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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ich rrferiren wollte, auf welche Art und Weise manche Unter-! thanen und Dörfer in früherer Zeit sich losgekauft haben von der Gerichtsbarkeit und anderen ihrer Gutsherrschaft schuldigen Leistungen, wie sich.selbige an eine benachbarte Gerichts^ Herrschaft gewendet haben, und wie die besondern Vertrage darüber abgeschlossen wurden. Denn es sind noch eine Menge dergleichen andere Verhältnisse vorhanden, deren Auseinan dersetzung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. So ha ben z. B. vor langen Jahren Gutsherrschaften Haus, Hof, Aecker, Gärten, Wiesen, für einen sehr geringen Kaufpreis, oder auch wohl ohne einen solchen, eigenthümlich an Auslän der oder Andere überlassen, welche es sich zurBedingung mach ten, daß sie nicht Erbunterthanen, sondern nur Schutzunter- thanen sein und keine Dienste irgend einer Art leisten, dafür aber alljährlich einen gewissen Zins zahlen wollten. Dieser Zins ist nun in den Käufen, welche bereits vor 30, 50, 80 und mehreren Jahren, geschlossen worden sind, unter dem Namen Schutzgeld aufgeführt. Es ist solches eine Entrich tung, welche alljährlich geleistet wird, und welche genau das ist, was wir gegenwärtig Rente nennen. Wollten wir uns nun gegenwärtig auf solche Spezialitäten einlassen, so würde solches offenbar zu weit führen. Ich beziehe mich daher wie derholt darauf, daß das Deputations-Gutachten voraus setzt, die hohe Staatsregierung werde alle dergleichen Verhält nisse genau erörtern und zugleich in dem Gesetzentwurf näher bezeichnen, ob und welche Entschädigungen für: die verschie denen Leistungen , soweit solche auf Rechtstiteln, Vertragen rc. beruhen, stattsinden möchten. Ich kann daher nur auf das Gutachten der Deputation zurückkommen und überlasse, da der Herr Abg. Zische demselben noch ein Amendement hinzu gefügt hat, dem Hrn. Präsidenten, dasselbe zur Abstimmung zu bringen. Präsident: Man scheint mit dem Gutachten der De putation, das im Allgemeinen dem frühem Beschlüsse wie derum beistimmt, ziemlich einverstanden zu sein; nur hat Abg. Zische gewünscht, daß, insofern sich das Gutachten auf den frühem Deputations - Bericht bezöge, in der vierten Zeile des frühem Deputations-Gutachtens das Wort „den" mit „allen" vertauscht werde, und daß dann die beispielsweise an geführten Gegenstände, nämlich: „bei einem Wegziehn —u. des halb einen Losbrief zu lösen", wegfallen sollen. Zuerst habe ich daher zu fragen: Ob das Zischesche Amendement Unter stützung finde? Es findet sie zahlreich. Ich würde nun die Frage auf das Deputations-Gutachten zu richten haben, jedoch mit Vorbehalt des Zischeschen Amendements. Zuvörderst frage ich also: Ob die Kammer das auf der 351. Seite des Berichts befindliche Deputations - Gutachten (stoben unter ck.) in: Allgemeinen annehmen wolle? Es erfolgt ein ei n sti mm i ges Ja! — Der Präsident fragt weiter: Ob mam nun aus dem frühem Beschlüsse (in Gemäßheit des Zischeschen Amendements) das Wort: „den" mit „allen" vertauschen, und^ die Worte: „bei einem Wegziehn rc. zu lösen" auslassen' wolle? Einstimmig Ja! Man geht nun zum 2. Theil des Berichts und dem Gut achten der Deputation zu v. (st oben S. 952.) über. Secr. Püschel: Ich Habe mir das Wort , erbeten, weil von einer Entrichtung die Rede ist, welche besonders in mei ner Gegend , als der gewerbreichsten der Provinz, vorzukom- meu pflegt, und von deren Mesen ich eine genaue Kentttniß zu besitzen glaube. Die Deputation hat uns darauf auf merksam gemacht, daß derselbe Gegenstand bereits der vori gen Ständeversammlung vorgelegen, diese aber die Petition zurückgewiesen habe, weil sie eine Bevorwortung derselben für einen Eingriff in die Rechte einzelner Staatsbürger und Kor porationen gehalten habe. Wenn daher gegenwärtig dieselbe Angelegenheit wieder zur Sprache gebracht wird, so kann das sehr leicht bei der Kammer die Vermuthung begründen, es seien die fraglichen Leistungen eine wahre Kalamität für die Provinz, und , wie auch nicht undeutlich gezeigt worden ist, ein Hemniß gegen den Aufschwung des Webereigewerbes. Beides kann ich nicht zugeben, denn es ist in der Erfahrung nicht begründet. . Ich frage die Kammer, ob sie es wohl für eine unerträgliche Last ansehen könne, wenn von Jemande« für die Betreibung eines Gewerbes jährlich 12 oder 6 Gro schen, und im höchsten Falle 1 Thaler und 8 Groschen gege ben werden soll, und ob Jemand dadurch wohl abgehaltm werden könnte von der Betreibung dieses Gewerbes? Ich glaube , die Kammer ist mit mir übereinstimmend, daß dies kaum der Fall sein möchte. Wenn gesagt worden ist, es möchte dadurch die Beförderung der Fabrikation gehemmt werden, so gestehe ich, daß ich noch nie Stimmen dafür gehört habe; niemals hat es an Händen für die Betreibung der Wr, berei gefehlt, wohl aber hat mau Klagen darüber gehört, daß die Weber nicht immer ausreichende Beschäftigung haben. Ich komme auf das fragliche Recht selbst, es ist von dem Pe tenten gewissermaßen in Zweifel gestellt worden; er sagt: es ließen sich ursprüngliche Rechtsgründe für jene Abgabe nicht aufsinden, und er betrachtet jenen Zins als eine ursprüngliche Gegenleistung für einen Vorschuß, den die Herrschaft hergege ben hätte. Es ist ferner in der Petition behauptet worden- diese Abgabe stehe mit der Verfassungsurkunde nicht mehr im Einklänge. Was die erstere Sage betrifft, so wird sich solche historisch kaum nachweisen lassen, und es ist übrigens auch ganz zweifellos, daß dieses Recht der Erhebung ein wohl be gründetes ist und überall dieselbe Grundlage hat, nämlich das Eonzessionsrecht, ein Institut, welches der Verfassung der Dberlansitz eigenthümlich O, wonach di?Ausübung städ tischer Gewerbe in den Dö.rfern abhängig'ist voll der Bestim mung der Gutsherrschaften, für welche Erlaubniß sie denn auch einen gewissen Kanon zu beziehen habe. . Ich verweise, um diese Bchauptung zu begründen, zunächst darauf, daß die Petenten am vorigen Landtage dieses Recht der Gutsherrschast in Zweifel zu ziehen nicht vermocht, sondern vielmehr dasselbe eingeräumt Haben; ich berufe mich aber auch auf das Zeugniß der Staatsregierung darüber, daß bei allen Anfechtungen, welchen dieses Befugniß unterlegen hat, sie dasselbe in Schutz
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