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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lichter nicht annehmen kann, daß, wenn er eine Entscheidung fällt, die wider das Recht und seine Pflicht ist, sie kn höherer Instanz Genehmigung finden werde. Und wenn die höhere Instanz die Parteilichkeit wahrnimmt, so wird sie keinen An stand nehmen, den verletzten Gerichtsunterthanen dafür nicht noch Kosten aufzubürden, sondern lieber dem ungerechten Rich ter diese Kosten von Gott-nnd Rechtswegen zuzutheilen; also sehe ich den Nachtheil nicht ein, wenn der Patrimonialrkchter dergleichen Bescheide ertheilt. Ich hege aber immer noch die Hoffnung, daß die Patrimonialgerichte künftig cessiren werden. Staatsminister v. Könneritz: Auch das Ministerium würde sich gegen die Annahme des Amendements erklären müs sen. Es ist schon nach der Erläuterten Prozeßordnung nur in wichtigen Sachen die Entscheidung zwischen den Gerichtsherren und den Gerichtsuntergebenen dem Patrimonialrichter entzo gen, nicht aber in geringeren. Es ist die Regierung auch in dem Gesetzentwürfe, den sie am vorigen Landtage den Stän den wegen der Patrimonialgerichte alternativ vorgelegt hat, davon ausgegangen, daß die Streitigkeiten zwischen den Ge richtsherren und den Unterthanen, insofern sie bloß persönliche Anforderungen betreffen, vor den Patrimoniqlgerichten ver handelt werden können. Bon demselben Gesichtspunkte ist auch die Regierung bei diesem Gesetzentwürfe ausgegangen. Es hat sich zwar seitdem die Lage der Sache insofern etwas verändert, daß von der Kammer darauf angetragen worden, auch die Rückstände von Nealleistungen nach diesem Verfahren beitreiben zu lassen. Inzwischen würde diese Aenderung .doch nicht einen so allgemeinen Antrag rechtfertigen. Auch soll über das Recht selbst nicht entschieden werden können, und dies ist der hauptsächliche Gegenstand, bei welchem ein Miß trauen zwischen den Gerichtsverwaltern und Gerichtsuntertha nen entsteht. Dazu kommt noch, daß man in diesen ge ringfügigen Sachen Kosten vermeiden muß, die allerdings durch Einholung eines ckeeisi bei der Fakultät unverhältnißmä- ßig steigen würden. Secr. Richter: Ich habe mir das Wort erbeten, um noch Einiges über den Antrag zu bemerken. Wenn ich, da ich dem Stande der Patrimonialrichter anzugehören die Ehre habe, wünschen muß, das Alles auch in diesem Gesetz ver mieden werde, wodurch irgend ein Mißtrauen gegen die Pa trimonialrichter bei ihrer oft schwierigen Stellung noch rege ge macht und unterhalten werden könnte, wenn ich es immer zu meinen höchsten Bestrebungen gerechnet habe, alle Verhältnisse entfernt zu halten, die nur irgend die Gerichtsbefohlenen da hinführen können, dem Patrimonialrichter das ihm nöthige Vertrauen zu entziehen oder nur zu vermindern, so müßte ich mich dem Anträge des Herrn Abgeordneten Lobt anschließen, könnte ich hoffen, daß dadurch das erreicht würde, was der Herr Abgeordnete erreichen will; daran muß ich aber zweifeln. Wenn der Herr Abgeordnete nicht seinen Antrag dahin stellt, daß alle dergleichen rechtliche Angelegenheiten nicht vor den Patrimonialgerichten verhandelt werden sollen, wenn er zugiebt, daß, wie schon feststeht, alle unbedeutende Rechtssachen vom Patrimonialrichter instruirt und nach diesem Gesetz geleitet, die Beweksmittelgesucht und ausgenommen, mit einem Worte, daß der ganze Prozeß bis zum Schluß von ihm geführt werden kann, dabei erwägt, daß nach dieser Prozeßart so viel Spielraum, so viel Gewalt in seine Hände gegeben ist, so kann ich aller dings nicht bedenklich finden, ihm auch die Entscheidung zu überlassen. Ist das Verfahren auf eine unredliche Basis ge gründet, so wird dies ein Spruchcollegium nicht sogleich er kennen können; dasselbe muß sich zunächst nach dem richten, was es in den Akten findet; es kann bloß Mängel im Verfah ren erkennen, und solche, die überhaupt in der Form sich zeigen, nicht so leicht Parteilichkeiten; diese gehören auf den Be schwerdeweg und diesem wird abgeholfen werden, wenn die Parteien durch Appellation Abhülfe suchen. Abg. Roux: Ich habe formell große Bedenken , ob die Kammer sich über die fragliche Erinnerung des Antragstellers nicht schon entschlossen habe. Denn Z. 32. spricht zwar von der Entscheidung; es heißt aber darin bloß: „es hat das Gericht nach Beendigung der Verhandlung sofort selbst zu entscheiden," und in der 5. steht ebenfalls das Wort: „ selbst ", und Dasselbe, was die Z. 32. übrigens besagt, enthält Z. 5. schon. Zur A 5. hat daher, weil es der erste Ort war, der Veranlassung gab, diese Sache zu beleuchten, die Deputation in dem Berichte ihre Meinung ausgesprochen. Es heißt in der§.5.: „die Gerichte haben alle wegen dergleichen ganz geringer Ansprüche (Z. 2. u. ff.) entstehenden Streitigkeiten mündlich zu erörtern und zu entscheide n." Die Kammer hat dem beigepflichtet, daß nach dem Gesetzentwürfe die Gerichte zu entscheiden haben; die Kam mer hat also dadurch« wie mir es scheint, zu erkennen gegeben, daß sie eine Einholung rechtlichen Erkenntnisses in dieser Sache nicht für angemessen erachte, und ich glaube, sie hat dies um so mehr zu erkennen gegeben, als die Deputation durch ihre Bemerkungen zur §. 5. recht nahen Anlaß darbot, sich darüber auszusprechen, ob man ein Bedenken gegen diese Disposition des Gesetzes habe. Materiell muß ich aber doch auch bemerken, daß durch einen solchen Vorschlag die Kosten unendlich erhöht werden können. Ein Zeder, welcher mit Rechtsangelegenheiten zu thun hat, wird wissen, wie sehr die Sache verteuert wird, wenn rechtliche Erkenntnisse eingeholt werden. Warum sollen Gerichtsuntergebene an Patrimonialgerichtsorten ihre Justiz theurer bezahlen als andere Gerichtsuntergebene? Ich bitte das sehr zu berücksichtigen, daß so eine Rechtsungleichheit eintreten würde. Ein anderer wichtiger Umstand ist schon herausgeho ben worden; die Entscheidung ist es nicht sowohl, woraus Be sorgnisse entstehen. Ist die Entscheidung nach den Akten gege ben, und wird sie durch Appellation der höher» Behörde vorge legt, so ist nicht zu bezweifeln, daß, wenn die Entscheidung parteiisch ausgefallen ist, der Richter sie sofort abändern werde. Mehr Besorgniß möchte eintreten in Rücksicht auf das Ver fahren und die Mangelhaftigkeit bei der Anwendung der In struktion neben der Verhandlungsweise. Aber wozu führt über haupt der Antrag noch ? Ist es Mißtrauen, so müßte der An trag gestellt werden, den Patrimonialgerichten auch nicht die
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