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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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überflüssig, es kein Bedenken hüben möchte, dies hier auszuspre chen. Man kann sogar als gewiß voraussetzen, die Exekutions ordnung werde im Laufe dieses Landtags zur Vorlage kommen; sind wir aber so eben so gewiß überzeugt, daß wir mit diesem Gesetze, wenn es schon bereits angekündigt worden ist, noch zum Ziele gelangen werden? Leicht könnte das hier vorliegende Ge setz zur Publikation kommen, jenes aber nicht; und dann würde eine Lücke in diesem Gesetze entstehen. Abg.Häntzschel (aus Königstein): Ich würde mich eben falls dem Seer. Richter beizutreten veranlaßt finden. Ich will nur ein Beispiel ansühren, wenn bei einer Klage die Markt preise in Frage kommen. Ich, als Richter, soll den Bescheid machen, den Anspruch feststellen, kann dies aber nicht,, ohne mich auf die Marktpreiszettel zu beziehen. Der Marktort ist aber entfernt, ich' würde mich also genöthigt sehen, mir die Marktpreiszettel zu verschaffen, und so würde es unmöglich sein, die Schuldberechnung sofort fest zu stellen. Seer. Richter: Durch die Beziehung des Hern. Refe renten auf die Bestimmung des Anhangs zur erläuterten Prozeßordnung wird, glaube ich, meine Bemerkung noch mehr bestätigt, daß es überflüssig sei, dem Richter eine An weisung der Art zu geben. Kömgl.Commissair v. Kreyßig: Zn der §. 37.(s. unten S. 975.) heißt es: „Bei Vollstreckung der Entscheidung sind die allgemeinen Vorschriften zu befolgen. Es hat jedoch — über geben worden ist rc." Diese tz. bezieht sich allerdings auf die Stelledes vorzulegendenGesetzes, in welcher bestimmt worden ist, daß bei Ansprüchen, die auf eine Quantität, insonderheit auf Geldforderungen sich beziehen, jedes Mal bei dem Gesuch um dieErekution eine schriftliche Berechnung einzureichen sei; und von dieser allgemeinen Vorschrift hat man diese geringen Sa chen ausnehmen wollen. Referent R oux: In Bezug auf das, was der Herr Secr. Richter bemerkt hat, erlaube ich mir noch zu erinnern, daß das, was ich gesagt haben soll, mir in der That nicht erinnerlich ist. Der Herr Secr. bemerkt, ich Hätte darauf hingedeutet, die De putation schiene die Absicht zu haben, als solle der Richter ohne den Antrag der Parteien zur Hülfsvollstreckung schreiten; das Eegentheil ist im Deputations-Bericht bei der Bemerkung zur ß. 37. nachzulesen. — Die Deputation hat ihr Augenmerk darauf gerichtet, den Wegfall der bestehenden Vorschrift auf Anberaumung eines besonder» Schuldberechnungstermins her auszuheben, und eben dies besagt hauptsächlich der Zusatzan trag zur tz. 32. Wird inzwischen bei tz. 37. vielleicht ein Zusatz dahin beliebt, daß in diesem Prozeßverfahren ein Schuldbe rechnungstermin nicht stattsinden solle, so hätte ich auch dagegen Nichts einzuwenden. Gleichwohl halte ich den Zusatz bei §. 32. aus dem gedachten Grunde nicht für überflüssig, sondern sogar für nöthig. Abg.Sachße: Ich muß mich ebenfalls gegen den Zusatz zur §. 32» erklären; ich halte das nicht ausführbar; es wird der Richter nicht im Stande sein, die Sache an einem Tage abzumachen. Ueberhaupt erkläre ich Mich gegen die Meinung des Herrn'Referenten: ein Schuldberechnungstermin werde nicht nothwendig, wenn der Zusatz hinzugefügt werde. Zm Gegentheil, ein Schulberechnungstermin wird um so eher nöthig werden, weil der Richter bei Ertheilung des auf der Stelle zu Protokolle zu entwerfenden Bescheids gar zu leicht in den Zahlen sich irren kann. Es ist besser, daß der Grund satz ausgesprochen wird, nach welchem die Schuldberechnung, stattfinden soll, als daß, wie der Abg. Häntzschel bemerkt hat, die Unmöglichkeit, die Berechnung auf der Stelle zu bewerk stelligen, Irrungen und Weiterungen herbtifühke. Abg. Ei senstuck: Ich sollte meinen, daß der Zusatz we der überflüssig noch bedenklich, sondern nützlich sein dürfte. Es ist hier in diesem Prozeß eine ganz besondere Ausnahme von der sonstigen Regel des Prozesses; sie besteht darinne: daß der Kläger verurtheilt werden kann. Es wird dieser Umstand al lerdings die Entscheidungen etwas schwieriger machen können; aber um so nothwendiger ist es, daß das Gesetz sich, darüber ausspreche, was der Richter darinne zu thun hat. Es sind nicht alleRichter sich gleich; wären sie sich alle gleich, so glaube ich, könnten wir die Prozeßordnung zum großem Lheil weg streichen; ich sollte meinen, daß der angeführte Grund eigent lich zu viel beweißt. Ein anderer Einwand ist gemacht wor den; wahrend daß der Eine sagt, das wird der Richter an sich thun, sagt der Andere, das kann der Richter nicht thun. Nun, wenn so ein Schwanken ist, da ist es Sache des Gesetzes, sich klar darüber auszusprechen. Der Einwand der davon ent nommen ist, daß es bei Quantitäten sich nicht thun lassen würde, trifft hier nicht zu, denn es ist im Zusatze nicht bean tragt, daß Dasjenige, was nicht in Geld besteht, in Geld reduzirt werde. Aber wenn erkannt wird, daß Jemand 3 Scheffel Korn zu prästiren hat, so ist kein Schuldberechnungs termin nöthig. Also sollte ich glauben, daß der Wegfall des Schuldberechnungstermins immer gerechtfertiget wäre. Ich habe die Ueberzeugung, daß der Zusatz von Nutzen, aber nicht überflüssig und nicht bedenklich ist. Prasident: Ich halte die Diskussion für geschlossen, und es haben sich für Annahme des Deputations-Gutachtens zur tz. 32. die Stimmen sehr verschieden ausgesprochen. Den ersten Satz hat man weniger bedenklich gefunden, als den letztem, und ich werde daher die Frage auf Annahme des Deputations-Gutach tens selbst scheiden und zuerst fragen: Ob die Kammer den er sten Theil des Deput.-Gutachtens (s. oben S.970., 1.Splt.) annehmen wolle? Einstimmig angenommen; und: Ob die.Kammer den zweiten Theil des Deputations-Gutachtens (s.ob.S.970.,-1.Sp.lt.) annnehmenwolle? Wird von 54gegen 8 Stimmen angenommen; und endlich frage ich: ObdieKam- mer die tz. 32. selbst in der bemerkten Art anzunehmen ge neigt sei? Abg. Todt: Ehe über die Paragraphe selbst abgestimmt wird, wollte ich mir noch erlauben, auf ein Bedenken anderer Art aufmerksam zu machen, was nicht mit dem Deputations- Gutachten im Zusammenhänge steht, jedoch auf ß. 32. Beziehung leidet. Der Geist des Gesetzes will, und es deuten mehrere Be- - *
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