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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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welche Bürgermeister Hübler citirt hat. Allein ich wiederhole, daß der Ausspruch, daß, wer nicht mitschuldig ist, einen Antheil zu bekommen habe, unbedingt und unbeschrankt in der Verord nung Platz greifen könne. v. Welck: Ich theile ganz die Ansicht, welche von mehre ren Mitgliedern gegen die Denunciations-Pramie ausgespro chen worden ist, und ich habe vollkommen den hohen Werth der Worte gefühlt, welche vom Referenten ausgesprochen wur den. Jndeß ist man einmal im vorliegenden Falle von der Nothwendigkeit durchdrungen, daß eine solche Prämie statuirt werden müsse, so glaube ich auch, daß das Gesetz bei weitem den größten Theil seines Zweckes verlieren würde, wenn nicht die Prämien auch an den Jnculpaten vertheilt werden sollten. Das Lottospiel, wie der Königl. Commissar gesagt hat, ist in so undurchdringliche Schleier gehüllt, es sind so viele Hände dabei thätig, daß es schwer wird, ihm nachzuspüren und von Seiten der Polizeibehörden und anderer Beamten den Debit desselben zu entdecken, daß ich glaube, daß man nur durch die Teilnehmer selbst an dem Spiele den Zweck der Denunciationen erreichen könne. Nicht bloß Familien, sondern selbst ganze Ort schaften vereinigen sich, um die Entdeckung dieses verderblichen Spieles zu Hintertreiben und sie unmöglich 'zu machen, und ich glaube, daß es unerläßlich sei, wenn man sich einen Erfolg von der Denunciations-Pramie versprechen will, daß sie auch dem Jnculpaten zugesichert würde, und ich wäre auch dafür, daß dies im Gesetze ausgenommen würde. - Referent v. Günther: Zch erlaube mir, noch Einiges zu bemerken. Das verehrliche Mitglied der Regierung, welches über das nachtheilige Wesen des Lottos sprach, hat dasselbe als äußerst gefährlich, den häuslichen Wohlstand untergrabend, und selbst die Moralität gefährdend bezeichnet, und ich stimme darin vollkommen überein. Wenn er hinzufügt, daß nur derjenige den Schaden zu erkennen und zu beurtheilen wisse, der es näher zu beobachten Gelegenheit gehabt habe, so bemerke ich, daß ich zu denen gehöre, die reichlich, ja überflüssig dies zu beobachten Ge legenheit hatten, daß eine ungeheure Zahl Acten über Lotto-Con- ttaventionen in meine Hände gekommen und von mir, oder un ter meiner verfassungsmäßigen Mitwirkung,abgeurtheilt worden sind. So sehr ich nun also auch dafür bin, daß aus jede Weise diesem Nebel abgeholfen werde, so muß ich doch darauf aufmerk sam machen, daß es mit demselben eine andere Bewandniß hat, als mit andern Verbrechen. Das Lotto ist nicht gemeinschäd lich in jenem Sinne, den man in Criminalgesetzen mit dem Be griffe der allgemeinen Schädlichkeit verbindet; es ist nur schäd lich für den, der sich demselben hingiebt, nicht unmittelbar für andere. Es könnte also selbst in Zweifel gezogen werden, ob und in wie weit, wenigstens das Einsetzen überhaupt, für straf bar erklärt werden kann. Indessen, so weit gehe ich nicht; ich erkenne es als Recht und Pflicht des Staates an, durch Straf gesetze dem vielfachen Uebel zu steuern. Allein ein Mittel, das gerechtfertigt werden kann, wenn es gebraucht wird gegen den Feind der bürgerlichen Gesellschaft, welcher freventlich die Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Schranken des natürlichen Rechts niedertritt, und Gut und Le ben des Menschen angreift, und selbst der Verbindung des Staa tes gefährlich wird; ein Mittel, welches da mit Fug angewendet wird, darf noch nicht angenommen werden, wo jemand durch feine Handlungen nicht einem Dritten, sondern sich selbst scha det, und wenn die Denunciations-Prämie in jenen ersten von mir bezeichneten Fällen vollkommene Rechtfertigung, sowohl vor dem Nichterstuhle der Gerechtigkeit als der Politik findet, so dürfte sie doch nichts desto weniger gesetzt werden auf die Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes über das Lotto-Un wesen. Hierzu kommt auch Folgendes. Die Anweisung auf ein Drittel der Denunciationsgelder wird großentheils wir kungslos sein, — wirkungslos, weil unter der Unzahl von Fal len, wo wegen des Lotto's in Folge der Untersuchung eine Be strafung stattfindet, nur sehr wenige sich finden, wo man zur Confiskation kommt. Zur Confiskation ist nämlich nur in dem Falle zu gelangen, wo man die Gelder, welche für die Lotto Un ternehmung zusammengebracht worden sind. In sxevie bei dem, der sie gesammelt hat, findet. Dieser Fall tritt selten ein. Man weiß z. B., daß 15 Thlr.—- —- für das Lotto cvlligirt worden sind; man findet bei dem Unternehmer 60 Thlr., man hat auch die Ansicht, daß darunter diese 15 Thlr. für das Lotto find; dessenungeachtet wird der Fall der Confiskation nicht ein treten können, und zwar deshalb nicht, weil man nicht aus- mitteln kann, ob es dieselben Münzen sind, die doch allein der Confiskation unterliegen würden. Unterscheiden Sie, meine Herren, die dem Betrage gleichkommende Geldstrafe von der Confiskation. Eine Geldstrafe wäre allerdings möglich, sobald nur ermittelt wäre, wie viel das Gesammelte beträgt; dann könnte man, wenn die Untersuchung geführt, und der Beweis geliefert wäre, von dem, welcher für schuldig erkannt worden ist, eben so viel Geld nehmen, als das Gesammelte betragen hat. Aber davon ist nicht die Rede; es soll das gesetzwidrig zu- fammengebrachte Geld la natura consiscirt werden; und dies ist in den seltensten Fällen zu ermitteln. Ich sage nicht, daß es durchaus nicht aufzufinden sei, es giebt Falle von Consiskatko- nen, aber es ist äußerst selten, daß sie eintreten, und somit wird die Hinweisung auf das Drittel am allerwenigsten Nutzen schaffen können. Weit sicherer würde der Zweck erreicht werden, wenn eine bestimmte Prämie festgesetzt würde. Diese Bestim mung aber nicht im Gesetze auszusprechen, giebt es eine große Anzahl von Gründen. Ich überhebe mich der Aufzählung der selben, da der geehrte Redner vor mir die wichtigsten derselben erwähnt hat, und so scheint es auch in dieser Beziehung, daß die Confiskation, welche im dritten Theile bestehen soll, nicht von Vortheil sei. (Beschluß folgt.) Berk ch t i g u n g. In Nr. 7. d. Bl., am Ende der 7t. Sekte ist die daselbst angeführte Aeußerung des Abg. v. Runde dahin zu berichtigen, daß derselbe gesagt hat: „Daß diese Abgabe wohl beim Budjct km Laufe der Finanzperkode in Wegfall zu bringen sein würde, nicht aber in dieser nur provisorischen SteuerbewMgung hätte erledigt werden können." — Mit der Redaktion beauftragt: Major v. Brause, vr. Gretsch el.
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