Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
trag bei der hohen Kammer Beifall fände, derselbe dann vor zugsweise der großen Masse dsr ärmeren Unterthemen zu Gute gehen, die durch ihre ungünstigeßZebensverhältniffe ja ohnehin schon uksseHÄHeilttahmö in Anspruch nchrmn. Wenn der kleiryh Mann, ich will sagen, ein armer Handwerker, ein Tagelöhner oder ein verschuldeter Häusler 2, 3, 4 bis 5 Thaler Kosten er sparen kann, so ist dies ein wichtiger Gewinn: er muß vielleicht Wochen und Monate sparen, um eine solche Summe zu erüb rigen, damjt er M.awdie,'Spor-tGaM.des--Gerichts,abführe., Ich würde also denHry. Presidenten ersuchen, meinen Antrag bei der hohenKammer zur Unterstützung zu bringen. ' Präsident: .Der Abg. Wieland empfiehlt der Kammer folgenden Zusatz: „In Streitigkeiten über Forderungen, deren Stammbetrag die Summe von 5 Thlr. nicht übersteigt, darf süßer.den Verlagsküsten.an Gerichtsgebühren. weder von- hvhern noch von medern Justizbehörden Etwas^g-eforhert wer den." Unterstützt die Kammer , diesen Antrag ? . Wird M Genüge unterstützt.- .. , -n. < Staatsminister v. Könnerrtz: Das Ministerium läßt der Ansicht und Absicht des Antragstellers alle Gerechtigkeit widerfahren. Das Ministerium geht selbst von dieser Ansicht aus. Ja ich möchte.wünschen, daß der ganze Rechtsschutz umsonst gegeben werden könne. -Dies ist aber nicht möglich, schon um deshalb nicht,'weil nicht bloß solche die Tätigkeit der Gerichtsbehörden in Anspruch nehmen, welche wirklich. Recht haben, sondern auch Viele, die aus Streissucht den Rechts weg betreten, und denen durch die Sporteln ein Damm ent gegen zu stellen ist. Dies Bedenken tritt nun auch ein , wenn man einen Prozeß bis zur Summe von 5 Thlrn. ganz'ohne Sporteln lassen wollte,-denn es würde dann.Zeder, ehe er eine Verbindlichkeit erfüllte,-'auch die Klage anberaumen las sen. Uebrigens sind die Ansätze soriiedrig gestellt, daß es kein wesentliches Bedenken haben wird, diese beizubehalten. Hier nächst ist auf die sehr zahlreiche Klasse von Richtern Rücksicht zu nehmen, welche aufSporteln gewiesen sind. Diesen kann man nicht zumuthen, s» ollieko zu arbeiten- und wollte man dies thun, so würden diese Sachen wenig Begünstigung er fahren. Ganz besonders habe ich mich dagegen auszusprechen, daß auch bei höheren Gerichten und bei'Exekutionen keine Ko sten gefordert werden sollen: FW beiden-Fällen tritt der Grund einer Begünstigung nicht mehr ein. Namentlich kann die Par tei eine Exekution ja sofort vermeiden, indem sie bezahlt.' Abg. Sahrer v. Sahr': - Es herrscht bei den Unterge- richtett der Gebrauch, die Miktheilüngen an die Gerichtsbefoh lenen durch erpresse Boten zu Äerscnden. Dadurch kommt man in den Fall, daß man für'eine-vielleicht unbedeutende Mitthsi- lung, welche durch die Post für 1 Gr. befördert werden könnte, 12 und 16 Gr. Botenlohn bezahlen muß. Dies ist um so sonderbarer, da die oberen Justizbehörden ihre Mittheilungen Unbedenklich der Post anvertrauen,-sowohl an Personen als an Behörden. Hier, bei dem vorliegenden Gesetz, Mo das Gerichtsverfahren für 6 —8Gr. gewährt werden soll, erscheint es üm so üiiangemessener, wenn die Parteien, die ungünstig situirt sind, die Bestellzettel mit'1 — 8 Gr. bezahlen müssen- Es-wirh-zwa^ gesagt,>der Zettel soll womöglich mit Gelegen heit geschickt werden, es ist aber nicht, bestimmt ausgesprochen Und wurde also der Willsühr stberlassek Aeibess. I Zch sckaube mir daher den Antrag zu stellen,, „daß an Orten, wo es thun- lich ist, der Bestellzettel mit der Post geschickt werde," Ich werde nicht nöthig haben, meinen Antrag zu redigiren, da bloß die Worte eingeschaltet werden sollen: „da, wo es thunlich ist-' .mit der, Most.^p ...- P Prä si d e n t'r, Mud depAntrag -unterstützt? Es geschieht ausreichend. , .... Secr. Richter: Zch habe den ersten Antrag nicht unter stützt und den zweiten auch nicht. Ich könnte dadurch zu der Annahme Veranlassung geben, als geschähe dies aus Eigen nutz, weil ich dem Stande der Patrimonialrichter angehöre, -deshalb halte ich eine Bemerkung Mhig. -- Den ersten Antrag habe ich nicht-Unterstützt,'Mmal weil ich glaube, daß/so lange die Patrimomalgerichte noch bestehen, es nicht mit der Willigkeit vertraglich ist- den Patrimonialgerichtsinhabem das Recht zu schmälern, welches ihnen auf die Sportelerhebung zusteht. Es ist bekannt, wß die Patrimonialgerichtsinhaber jetzt sehr wenig Vortheil von ihrem Rechte haben, die Aus übung der Gerichtsbarkeit ihnen oft mehr Nachthril- als-Vüv- theil bringt, daß die Patrimonralgerichte mit den St'aätsgerich- ten allenthalben gleichen Schritt halten sollen; man muß da her den Patrimonialgerichtsinhabem diese Last nicht noch mehr erschweren, daß man ihnen das bis jetzt gehabte Recht auf Be zug der Sporteln schmälerte. Auf der andern Seite hat man auch das Interesse der Staatskasse im Auge zu behalten; ich wünschte, daß der verehrte Abgeordnete bei Ansicht des Buhjets Gelegenheitgefunden hätte, zu bemerken, wie viel die Justizvw waltung dem Staate kostet, und wie viel derselbe zuschießen muß. Ich bin-nicht der Meinung , daß-der Staat die Verbindlichkeit habe, den Rechtsschutz umsonst zu gewähren; denn praktisch geht daraus kein Vortheil für die Gesammtheit hervor. Wenn dem so ist - dann kann auch nicht in Betracht kommen, ob die Kostenerhebung nur -auf gewisse Forderungen ausgedehnt werden möge; es .istdin Staatsbürger wie der andere, mag die Summe 5, 20, 50 Thlr. betragen, -welche das Streitob jekt- ausmacht. Ich glaube aber auch, daß mit der beantrag ten Kostenbefreiung sogar geschadet werden kann. Der.Herr Antragsteller hat nur immer den kleinen Mann im Auge, den, wekcher 5 Thlr. oder darunter schuldig ist/ aber nicht bezahlen kann; dem soll genützt werden, und diesem schenke ich gewiß auch meine Aufmerksamkeit; auf der andern Seite möchte ich mich aber auch für den verwenden, welcher eine derartige For derung hat und dazu in Güte nicht gelangen kann. Be zahlt der, welcher 5 Thlr. oder weniger schuldig ist, wirklich nicht, weil er die Summe nicht hat und auch nicht aufbringen kann, so gehört er unter die Klasse der Armen, er genießt dann das Armenrecht und in diesem Falle muß kostenfrei für ihn er- pedirt werden. Hier tritt also ein, was der Herr Antragstel ler beabsichtigt. Oft wird aber die Zahlung zurückgehalten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder