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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu überlassen. Ich glaube also, der Antrag würde uns zu weit führen. Die De-! putation hat zugleich in ihrem Berichte ausgesprochen, daß sie volles Vertrauen, wenigstens der Regel nach — und es ist mir nicht bekannt, daß irgend Erfahrungen neuerer Zeit eine Aus nahme begründeten— zu den Justitiaren habe (sei es in geringen oder großen Sachen), daß sie ihre Entscheidungen nicht parteiisch stellen werden. Man muß niemals von einer schlimmen Vor aussetzung ausgehen, am allerwenigsten bei einem Stand, des sen Beruf es ist, Gerechtigkeit zu handhaben. Der Präsident schreitet nun zur Abstimmung, und es wird der Antrag des Abg. Lodt mit 40 gegen 22 Stimmen abgeworfen, alsdann aber die Paragraphe mit den beschlos senen Veränderungen einstimmig angenommen. Referent Roux trägt die §. 33. des Gesetzes vor: „(Leistung zuerkannter Eide.) Ist aufLeistung eines Eides erkannt, so kann zur Abnahme desselben unmittelbar nach Be kanntmachung des Bescheids verschütten werden, wenn die Par teien sich dem Erkenntnisse sofort unterwerfen. Außerdem ist die Rechtskraft des Bescheids abzuwarten, und nach Eintritt derselben ein besondrer Schwörungstermin anzusetzen. Zu die sem sind die Parteien, mit Einräumung einer achttägigen Frist, durch Bestellzettel vorzuladen, in welchen die nach den Vor schriften der allgemeinen Prozeßgesetze erforderliche Androhung ausgedrückt sein muß." Die Deputation hat hierbei im 3. Satze hinter den Wor ten „durch Bestellzettel" die Einschaltung beantragt: „unter ab schriftlicher Mittheilung der Eidesnotul," König!. Commifsair v. Kreyßig: Mit diesemZusatz ist das Ministerium einverstanden, wie schon in der Deputation erklärt worden ist. Präsident: Ich würde zu fragen haben: Ob man wünscht, daß diese Worte in der Paragraphe eingeschaltet wer den? Es erfolgt einstimkges Ja; und die weitere Frage: Wird unter dieser Veränderung §. 33. des Gesetzentwurfs an genommen? wird gleichfalls einstimmig bejaht. tz. 34. lautet: „(Rechtsmittel.) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist den Parteien das Rechtsmittel der Appellation auf gleiche Weise, wie in den nach dem Mandate vom 28. November 1753 zu be handelnden Rechtssachen (vergl. §. 41.), gestattet. Eine Nich tigkeitsbeschwerde kann unter dem Anführen, daß die Entschei dung mit klaren Gesetzen im Widerspruche stehe, nicht erhoben werden. Vielmehr ist eine solche Behauptung als Appellations grund binnen zehntägiger Frist nach Bekanntmachung des Ber scheids vorzubringen." Referent Roux: Bereits bei §.17. hat die Deputation den Antrag motwirt, was ich hier der bessern Uebersicht halber zu wiederholen habe. Im. Deputations - Gutachten wird ge sagt : „ Nur einen Zweifel hatte die Deputation bei der. in der dritten Periode der tz. 17. enthaltenen Bestimmung, und zwar .darüber, ob dem Kläger dann, wenn ihn der Richter mit sei nem .Anbringen, weil solches kein Klagrecht begründe, sofort zurückweiset, und er sich von der Richtigkeit dieser Ansicht nicht überzeugen zu können glaubt und seinen Anspruch für begründet haltend, ohne Weiteres ihn nichtganz aufgeben wist, die Berufung auf eine Cognition in höherer Instanz noch zukomme? Da Sei ten des Herren Negierungscommissair der Ansicht der Deputa tion, wornach diese Frage zu bejahen ist, beigepflichtet ward, mit dem Bemerken, man habe bei dem Entwürfe die hier ge dachte Bescheidung für eine solche wirkliche Entscheidung der Sache betrachtet, bei welcher der Appellationsrecurs an die höhere Instanz nach. §§. 32. und 34. stattsinde, so enthielt sich die Deputation eines besondern Erlauterungsantrages, behält sich jedoch vor, zu Vermeidung von Mißverständnissen einen die Intention dieser Gesetzstelle noch deutlicher bezeichnenden Zusatz bei der §. 34. durch Verweisung auf tz. 17. in Vorschlag zu bringen." Auf den Grund dieser Motivirung geht nun daS Deputations-Gutachten zu der §. 34. dahin, Zeile 1. hinter den Worten: „des Gerichts" einzuschalten: „(einschließlich der §. 17. erwähnten abweisenden Bescheidung an den Klager)" und einen Druckfehler zu verbessern, nämlich die Verweisung auf §. 41. in §. 42. zu verwandeln. Da Niemand hierüber zu sprechen wünscht, werden vom Präsidium die Fragen gestellt: 1) Ist die Kammer mit der von der Deputation vorgeschlagenen Abänderung einverstan den? 2) Wird §. 34. in dieser Modifikation angenommen? Beides wird einstimmig bejaht. Referent Roux verliest §. 35., welche lautet: „Ist gegen den Bescheid appellirt worden, so hat das Ge richt in den nächsten drei Tagen nach Ablauf der zehntägigen Frist den Gegner des Appellanten von der eingewendeten Beru fung in Kenntniß zu setzen, und . demselben unter M-ttheilung einer Abschrift des Appellationsschreibens oder des über Einwen dung des Rechtsmittels aufgenommenen Protokolls zu eröffnen, daß binnen acht Tagen auf die Appellation zur vorgesetzten Be hörde Bericht, erstattet werden solle. Dieser Bekanntmachung und Mittheilung bedarf es jedoch nicht, wenn die Appellation im Beisein des Gegners eingewendet und protokollirt worden ist. Bis zum Abgänge des Berichts steht es übrigens jeder Par tei frei, mit einer Ausführungs- oder Widerlegungsschrift einzu kommen. (vergl. jedoch §. 0.) Die Deputation bemerkt hierzu: In der §.35. dürfte »> die Stelle Zeile 7. „daß binnen acht Tagen" ihrem eigentlichen Sinne und Zwecke nach mit den Worten: „daß unverlangt nach dem Ablaufe von acht Tagen" zu vertauschen, und b. die am Schluffe eingeklammertc Verwei sung auf §. 9. der Deutlichkeit halber so zu fassen fein: „(vergl. jedoch hinsichtlich der Kostenerstattung §. 9.)" Mit beiden Abänderungen erklärt sich die Kammer auf gestellte Fragen sofort einverstanden, und zwar hinsicht lich der unter a. mit 61 gegen 1 Stimme, hinsichtlich der un ter d. einstimmig, und nimmt auch die Paragrapheunter diesen Abänderungen einstimmig am §.36, lautet: „Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren, welche m einer nach diesem Gesetze zu behandelnden Rechtssache von einer Partei vor der Entscheidung eingewendet worden, sind nicht zu beachten. Es steht jedoch der Partei, welche durch die Verfahrungswersewerletzt zu sein glaubt, frei, ihre hierauf ge gründeten Beschwerden durch Appellation gegen den Bescheid geltend zu machen." Statt das Deputations-Gutachten vorzulesen, bemerkt
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