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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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M ments - Ministerien oder im GesammtministermM angestellt M."—Die Deputation ist der Meinung, daß diesem Be schlüsse der I. Kammer beizutreten und darnach die ständische Schrift abzufassen sei. Die Kammer tritt dieser Ansicht deb'De- putatiost e in st im mig bei. Mast geht hierauf zur Tagesordnung über, derFortsetzung der besonderen Berathung über den Bericht der 1. Deputation, das gerichtliche Verfahren in geringfügigen Rechtssachen be treffend. Referent N o u x tragt nun tz.28. des Gesetzentwurfs vor: - „(«. Sachverständige.) Sachverständige können vom Gerichte theils unaufgefordert, Heils auf Antrag der Parteien befragt werden.? Die Wahl derselben steht jedoch in beiden Fal len lediglich dem Gerichte zu. Hat der gewählte Sachverstän dige nicht schon einen allgemeinen Verpflichtungseid geleistet, so ist derselbe ebenfalls nur durch Handgelübniß an Eidesstatt zur gewissenhaften Abgabe seines Gutachtens zu verpflichten. Das Gutachten eines einzigen genügt, um über den Gegenstand de.r ihm vorgelegten Frage die zur,Entscheidung erforderliche Gewißheit zu erlangen." i , , . Die Deputation ist mit dem Gesetzentwurf nicht verschiede ner Meinung, sondern wünscht nur zwei Zusätze: s) Zeile 4/ am Schlüsse der zweiten Periode hinter den Worten: „le diglich dem Gerichte zu": „dafern nicht von den Parteien selbstauf eine dazu zu adhibirende Person compromittiret wird", und b) am Schlüsse der Paragraphe: „vorausgesetzt, daß von den Parteien gegen die Person des von dem Richter gewählten Sachverständigen, oder gegen dessen'Angaben, entweder Ein-' Wendungen nicht erhoben werden- oder solche für unbegründet oder unerheblich zu befinden sindi" ' H - Abg. Häntzschel aus Königstein: Ich wollte mir nur die Frage erlauben, ob nur eine Partei auf Zuziehung eines Sach verständigen antragen kann, oder ob es beiden Theilen frei-, steht. ' ' H ' ' Referent Roux: Es ist nicht von einem einseitigen An träge auf, sondern von Einwendungen gegen den Sachver ständigen die Rede; und diese zu Machen, steht jeder Partei frei. Abg. Häntzschel aus Königstein: Es würde dieses sehr weitläufig sein. ' - . . Königs. Commissair v. Kreyßig: ZurErläuterung be merke ich, daß die Worte in der Parügraphe: „Lheils. auf'Antrag der Parteien" sich auf den Antrag der Einzelnen Parteien bezie hen. ' Bei dieser Gelegenheit mir aber'zugleich einige andere Bemerkungen über die vörlieLenhen PaMraphe/'- Najn- lich mit dem Inhalt des ersten Zusatzes ».' will' sich das Ministe rium eiNverstehen, wie schon in der Deputation erklärt'worden ist, Nur gab man schon damals anheim, ob nicht dieser Züsach damit er für Laien verständlicher werde, etwa'so zu fassen sein möchte: „Däfern nicht die Parteien selbst sich über die zü wäh lende Person veremkgen." ' EmeDolge von diesem Ansatz aber würde sein, daß Müls in dest nächsten Wöxten'siattV',/hat bei Gewählte" zu setzen hätte: „hat der vom Ri chter Gewählte." Denn wenn die Parteien selbst darüber einverstanden sind, wer als Sachverständiger zpgezogett werden soll, so wird ci.ne Ver- pflichtung der Person, welcher sie die Beurtheilung der Frage überlassen wollen, gar nicht nöthig seiir. Endlich was den Zusatz b. betrifft, so schien es dem Ministerium, als könne derselbe weg bleiben. Wenn nämlich einmal dem Richter die Wahl der Sach verständigen überlassen ist, so muß man annehmen, daß der von ihm Erwählte unparteiisch sein werde. -Die Unparteilich keit eines solchen Sachverständigen kqnn daher nicht bestritten werden; .was aber die Sachkennt.nißdesselben betrifft, so kön nen gegen diese aus dem von ihm abgegebenen Gutachten selbst allerdings Gründe entlehnt werden, welche der Richter auch ohne besondere gesetzliche Anweisung zu berücksichtigen hat. Ich habe daher der geehrten Kammer anheim zu stellen, ob der letzte Zusatz nöthig sei. Abz, Sa ch sie: Was den ersten Zusatz anlangt, so hat der HriKönigljiEoMmissair bemerkt, daß er ihm in Hinsicht der Redaktion niM ganz zweckmäßig erscheine. In materieller Hinsicht gebe ich dem Zusatz meinen Beifall, in formeller Hin sicht aber möchte ich ihn geändert wünschen. Ich bin weit entfernt, auf RedaktionSveränderüng einzugehen , aber daß auf l Zeile sich'2 frelnde Worte befinden, die weder derLand- mann noch der Bürger versteht, das möchte ich doch zu hart finden. Das 2. WM. überdies hat einen Doppelsinn; den» es kann auch darunter verstanden- werden: „sich eine Blöße geben." Denn sehr häufig wird es, aus der Französischen Sprache entlehnt, so genommen; daher möchte die Verände rung, welche der'Herr Königs. Commissair vorschlug, sich als zweckmäßig davstellen. -Ueberhaupt bringe ich die schon am vorigen Landtage gestellte Bitte in Erinnerung: so viel wie möglich fremde Ausdrücke in den Gesetzen zu vermeiden, die ohne FteMdwörterlexicon der Bürger wie der Landmann und überhaupt Niemand versteht, der es nicht auf einem lateinischen Gp mnasiu m wenigstens bis Sekunde gebracht hat. Abg. Nou x:' Der letzte Sprecher hat die Deputation an gegriffen, daß sie' fremde Worte gebrauche. Die Deputation ist von der Meinung ausgegangen, daß für ein Prozeßgesetz es wohl mindestens nicht so hart zu tadeln sei, wenn ein in der juristischen Geschäftssptache übliches Wort angewendet wird. Die Deputation wird/ wie ich überzeugt und wenigstens für mechdn Lheissddzu bMt bjn, .sehr gern damit sich einverstan- deq. erklären, die Worte7zw vertausche^ und ggnz die Fassung, welche der Hr. Königs Commissair vorgeschlagxn hat, anzu- stchmen. Es würde ichder-Sache ganz Dasselbe erreicht, was die Deputation beantragt; auch würde ich es sogar für sachge mäß, halten, wenn in der 4. Zeile der §. im Gesetzentwürfe noch die Worte: „vom Richtet"' eingeschaltet werden. Was Übrigens den letztest Satz anlangt, so ist allerdings hier das Bedenken gegen das'Matexielle des Deputations-Vorschlages e'rhobin wvrd'est. ' 'Det Richter wird, wie, dies wohl voraus- zstsetzen, Vcin'rr^ westst tr'. das'Interesse des Sachverständigen ast der Sache ödÄ'd'er'Petstzn einer-der Parteien kennt, einen solchen Mann als Sachverständigen nicht gebrauchest. -Der Fall tritt aber oft eich daß es dem Richter nicht bekannt ist, ob der von.ihm erwählte Sachverständige ein Interesse an ei ner der Parteien oder an der Sache selbst habe; es kann ferner dem Richter oftmals selbst nicht genau bekannt sein, ob die
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