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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der heutigen Berathung im Begriff, die Ansicht zu äußern, daß bei dieser Gelegenheit auch über einige Spezialitäten die ständischen Wünsche sich ausdrücken, und dadurch die Ab fassung des Gesetzes und dessen künftige Berathung in den Kammern erleichtert werden möge, so habe ich mich durch die vorliegenden Amendements und die darüber stattgefundenen Erörterungen überzeugt, daß die hier eingreifenden Verhält nisse so vielartig und verwickelt sind, daß selbst aus einer lang wierigen Diskussion schwerlich ein bestimmtes Resultat gewon nen werden könnte. Faßt die Kammer den Beschluß, über den fraglichen Gegenstand einen Gesetzentwurf bei der Regierung zu hzantragen, so werden spezielle Erörterungen an Ort und Stelle einzuleiten, und dann unter angemessener Beachtung der im heutigen Protokoll niedergelegten Wünsche und Ansich ten der Entwurf zu bearbeiten sein. Allein gewiß ist es un ter diesen Umständen angemessen, wenn der Antrag in der All gemeinheit gemacht wird, wie er von dem Abgeordneten Roux gestellt wurde, da hiermit der Gegenstand am besten und schnellsten zur Erledigung kommen wird. Staatsminister v. Könneritz: Noch Eines erlaube ich mir hinzuzufügen. Es möchte wohl zweckmäßig sein, nicht der Stuhlzinsen von Webereien allein zu gedenken. Es kommt in den Erblanden auch ein Stuhlzins bei Strumpfstühlen vor. Abg. Puttrich: Was von dem Herrn Staatsminister v. Könnerktz bemerkt worden ist, das muß ich bestätigen. Nicht von den Leinwebern allein werden Stuhlzinsen errichtet, son dern auch von den Strumpfwirkern. Es ist der Fall, daß in den Erblanden, im Gebirge, von Webern Stuhlzinsen gegeben werden. Ob sie diesen Stuhlzins noch jetzt entrichten, will ich nicht ganz bestimmt behaupten; es könnte möglich sein, daß er in letzterer Zeit abgelöst worden wäre. Was jedoch den Antrag betrifft, daß man bei der Ablösung ganze Gemein den dazu verpflichten möchte, so habe ich denselben aus dem Grunde nicht unterstützt, weil er ganz gegen meine Ansicht ist. Es giebt doch viele Oerter und Dörfer in den Erblanden, wo die Weber vielleicht nur den 4., 6. LH eil und noch weniger von den Einwohnern ausmachen; auf welche Art und Weise nun die übrigen Communglieder dazu kämen, diese Ablösung mit zu tragen, dies könnte ich mir nicht erklären. Abg. Nostktz und Jänckendorf: Ich wollte nur er klären, daß ich mein Amendement zurücknehme. Abg. v. v. Mayer erklärt dies ebenfalls. Abg. v. Thielau: Ich nehme auch meinen Antrag zurück, wenn der Antrag des Abgeordneten Roux angenom men wird. Abg. v. Schröder: Ich wollte mir erlauben, zu dem Anträge des Herrn Abg. Roux eine kleine Einschaltung zu be antragen. Es ist nämlich von den Erblanden die Rede gewesen, und da kommen außer den Stuhlzinsen auch Zinsen bei andern Handwerkern vor, die ebenso an die Gerichtsherrschaft entrich tet werden müssen, und es möchte daher der Antrag ausgedehnt werden, auf: „Stuhl- und andere Handwerkszinsen." Es kommt bei uns oft vor, daß nicht allein die Weber, sondern auch andere Handwerker dergleichen Zinsen zu bezahlen haben. Es scheint daher consequent, diese Zinsen den Stuhlzinsen gleich zu stellen. Abg. Puttrich: Was so eben der Abg. äußert wegen anderer Zinsen, so spricht sich freilich der Wunsch bei Bielen aus, daß dergleichen Zinsen mit Rücksicht auf die neue Ge werbsteuer in Wegfall kommen möchten. Es ist allerdings der Fall, daß mitunter Zinsen gegeben werden, welche auch Schnei der, Schmiede u. dergl. mit betreffen und unter dem Namen Werkstättegeld bekannt sind, und soviel mir bewußt, betragen diese Werkstättegelder, wozu Weber und Strumpfwirker eben falls beigezogen werden, jährlich 6 Groschen. Ich habe darüber klagen und den Wunsch äußern gehört, daß in Hinsicht der neuen Gewerbsteuer diese Werkstättegelder doch in Wegfall kommen möchten. Inwiefern dies zugleich mit dem Wegfall der Stuhlzinsen verbunden werden könnte, will ich der hohen Staatsregierung und der verehrten Kammer, ob sie darauf ein gehen will oder nicht, überlassen. Abg. Atenstädt: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß auch in den Städten und zwar von der Staats kasse selbst vergleichen Stuhlzinsen erhoben werden, z. B. in meiner Vaterstadt unter dem Namen „Gezauzinsen". Nun hatte ich an dem vorigen Landtage bei Berathung des Gewerb steuergesetzes neben dem Anträge, das Stempelgeld von Fabri katen wegfallen zu lassen, auch den gestellt, diese Zinsen eben falls aufzuheben, weil ich diese für eine Gewerbssteuer hielt. Es wurde mir aber entgegnet, daß man glaube, sie wären ein Ausfluß des Dominialrechtes. Ich bin im Augenblick nicht im Stande, zu sagen, ob später diese Zinsen in Folge des an geführten Gewerbsteuergesetzes den Städten erlassen worden sind. Sollte das nicht der Fall sein, so sollte ich meinen, daß, wenn der Antrag von den Dörfern gestellt wird, die Staats regierung sich auch entschließen könnte, diese Zinsen ganz Weg fällen zu lassen, da sie durch das Gewtrbsteuergesetz in den Städten ersetzt worden sind. Indessen weiß ich nicht, ob dies geschehen ist oder nicht, u. wünsche nur, daß dieseBemerkung im Protokoll als Erinnerung niedergelegt werde. Referent v. Wie sand: Da sich nun die Lage der Sache so gestaltet, daß darauf angetragen worden ist, die Ablösung des Stuhlzinses nicht nurauf die Erblande zu erstrecken, sondern daß selbige auch möge ausgedehnt werden auf alle Gewerbszin sen, und daß ferner in Frage gekommen ist, ob man diesen Antrag an die hohe Staatsregierung speziell oder nur rm All gemeinen stellen wolle, so halte ich dafür, daß unter diesen Umständen das Letztere das Angemessenste sein dürfte. Man kann wohl zu der hohen Staatsregierung das volle Vertrauen hegen, daß sie überall bei näherer Erörterung das Recht wird vorwalten lassen, und daß sie durch den zu stellenden Antrag sich wird bewogen finden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wo durch einem allgemeinen Bedürfnisse nach den Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit abgeholfen werden wird. Um so
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