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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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daß, wenn man eine andere Ansicht annehme, die Folge sein würde, daß Jeder, der klagt, von dem Quittungstempel liberirt würde, während, wenn er nicht klagte, er ihn bezah len müßte. Also wer den Stempel nicht bezahlen will, würde dann klagen, er riskirt dabei Nichts; denn die Kosten müßte der Beklagte bezahlen, und wirklich ist das Bestreben, den Quittungstempel nicht zu bezahlen, so groß, daß ich wohl meine, es würde der Eine oder Andere diesen Ausweg ergreifen. Referent Roux: Ich habe mir hierbei nur die Bemer kung zu erlauben, daß eigentlich die Frage, wie sie vorgelegt wurde, nicht auf eine eigentliche Kapitalquittung ging; es ward zu dem Satze b. und nicht zu dem Satze e. die Frage aufgeworfen, ob nämlich, wenn bei dem Streite selbst so gleich Zahlung geleistet wird, ein besonderer Quittungstem pel nothwendig sei. Abg. Sachße hat ganz richtig darauf hin gedeutet, daß bei dem Satze b. der eigentliche Quittungstem pel nicht in Frage kommen könne. Abg. Cuno: Bei dem Satze b. habe ich kein Bedenken gehabt, aber ein kleines Bedenken bei dem Zusatze <r. Es heißt nämlich darin: es sind „für sämmtliche Schriften bei eingewendeten Appellationen, einschließlich der Entscheidung, 4 Groschen Stempelimpost zu verwenden." Wann soll die ser Stempelimpost verwendet werden? Nach dem jetzigen Gerichtsgebrauch mußte, er bei Einwendung der Appellation erhoben werden. Wer in der Lage ist, fast täglich das Stem pelmandat zur Hand nehmen zu müssen, wird wissen, wie viele kritische Fälle darin vorkommen, und es ist nicht zu wün schen, daß diese noch durch das vorliegende Gesetz vermehrt werden. Referent Roux: Die Deputation hat sich in ihrem Gut achten weiter unten darüber ausgesprochen; ich habe dies da her vorzulesenr „Daß diese unter b. und e. gedachten Sätze überhaupt, und nicht auf jede Partei besonders gemeint sind, liegt wohl darin, daß nicht dabei steht: „ von jeder Partei;" und eben so kann es keinem Zweifel unterworfen sein, daß auch diejenigen Schriften, welche die Parteien im Termine vor-er Entscheidung überreichen müssen oder können, — (z.B. Vollmachten, Legitimationsbeilagen, Deduktionen) einer be sondrer: Stempelabgabe nicht unterworfen sind, sowie, daß nicht von den Parteien, sondern von dem Richter für die Erhe bung und Verwendung des Siempelimpostes nachträglich zu sorgen ist." Abg. Cuno: Das habe ich bezogen auf die Schriften, die vor der Entscheidung einzureichen sind, aber nicht auf die Ap pellationen. Präsident: Sovielauchüber die Sache gesprochen wor den ist, so ist doch ein besonderer Antrag zu dem Deputations- Gutachten nicht eingegangen, und ich würde zu fragen haben, ob Jemand einen Antrag noch einreichen wolle? Abg. Wieland: Ich beabsichtige Has nicht, sondern wollte nur eine Erläuterung haben. Der Präsident stellt nunmehr die nöthigen Fragen, und sowohl der Antrag der Deputation, als auch dieParagra- phe selbst werden einstimmig angenommen. §.39. lautet: „(Kosten.) s) Die Gerichtskosten sind nach folgenden An sätzen und Bestimmungen zu erheben: 1) Für Anmerkung eines mündlichen Anbringens und Anordnung der Vorladung, 2 Gr. 2) Für einen Bestellzettel, mit Einschluß der Reinschrift oder Ausfüllung, 1 Gr. 3) FürBehändigung desselben, dem Diener, 1 Gr. Bei Vorladung entfernter Parteien ist dem Gerichtsbo ten außerdem noch das gewöhnliche Botenlohn zu entrichten, so weit nicht zu Ersparung desselben die Behändigung des Bestell zettels dem Boten bei Gelegenheit an^er Verrichtungen am Wohnorte des Vorzuladenden, oder auch einer dortigen Gerichts person, übertragen werden kann- 4) Für die gerichtliche Ver handlung der Sache, Vermittelung eines Vergleichs oder Er- theilung der Entscheidung, mit Einschluß etwaniger Zeugenver höre: ») wenn der Gegenstand des Streites nicht über 10 Thlr. beträgt, 6 Gr. bis 8 Gr., d) wenn derselbe mehr als lOTHaler beträgt, 12 Gr. bis 16 Gr. Ebensoviel kann für die Fortsetzung der Verhandlung in einem neuen Termine, wenn solcher nothig wird, a ngesetzt werden. 5) Für Abhörung eines oder mehrerer Zeugen auf Ersuchen eines andern Gerichts, 6 Gr. 6) Für Be kanntmachung des Bescheids in einem befondern Termine, 2 Gr. — Diejenigen Gerichtskosten, welche nach Bekanntmachung des Bescheids entstehen, sind nach der Hälfte dessen anzusetzen, waS die Laxordnung in wichtigenRechtssachen zu fordern gestattet.— b) Sachwalter, welche von einer Partei zugezogen werden, dür fen für ihre sämmtlichen Bemühungen bis zur Bescheidserthei« lung ein Mehreres nicht als 16 Gr. von ihren Machtgebern for dern. Werden ihnen nach dieser Zeit noch Arbeiten oder Verrich tungen aufgetragen, so sind sie dafür die Hälfte der bei wichti gen Rechtssachen geordneten Ansätze zu verlangen befugt. DieDeputation wünscht«) am Schlüsse der§.39. einenZu- satz dahin: „In Hinsicht auf die Verbindlichkeit zur Kostenerstat tung verbleibt es zwar bei den in der Prozeßordnung von 1622 lit. XXXVI. tz.I.und die Erläuterung dazu §. 3. enthaltenen Vorschrif ten ; es ist jedoch in den nach vorliegendem Gesetze zu behandelnden Rechtsachen bloß aus dem Grunde, daß die Entscheidung der Sache ganz oder theilweise von Leistung eines angetragenen oder aufgelegten Eides abhängig gemacht, worden, von der Regel, daß der sachfällige Theil dre Kosten zu erstatten habe, eine Aus nahme auf Kosten- Compensatio» nicht abzuleiten." Außerdem beantragt die Deputation, /Z) Zeile 17. in dem Satze hinter 4b. die Stelle: „wenn solchernöthig wird" so zu fassen: „wenn solcher ohne Schuld Ides Gerichts Möthig wird", ?) Zeile21. in dem Satze hinter Nr. 6. Ine Stelle: „sind nach der Hälfte dessen anzusetzen, was die Laxordnung in wichtigeren Rechtsa chen zu fordern gestattet" dahin abzuändern: „sind nach der Hälfte der niedrigsten Sätze zu erheben, welche die Tarordnung für den ordentlichen Prozeß zu fordern gestattet." (Beschluß folgt.' Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden- Berichtigungen: In Nr. 63. d.Vl.S. 915. Splt. 2.I.25. ist statt: „eine noch längere Frist genüge." zu lesen: „eine!noch kürzere Frist ge nüge"; und S. 916. Splt. 2. A. 27. muß es statt) „Wenn der Abg. Ri ch- ter"heißen: „WennderAbg. Häntzschel." Druckfehler: S. 919. Splt. 2. A. 31.35. ist statt: „eines rechts- kundi - Rathes" zu lesen: „eines rechtskundigen Beirathes." — In Nr. 64° d -Bl. ist die Seitenzahl „833" mit „9S3"zu vertauschen. ——-- Mit der Redaktion beauftragt: vr° Gretschel.
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