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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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vielTausend sind jetzt mehr. Es können aber auch wieder weniger werden, wenn das Maschinenwesen so vorwärts schreitet; da durch kann auch der Stuhlzins wieder fallen. Ehedem nannte man einen Jeden, welcher sich die Conzession zur Betrei bung der Weberei löste, einen Meister; dieser hatte in seinem Hause auch manchmal noch außerdem 4, 6, 8 We- bergehülfen; er aber gab den Stuhlzins. Jetzt ist das an ders. Jetzt sind aus diesen Meistern Fabrikanten, Faktoren und bedeutende Handelsleute geworden; diese zahlen aber kei nen Stuhlzins, weil sie keinen Stuhl in ihrem Hause haben, sondern die armen Weber müssen ihn zahlen, die nun anstatt derGesellen arbeiten müssen. Daß der Stuhlzins nach der64., 65. und 66. §. des Ablösungsgesetzes zur Ablösung müsse ge bracht werden, ist darum nothwenig, daß dergleichen Mißver hältnissen für alle Zeiten vorgebeugt werde, denn sonst wird es wieder wie mitden erbunterthänigen Verhältnissen, obgleich in 192. §. des Ablösungsgesetzes gesagt wird: vom 1. April des Jahres1832 an hört die Erbunterthänigkeit in der König!. Sächs. Dberlausitz auf, sie kann auch künftig auf keine Weise wieder erworben werden; aber dennoch wachsen dort dieErbuntertha- nen wieder wie die Pilze aus dem Boden und müssen Leib zoll zahlen. Es wird keine Schwierigkeit machen und auch keine Belastungen. Ich bin so glücklich gewesen, in einer Ge meinde die Ablösung des Stuhlzinses zu Stande zu bringen. Dadurch hat die Gemeinde das Recht durch Cession erlangt, jeden neu hinzukommenden Weber mit einem Zins zu belegen. Durch die neu Hinzukommenden wird der Abgang immer wie der ersetzt, und durch eine etwas erhöhete Rente werden auch dir Kosten der Erhebung und Ausgabe gedeckt. Wären nun die Gemeinden so glücklich, die Vortheile der Landrentenbank zu genießen, so würde sich, wenn immer Etwas abgezahlt würde, die Rente erniedrigen, und Niemand würde dadurch präjudizirt. Daß ich in meinem Anträge verlange, daß die Stuhlzinsen auch wider den Willen der Betheiligten sollen zur Ablösung gebracht werden, glaube ich wohl dadurch hinlänglich entschuldigen zu können: -es werden sich schwer lich in einer Gemeinde die Weber dazu vereinigen, diesen Stuhlzins abzulösen, dieweil es immer Welche giebt, die hem mend entgegen treten. Ich war so glücklich, die Ablösung der Stuhlzinsen in einer Gemeinde zu Stande zu bringen; ich brachte es auch dahin, ihnen so ziemlich die Vortheile der Landrenten bank zu verschaffen, und dennoch ist immer noch große Unzu friedenheit da, weil es immer noch Welche giebt, die sagen: die Ablösung war unnöthig, sie hätten ohnedies wegfallen müssen; denn niemals wird eine Gemeinde über solche Ablösun gen ganz einig werden. Es würden durch diese Ablösungen so ungemein viele Zerwürfnisse in den Gemeinden beseitigt. Wie viele Streitigkeiten und Mißverhältnisse würden nicht da, durch zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten, wie sie sich namentlich 1830 in den Zittauischen Gemeinden zeigten, beseitigt werden. Und so ganz besonders habe ich mich zu Stellung meines Antrags veranlaßt gefühlt, weil in Hessen ein Gesetz unterm 16. Juli 1836 erschienen ist, wo gesagt wird: um die Befreiung des Grundeigenthums von drückenden Abgaben, welche den Werth desselben, vermindern, auch dann möglich zu machen, wenn es auf dem Wege der freien lieber- einkunft zwischen den Pflichtigen und den Berechtigten nicht bewirkt werden könnte oder wollte, mithin ob es Personallei stungen oder Realleistungen sind. Ich glaube, darüber kann hier keine Frage entstehen. Ich habe mw noch zu bitten, -aß diese Rente mit auf die Landrentenbank bezogen werden könnte. Präsident liest hierauf den Antrag des Abg. Scholze in folgender Form vor: „Daß der Stuhlzins, welcher nicht in den Kauf ausgenommen, zwar nach dem Ablösungsgesetze vom 17. April 1832 könne zur Ablösung gebracht werden, daß er aber nicht'mit 25, sondern mit 18 zu kapitalisiren sei, und diese Ablösung nach Vorschrift der §. 64. und 65. des Ablösungs gesetzes von der ganzen Gemeinde, als solcher, bewerkstelligt, jedoch das Geld nach der §.66. beizubringen sei, damit diesen Ungebührnissen für alle Zeiten könnte vorgebeugt werden, und zugleich zu bestimmen, daß diese Geldgefälle auch gegen den Willen der Betheiligten müßten zur Ablösung gebracht werden. Abg. v. v. Mayer: Ich erlaube mir vor der Unter stützungsfrage den Antrag, daß das Wort: „Ungebühr nisse" mit einem andern vertauscht werde, da es inconvenient sein würde, wenn die Kammer auf Ablösung eines Ungebühr nisses antragen wollte. Abg. Scholze: So bitte ich, daß statt dieses Worts das Wort: „Mißverhältnisse" hingesetzt werde. Es ist in keiner bösen Absicht geschehen. Präsident: Also mit Vertauschung des Wortes: „Un gebührnisse" in „Mißverhältnisse," frage ich: Ob der Antrag des Abg. Scholze unterstützt werde? 27 Mitglieder unterstützen denselben ausreichend. (Beschluß folg t.> Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: Vr. Gretschel.
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