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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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962 ausnehmen, was sie nach allen diesen Erörterungen für das Beste hält. Ich wünschte darum nicht, daß über diese Erhebungen und Ablösungen der Regierung bestimmte Vorschriften gemacht würden, sondern, daß man es in ihre Hand lege, die nüthigen Schritte dkeserhalb zu thun, um die Verhältnisse zu erörtern und Ablösungsvorschläge an die Kammer zu bringen. Abg. v. Schröd er: Nur einige Worte wollte ich mir er lauben zur Vertheidigung des Deputations-Gutachtens. Die Deputation glaubte allerdings mit vollem Rechte beantragen zu müssen, daß den Webern und denen, welche den Stuhlzins zu erlegen gehabt haben, einseitig gestattet werden soll?, auf Aufhebung des Stuhlzinses provoziren zu können. Denn es schien doch bedenklich zu sein, wenn den Berechtigten eben falls das Recht gegeben werden soll, solche arme Weber zur Ab lösung des Rechts, vielleicht durch Kapitalzahlung, zu zwingen. Uebrigens glaube ich, daß darinne keine Anomalie gegen das Ablösungsgesetz liegt; denn im Gesetz selbst sind mehrere der gleichen Fälle sanktionirt worden, nämlich in Fällen bei Ablö sung des Erbpachts, wo in §. 77. bestimmt ist, daß die Erb pachtsverhaltnisse nur auf Antrag des Erbpächters, nicht Erb- verpachters, abgelöst werden können. Dasselbe Verhältniß findet statt bei Dienstablösungen vonUnangesessenen, denn in Bezug darauf bestimmt die Z. 64. ausdrücklich, daß lediglich den Verpflichteten, mit det einzigen Ausnahme, wenn sie ihre Obliegenheit während zweier Jahre nicht erfüllt haben, freistehe, auf deren Ablösung zu provoziren, nicht aber den Berechtigten. Daher glaubte die Deputation, daß lediglich den Webern das Recht gegeben werden soll, auf Ablösung des Stuhlzinses zu provoziren, und daß dadurch dem Ablösungs-Gesetze nicht ent gegen getreten würde. Ueberhaupt, glaube ich, ist der Fall, der in Bezug auf die Unangesessenen in der §. 64. ausdrücklich ge troffen wird, ganz passend auf die Weber analog anzuwenden, weil bei diesen dieselben Verhältnisse obwalten, weil die Weber in der Regel unangesessen sein werden. Abg. v. Thielau: Ich wollte mir nur erlauben, bei die sem Gegenstände einige Bemerkungen der Beurtheilung der Kammer anheim zu geben, welche sich auf die Verschiedenheit der Verhältnisse beziehen, welche zwischen der Lausitz und den Erblanden begründet werden würden durch Annahme des De putations-Gutachtens. Ich habe mich von jeher für die Freiheit der Gewerbe ausgesprochen und würde also in allgemeiner Hinsicht mich ebenfalls mit der Ansicht der Deputation ein verstehen können; ich muß aber doch bemerken, daß das Con zessionsrecht der Oberlausitzer Gutsherrschaften, welches hier in Frage kommt, dem Conzessionsrechte der Negierung in den Erb landen vollkommen gegenüber steht. Es ist auch in den Erblan den die Betreibung jeder Art der Weberei nicht gestattet; denn in der Regel müssen die Weber auf dem Lande zu dem städtischen Jnnungsverbande gehören und Conzession von Seiten der Ne» gier-ungsbehörden erlangt haben, um sich aus deM Lande zu eta- bliren. Indem man also das gesammte Conzessionsrecht in der Oberlausitz hinsichtlich der Weberei aufhebt, so glaube ich, würde man auch pari passu in den Erblanden dieses Verhältniß ebenfalls Herstellen müssen. Es würde doch eine zu große Rechts ungleichheit sein, wenn sich in der Oberlausitz die Weber überall, so viel als nur wollen, etabliren könnten, während in den Erb landen dieses Gewerbe einer Beschränkung unterliegt. Ich glaube also, zur Vervollstandigung.chesDeputations-Gutach tens müßte jedenfalls noch hinzukommen: „daß die Regierung in diesem Gesetzentwürfe gleichmäßig parauf Rücksicht zu Neh menhabe, daß auch in den alten Erblanden das Gewerbe der Weberei auf dem Lande vollkommen frei gegeben würde." Wenn ich mich dem Anträge des geehrten Abgeordneten Nostih und Jänckendorf anschließe, „daß auch dem Berechtigten der Antrag auf Ablösung frei stehen möge", so geschieht es deswr» gen, weil ich glaube, das Gesetz würde weniger Anstand in ver schiedenen Beziehungen finden- Es kann wohl der Kammer nicht unbekannt sein, und ist auch wohl bereits erwähnt worden, daß dies Recht, einen Stuhlzins zu fordern, aus dem Conzes sionsrechte herrührt, welches in dem Partikular-Vertrage mit der Oberlausitz ausdrücklich aufgeführt und anerkannt worden ist. Ich bin überzeugt, daß die Stande der Oberlarssitz auf ein solches Gesetz einzugehen sich bereitwillig zeigen werden, aber wahrscheinlich noch bereitwilliger zeigen würden, wenn man den Antrag auf Aufhebung der Rechte auch den Herrschaften zuge steht, was meiner Ueberzeugung nach nur billig und angemessen ist; es würde sonst ausgesprochen werden, daß man nur des wegen das Recht, auf Ablösung anzutragen, den Verpflichteten allein zugestehen wolle, damit sie in dem Falle davon Gebrauch machen möchten, in welchem es ihr Vortheil erheischt, hingegen davon.abstehen könnten, wenn die Berechtigten von der Ablö sung möglicher Weise Gewinn haben könnten. Man würde also erklären, daß man wohl den möglichen Vortheil des Verpflich teten zum Nachtheil des Berechtigten, nicht aber den umgekehr ten Fall beabsichtige. Es scheint mir also eine Unbilligkeit darin zu liegen, die nicht in der Absicht der Dep., noch in der Absicht der Kammer liegen kann. Mein Antrag, den ich erwähnte, geht also dahin: „daß auch in den Erblanden die Weberei völlig und gleichmäßig, wie in der Oberlausitz, frei gegeben werde." Präsident: Ich würde zuvörderst das Amendement des Abgeordneten v. v. Mayer, wodurch-statt der Worte des De- putations-Gutachteüs „den Webern" gesetzt werden soll: „Den jenigen" zur Unterstützung bringen und frage d7e Kammer: Ob sie dasselbe unterstützen wolle? Wird zahlreich unter stützt. "Dann beantragt der Abgeordnete v.Thielau:'„Daß das Gesetz sich zugleich auch auf die Gleichstellung der Freiheit in Betreibung des Gewerbes der Weberei in den Erblanden mit der in der Oberlausitz erstrecke." Ich frage: >-Ob die Kam mer dieses Amendement unterstützen wolle ? Wird zahlreich unterstützt,' ° ' Staatsminister v. Könneritz: In Beziehung auf dieses Amendement erlaube ich mir nur einige Bemerkuügim. Wenn ich auch nicht im Stande bin, jetzt die Prinzipien, welche dir Negierung in dieser Beziehung angenommen hat, mit Sicher heit anzugeben, 'so ist mir noch aus Meiner früheren Geschäfts führung in der Landesregierung bekannt, daß, wenn auch die Bö
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