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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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halten muß, die Parteien zu Angabe der Beweismittel,, wo mit sie ihre Behauptungen darzulegen vermögen, durch geeig nete Fragen aufzufordern, und ihnen die Nothwendigkeit der Angabe ihrer Beweismittel oder der Cidesdelation bemerklich zu machen, so, daß auch unberathen erscheinende Parteien nicht leicht besorgen dürfen, in dieser Hinsicht durch formelle Unterlassungen in materiellen Verlust zu gerathen." Die Deputation hat sich den Gang der Sache ganz einfach so vor gestellt: Wenn die Parteien zum Termine erscheinen und der klagende Theil dieSache vorgetragen hat, so wird sie der Rich ter befragen, womit sie den Beweis ihrer faktischen Behaup tungen zu führen gedenke? Sagt nun die Partei, sie habe keine Urkunden und keine Zeugen zur Bescheinigung des Anfüh rens zu beziehen, so wird ihr vom Richter bemerklich gemacht werden müssen, daß ihr Nichts übrig bliebe, als den Eid zu gebrauchen. Erklärt nun die Partei darauf, daß sie dies nicht wolle, nun dann kann man freilich dagegen Etwas nicht sagen; sie wird aber in der Regel gewiß, wenn sie kein ande res Beweismittel hat, dem Richter zu erkennen geben, daß sie, eben weil ihr nichts Anderes übrig bleibt, die Sache dem Gewissen ihres Gegners überlasse. Ich glaube, nach dieser Erläuterung dürft- sich der geehrte Abgeordnete wohl beruhigt finden. Abg.Atenstädt: Wenn das Bedenken, welches der ge ehrte Abgeordneten. Dieskau aufgestellt hat, überhaupt richtig wäre, so hatte es bei §-22., wo von der Anzeige der Beweis mittel überhaupt gehandelt wird, vorgebracht werden müssen. Der Antrag würde dahin gehört haben, und es würde die Fas sung so zu nehmen gewesen fein: so hat der Richter denjenigen. LH eil aufzufordern, u. s. w. Indessen scheint mir der Antrag gar nicht nöthig zu sein; es liegt in der Instruktions-Maxime,, daß der Richter den Parteien mit seinem Rathe beistehe; er wird sie fragen, womit sie das Faktum zu beweisen gedenken, ob mit Urkunden oder Zeugen; ist Beides nicht vorhanden, so wird er sie auf den Eidesantrag aufmerksam machen. König!. Commissair v.Kreyßig: Ich kann nur bestäti gen, daß das, was der Hr. Referent in Bezug auf den allge meinen Theil des Deputations-Gutachtens erwiedert hat, ganz im Sinne der Regierung ist. Abg. v. Dieskau: Es ist behauptet worden, das Beden ken, welches ich aufgestellt habe, hatte bei Z. 22. vorgebracht werden sollen, wo von der Anzeige der Beweismittel die Rede ist. Daß in Z. 22. von Anzeige der Beweismittel die Rede ist, ist richtig; allein eine Partei kommt persönlich ohne Rechtsan walt an Gerichtsstelle und sagt, ich kann das, was ich vor bringe, eidlich bestärken. Sie glaubt, ihr Anbringen dadurch zu beweisen, der Richter unterlaßt aber zu sagen, daß der Eid darüber vielmehr angetragen werden müsse. Erwäge ich dies, so kann ich keinen Grund finden, weshalb das Beden ken, das ich aufgestellt habe, nicht auch bei der gegenwärtigen Z. hätte vorgebracht werden können, da dieselbe ausdrücklich vom Eidesantrage handelt. Uebrigens ist allerdings der Richter nach den Ansichten, welche die Deputation in den Motiven zur §. aufgestellt hat, nicht verbunden, der Partei zu sagen: Du kannst Dich des Eidesantrags bedienen; sondern der Rich ter hat zu erwarten, ob die Partei sich eines Beweismittels, und wessen sie sich bedienen werde. Bei der Erklärung indeß, die vom Hrn. Referenten gegeben und von dem Hrn. Känigl. Commissair bestätigt worden ist, möchte ich mich, sofern sich die Richter darnach richten werden, beruhigen können. Präfident: Es ist also Seiten des Herrn Abgeordneten v. Dieskau kein Antrag geschehen, und es würde sich demnach fragen, ob die übrigen Mitglieder der Deput. der Ansichtssind, daß der vorgeschlagene Zusatz nach der Erklärung des Hrn. Negie- rungs-Commissair für überflüssig zu achten sei, oder nicht? Abg. Eisenstuck: Ich bin einverstanden, daß der Zu satz nunmehr wegbleibe. Abg.Atenstädt: Ich würde mich ebenfalls damit ein verstanden erklären, wenn wir versichert sein könnten, daß das fragliche Gesetz erscheine, ehe das gegenwärtige hinausge geben wird. Königl. Commissair v. Kreyßig: Ich kann bestätigen, daß dieses Gesetz in ganz kurzer Zeit zur Vorlage an die Kam mer gelangen werde. Präsident: Demnach scheint mir doch nöthig zu sein, über den Antrag der Deputation abzustimmen, und ich frage die Kammer: Ob sie den von der Deputation beantragten Zusatz annehme? Wird von 55 gegen 7 Stimmen bejaht und die Paragrapheselbst einstimmig angenommen. Die §. 3V., welche ebenfalls noch vom Eid handelt, findet unverändert einstimmigeAnnahme. Bei der tz.3I., die sich auf denselben Gegenstand bezieht, erinnert Abg. v. Schröder: Nur eine Frage wollte ich mir er lauben. Unter der Bestimmung dieser Paragraphe ist doch wohl die eidliche Versicherung der Zeugen nicht zu verstehen? Denn diese geben doch den Handschlag an Eidesstatt vor der Entscheidung. . > Referent Roux: Ich habe dabei nur zu bemerken, daß bei dem Zeugenverhöre mit Abnahme eines förmlichen Eides nicht zu verfahren, vielmehr bloß von einem Handschlage die Rede ist; übrigens hatte ich auch die Worte: „zur Ent scheidung derSache" absichtlich betonend hervorgehoben, um darauf hinzuweisen, daß sich diese Paragraphe auf solche Eide beziehe, welche die Sache selbst betreffen. Präsident: Es scheint sich also das Bedenken zu erle digen, und ich frage die Kammer: Ob sie die tz. 31. unver ändert annehme? Wird einstimmig bejaht. tz. 32. lautet: „(Entscheidung.) Es hat aber das Gericht nach Beendi gung der Verhandlung sofort hauptsächlich zu entscheiden, wenn auch die Entscheidung von einerBedingung abhängig zu machen ist. Der Bescheid ist mit kurzer Angabe der Gründe zu Proto koll zu bringen und den Parteien noch im Verhörstermine selbst bekannt zu machen. In Verhinderungsfällen kann jedoch diese Bekanntmachung auch an einem der nächsten Gerichtstage erfol gen ; welchenfalls die Parteien dazu entweder noch bei ihrer An- 2
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