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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Person, welche er als Sachverständigen wählt, auch ein so ge naues Urtheil abzugeben vermöge, als es vielleicht ein Anderer zu ertheilen im Stande ist. Vor ganz Kurzem ist mir ein Fall der letzteren Art vörgekommen der schlimme Folgen hatte, und fämmtliche Mitglieder der Deputation haben mit'Bezug auf die Erfahrung versichert, daß die Beifügung dieses Beisatzes als wesentlich nöthwendig erscheine. Vornehmlich aus dem praktischen Gesichtspunkte also hat sich die Deputation erlaubt diesen Zusatz vorzüschlagen. Seer. Richter: Ich habe um das Wort gebeten, um mit Rücksicht auf die Erklärung des Herrn Referenten zu bitten, daß die Mitglieder der Deputation sich darüber erklären möch ten, ob sie die Fassung anzunehmen' gesonnen sind, welche der Herr König!. Commissair vorgeschlagen hat. Es ist auch mein Wunsch, daß der Antrag der Deputation so deutlich als mög lich gefaßt und so in dieParagraphe komme, wie er für Jeder mann verständlich ist. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Mitglieder der Deputation zu fragen, ob sie diese Wortverän derunggenehmigen? - : - Bei der nun erfolgenden Abstimmung wird der. Zusatz unter a. in der veränderten Fassung , die Einschaltung der Worte: „vom Richter", sowie derjAusatz unter d. einstimmig angenommen. Hierauf wird die Paragraphe mit den be liebten Abänderungen ein h e lliggen ehmigt. Hierauf verliest der Referen t §. 29. welche also lautet: ° .,(6, Eid.) Wird über Lhatsacheü,' welche des Beweises bedürfen,-her Eid angetragen,, so hat der Gegner desAn- tragenden sofort zu erklären, ob er den Eid leisten oder zurück geben wolle. Dieser Erklärung ungeachtet kann derselbe, wenn er Urkunden oder Zeugen bereits mit zur Stelle gebracht hat, durch diese Beweismittel den Ungrund der aüfden Eid gestellten Behauptungen darzuthun versuchen. - Bleibt,sodann-noch ein erheblicher Umstand zweifelhaft, so ist das.Gencht nicht behin dert, in Beziehung auf denselben, einer ändern Partei als der jenigen, welche nach jener Erklärung zu schwören gehabt haben würde, die Eidesleistung aüfzulegen" > - V -- - . Die Deputation beantragt folgenden Zrssatz zur §. 29. „Der auf den Eidesantrag sich beziehende Gefahrdeeid fallt in dieser Prozeßart hinweg." Dieser Antrag wird sich indessen dann erledigen, wenn , wie dem Vernehmen nach erfolgen soll, ein Gesetzentwurf, nach welchem für dm Civilprozeß überhaupt der mit der GewiffensrühruNg jetzt verbundene Gefährdeeid in Wegfall gelangt, annoch bei gegenwärtigem Landtage vorgelegt und angenommen wird. Referent Roux: Jch'habe noch hi'nzuzufügen, daß rn der Deputation die Aeußerung vernommen ward, wie die Absicht der Regierung dahin gehe, den auf die Eidesdelation sich be ziehenden Gefährdeeid überhaupt in Wegfall zu bringen, und dieser Punet mit einigen andern Dezisionen der Kammer in einem Gesetzentwürfe vorgelegt werden solle. Es ist nun aber ein solcher Entwurf noch zür Zeit nicht, stvrgelegt, und so hat die Deputation zugleich berücksichtigend, daß dann, wenn ein allgemeines Gesetz annoch erscheint, es immer noch Zeit sein würde, den Beisatz in diesem speziellen Gesetze aufzugeben, solchen hier zu beantragen für nöthig und räthlich erachten müssen. König!. Commiffair v, K r e y ß i g: Derselbe Zusatz, wel chen die Deputation beantragt hat- würde in der nämlichen Paragraphe ausgenommen worden stein, wenn nicht damals schon der Beschluß gefaßt gewesen wäre, wegen, gänzlicher Aufhebung des Gefährdeeids beim Beweise durch Eidesantrag der. gegenwärtigen Ständeversammlung, ein besonderes Gesetz vorzulegen. , Abg.v. Dieskau: Dem von der Deputation beantragten Zusatze zu dieser Paragraphe: „der auf den Eidesantrag sich, beziehende Gefährdeeid fällt in dieser Prozeßart hinweg." pflichte ich völlig bei; denn auch ich'hin der Meinung, daß .die Vervielfältigung der Eide, und namentlich her Gefährdeeide, und der Reinigungseide vermieden werde. Ein Anderes ist es Mit Vereidung der Zeugen; für diese spricht außer dem Grunde, den ich in einer der früheren Sitzungen bereits angegeben habe, auch der Umstand, daß das Verfahren nicht öffentlich ist, und daß ich den vorliegenden Gesetzentwurf nicht für einen blo ßen Versuch ansehen kann. Es ist übrigens von der Deputa tion zu dieser Paragraphe noch die Erläuterung gebracht wor den/ daß der Richter abzuwarten habe , daß Derjenige, der sich des Eidesantrags bedienen will, auch wirklich erkläre, daß er den Eid antragen wolle. Ich kann hierbei die Bemerkung nicht unterdrücken, daß es die Praxis klar an die Hand gicbt, daß von einer Partei, wennsie persönlich erscheint und einen Anwalt nicht zur Seite hat, schwerlich zu erwarten sein dürste, haß sie wisse, ob und wenn sie sich des Eidesantrags zu be dienen habe. Etwas ganz Anderes ist es, wenn sich des Be weismittels der Zeugen oder Urkunden bedient wird; hat die Partei einen Zeugen oder mehrere, oder hat sie eine Urkunde, so wird sie jedenfalls darauf bedacht sein , diese Beweismittel mit zur Stelle zu bringen. Allein der Umstand, daß der Eid über ein Faktum angetragen werden könne, ist den Parteien zu wenig bekannt. Ich glaube daher, daß hier die Instruk- tionsmaxime hauptsächlich wirksam sein müsse, und daß Der jenige, der sich des Eidesantrags zu bedienen beabsichtigt, von dem luckioio darauf aufmerksam gemacht werde, daß er, wenn er eine Thatsache durch Eidesantrag bescheinigen wolle, dies zu erklären habe. Häufig geschieht es,'daß Parteien an Ge richtsstelle erscheinen und erklären, daß sie ihr Anbringen be schwören könntest;' will der Richter darauf nicht Rücksicht neh men, so chird die Partei des Eides, wenn sie nicht ausdrück lich gesagt hat / ich trage den Eid an, nach der Ansicht, welche im Deputations-Gutachten ausgesprochen worden ist, jeden falls verlustig. , . 'Referent Roux: Zur Erläuterung dessen, was der geehrte Sprecher so eben geäußert Hat, erlaube ich mir auf den allgemeinen Th eil des Deputations-Gutachtens S. 269. zu verweisen, und zwar auf die Stelle m der Mitte der Seite, wo die in dieser Prozeßart eintretende Verbindung derVer- handlungs- mit der Znstruktionsmaxime bezeichnet ist. Dort heißt es: „ die Erwägung, daß die dem Richter in den A 17. und 20. ertheilte, so schöne Berechtigung, und die ihm dabei auferlegte Verpflichtung nöthwendig auch das in sich ent-
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