gegen Entschädigung in Wegfall gelangen. Keineswegs be zieht sich solches aber auf alle und jede Verhältnisse, welche mit der Schutzunterthänigkeit in Verbindung stehen. Denn ich bin damit einverstanden, daß die nicht rechtlich begründeten Folgen der Schutzunterthänigkeit von selbst Hinwegfallen, so- >atd die- Schutzunterthänigkeit selbst in Wegfall gelangt. Es md jedoch die Verhältnisse, da selbige auch auf Schutzbriefen, Gunstscheinen oder sonstigen Uebereinkommen beruhen, so mannichfaltig, als es die Ortsverfassungen selbst sind, und ich würde eine sehr kostbare Zeit der Kammer rauben, wenn ich mich über die verschiedenartigen Verhältnisse zwischen Schutzherren und Schutzunterthanen verbreiten, oder wenn
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